13.04.2021, 19:53
Neulich vom OVG NRW, 13 B 252/21.NE:
"Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme. Der Verordnungsgeber habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei. Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen."
Aber:
"Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbedarf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel. Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahelege."
Auch wenn es dort um Lockerukgen geht bin ich mal gespannt ob diesmal eine vernünftige Begründung geliefert wird.
"Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme. Der Verordnungsgeber habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei. Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen."
Aber:
"Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbedarf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel. Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahelege."
Auch wenn es dort um Lockerukgen geht bin ich mal gespannt ob diesmal eine vernünftige Begründung geliefert wird.
Nachrichten in diesem Thema
IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast23 - 13.04.2021, 19:08
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast - 13.04.2021, 19:53
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast - 13.04.2021, 20:07
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast - 13.04.2021, 22:13
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast - 13.04.2021, 20:12
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast Gast - 13.04.2021, 20:23
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast - 13.04.2021, 20:34
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast Gast - 13.04.2021, 21:09
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast - 13.04.2021, 21:27
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast - 13.04.2021, 21:34
RE: IfSG - Notbremse - Verfassungswidrig - von Gast - 13.04.2021, 21:10