11.04.2021, 10:08
(11.04.2021, 09:26)gvg schrieb: verstehe deine Frage nicht. welche Norm meinst du genau?
meinst du 54 GVG?
Hallo :-)
Ne, 54 GVG gilt doch nur für Schöffen, oder?
Ich meine, wenn ein Richter einer Kammer, der nicht Vorsitzender ist (dann greift ja 21f GVG für dessen Abwesenheit,oder?), der Verhandlung fernbleibt.
Welche Norm nimmt man dann für einen möglichen Verstoß?
Russack verweist hier auf 21f GVG, aber der spricht nur vom Vorsitzenden und nicht von anderen (beisitzenden) Richtern. Wird trotzdem auch für deren (fehlerhafte) Abwesenheit 21f GVG herangezogen?
Danke für deine Antwort.
Nachrichten in diesem Thema
fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von Revisionist - 10.04.2021, 15:07
RE: fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von gvg - 11.04.2021, 09:26
RE: fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von Revisionist - 11.04.2021, 10:08
RE: fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von Landvogt - 11.04.2021, 11:14








