10.04.2021, 15:07
Hi!
Ich schaue mir gerade nochmal die Revision an.
Mir ist dabei aufgefallen, dass im Rahmen von 338 Nr. 1 bei Abwesenheit eines Beisitzers auch immer wieder auf §21 f GVG als absoluten Revisionsgrund verwiesen wird, wenn kein entsprechender Grund vorlag (Probleme: Urlaub, Erkrankung etc...).
Der 21 f GVG spricht aber doch nur vom Vorsitzenden? Ist das dennoch richtig, wird es hier analog angewandt oder was ist Sache?
Kann mir jemand helfen?
Merci beaucoup :)
Ich schaue mir gerade nochmal die Revision an.
Mir ist dabei aufgefallen, dass im Rahmen von 338 Nr. 1 bei Abwesenheit eines Beisitzers auch immer wieder auf §21 f GVG als absoluten Revisionsgrund verwiesen wird, wenn kein entsprechender Grund vorlag (Probleme: Urlaub, Erkrankung etc...).
Der 21 f GVG spricht aber doch nur vom Vorsitzenden? Ist das dennoch richtig, wird es hier analog angewandt oder was ist Sache?
Kann mir jemand helfen?
Merci beaucoup :)
Nachrichten in diesem Thema
fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von Revisionist - 10.04.2021, 15:07
RE: fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von gvg - 11.04.2021, 09:26
RE: fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von Revisionist - 11.04.2021, 10:08
RE: fehlerhafte Besetzung des Gerichts - von Landvogt - 11.04.2021, 11:14








