10.04.2021, 12:49
(10.04.2021, 11:25)Gastt schrieb: Da du aus Hessen zu sein scheinst:
Bist du denn schon im Ref auf Widerruf verbeamtet? Wenn ja, dann zahlst du da nicht in die Arbeitslosenversicherung ein und hast je nach weiteren Umständen keinen Anspruch auf ALG 1!
Wenn du aber vor der Arbeitslosigkeit innerhalb von 30 (ich meine das ist die aktuelle Zahl) Monaten 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, dann hast du einen Anspruch auf ALG 1. Das kann ja selbst bei Verbeamtung mit Nebenjobs oder Tätigkeiten vor dem Ref gut sein. Der Anspruch berechnet sich aber der Höhe nach natürlich auch nur daraus.
Beim ALG 1 wird dein Vermögen etc nicht angerechnet, da das ja nur bei der Überbrückung einer kurzen Arbeitslosigkeit helfen soll. Zusätzlich kannst du mit Wohngeld oder Hartz IV aufstocken. Dabei werden aber deine finanziellen Hintergründe berücksichtigt.
Wenn du keinen Anspruch auf ALG 1 hast, dann musst du dich hinsichtlich Hartz IV informieren, wenn du Geld zur Überbrückung brauchst. Da musst du aber viel mehr Unterlagen einreichen und da wird eben auch dein Vermögen betrachtet.
Für beides musst du aber auch neben dem Melden als arbeitssuchend auch einen entsprechenden Antrag auf das Geld unverzüglich stellen.
Und arbeitssuchend musst du dich natürlich auch nur melden, wenn du entweder Bezüge erhalten möchtest oder wenn du wirklich die Unterstützung bei der Suche haben magst.
Ruf aber sonst einfach mal bei der Agentur für Arbeit (ALG 1) oder dem Jobcenter (hartz IV) an und lass dich beraten. Die sind da wirklich sehr nett und hilfsbereit.
Danke zunächst einmal für deine Ratschläge. Nein ich bin nicht verbeamtet, damals konnte man sich bei uns noch entscheiden, ob man verbeamtet werden möchte oder nicht. :)
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