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  5. Examen nach derzeitiger Praxis = Versuchte KV im Amt durch Unterlassen?
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Examen nach derzeitiger Praxis = Versuchte KV im Amt durch Unterlassen?
Gast
Unregistered
 
#4
02.04.2021, 13:05
(02.04.2021, 12:52)Gast schrieb:  Erlaubtes Risiko, überwiegend Leute, die nicht zur Risikogruppe gehören, eigenverantwortliche Selbstgefährdung / Einwilligung...Es gibt diverse Möglichkeiten da an prominenter Stelle rauszufliegen.

Interessante Punkte. 

Zum erlaubten Risiko, als Einschränkung zur objektiven Zurechnung: Da würde ich dir recht geben, wenn man sagen würde, dass Veranstaltungen in Innenräumen mit mehreren hundert Teilnehmern ohne Masken zum Zeitpunkt der Corona-Epidemie gesellschaftlich toleriert sind. Das waren/sind sie aber gerade nicht.

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Hier ist die Frage, inwieweit das Auftauchen in der Examensprüfung überhaupt eigenverantwortlich ist und ob sich die Selbstgefährdung auch auf das Unterlassen besserer Schutzmaßnahmen (warum nicht kleinere Räume, warum nicht Masken, gerne auch gegen Zeitausgleich, warum nicht kreative Lösungsmöglichkeiten finden) bezieht?

Ich gebe dir Recht, dass man hier wohl am ehesten im Rahmen der objektiven Zurechnung eine Strafbarkeit verneinen würde. Das ist aber ein Punkt, der sehr wertungsbeladen bzw. von außerstrafrechtlichen Annahmen beeinflußt ist. Das Klima in der Gesellschaft hinsichtlich des Handelns des Staates in der Coronakrise scheint sich derzeit jedoch zu ändernund man weiß ja nicht, wie man später einmal auf diese Zeit zurückblicken wird. Allerdings dürften die Taten dann wohl verjährt sein.
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