01.04.2021, 12:51
(01.04.2021, 12:48)Gast schrieb: Es ist wohl nicht ganz unumstritten. Das abstellen auf § 708 Nr. 1 ZPO ergibt sich in diesem Fall aus dem Wortlaut, der sich auf alles erstreckt, was auf Grund eines Anerkenntnisurteils entschieden ist, also auch auf die Kostenentscheidung. Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, bezüglich der Kosten nicht auf § 708 Nr. 1 ZPO, sondern auf § 711 Nr. 11 Alt. 2 ZPO abzustellen. Hintergrund ist der Zweck von § 708 Nr. 1 ZPO. Hier geht darum, dass das, was durch Anerkenntnis entschieden wurde, nur schwer rückgängig zu machen ist; etwa durch einen Restitutionsgrund. Der Beklagte ist also weniger schutzwürdig. Dieser Gedanke kann aber nicht auf die Kostenentscheidung übertragen werden, da diese über § 99 ZPO auch isoliert angegriffen werden kann. In der Literatur wird aber empfohlen gleichwohl auf § 708 Nr. 1 ZPO abzustellen und den Streit ggf. in einem Hilfsgutachten darzustellen. Ich habe bisher auch noch kein Anerkenntnisurteil gefunden, in dem wegen der Kosten nicht auf § 708 Nr. 1 ZPO abgestellt wurde.
Ich meinte natürlich nicht § 711 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, sondern § 708 Nr. 11 Alt 2 ZPO. Das mit der isolierten Anfechtung ergibt sich aus § 99 II ZPO.
Nachrichten in diesem Thema
Entscheidung über vV bei Anerkenntnis - von Gast - 30.03.2021, 16:33
RE: Entscheidung über vV bei Anerkenntnis - von Gast - 30.03.2021, 16:50
RE: Entscheidung über vV bei Anerkenntnis - von Gast - 01.04.2021, 12:48
RE: Entscheidung über vV bei Anerkenntnis - von Gast - 01.04.2021, 12:51