31.03.2021, 16:04
Okay vielen Dank.
So hast du meine ursprüngliche Frage im Kopf eigentlich beantwortet.
Also wenn die dingliche Einigung (zB wegen Arglistanfechtung) wegfällt, dann wäre das Grundbuch trotz Eintragung zB unrichtig, sodass 894 greifen würde.
Welche Möglichkeiten hätte denn ein Eigentümer-Verkäufer, wenn der Vertrag wegen Irrtum nicht auf das dingliche Geschäft durchschlägt? Nur den Eintrag eines Widerspruchs gem. 899 ? 812 greift ja schon nicht, weil ein RG in Form des dinglichen Vertrages vorläge.
Danke dir bis hierher
So hast du meine ursprüngliche Frage im Kopf eigentlich beantwortet.
Also wenn die dingliche Einigung (zB wegen Arglistanfechtung) wegfällt, dann wäre das Grundbuch trotz Eintragung zB unrichtig, sodass 894 greifen würde.
Welche Möglichkeiten hätte denn ein Eigentümer-Verkäufer, wenn der Vertrag wegen Irrtum nicht auf das dingliche Geschäft durchschlägt? Nur den Eintrag eines Widerspruchs gem. 899 ? 812 greift ja schon nicht, weil ein RG in Form des dinglichen Vertrages vorläge.
Danke dir bis hierher
Nachrichten in diesem Thema
Grundstück - von GastinBLN - 31.03.2021, 15:04
RE: Grundstück - von GastinBLN - 31.03.2021, 15:11
RE: Grundstück - von Gast - 31.03.2021, 15:41
RE: Grundstück - von GastinBLN - 31.03.2021, 15:49
RE: Grundstück - von Gast - 31.03.2021, 15:53
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RE: Grundstück - von Gast - 31.03.2021, 16:17
RE: Grundstück - von Gast - 31.03.2021, 16:22
RE: Grundstück - von GastinBLN - 31.03.2021, 16:24

