30.03.2021, 16:33
Hallo Forum, bei Hövel "Tenorierung im Zivilrecht" ist folgender Fall nachgezeichnet. K gegen B auf 3000 €. B , der K keinen Anlass zur Klage gegeben hat, erkennt sofort an. In der Kostenentscheidung heißt es nun richtigerweise, dass B an K 3000 € zu zahlen und K die Kosten zu tragen hat; § 93 ZPO. In der Entscheidung über die vV heißt es dann aber nur: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ich frage mich, ob das so richtig ist. Bezüglich der Kosten müsste der Kläger doch eine Abwendungsbefugnis haben, oder? M.E. müsste es also heißen: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte im Vorfeld ...
Ich hatte mir den Hövel eigentlich wegen eines anderen Falls gegriffen. Hier bin ich mir nicht ganz sicher: Angenommen der K klagt auf 5000 € und der B erkennt wieder sofort 1000 € an. Der Rest, also die 4000 € werden dem K auch zugesprochen. Mein Gedanke war: Für den Kläger ist das Urteil in Höhe eines beizutreibenden Betrags von 1000 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Für den Beklagte (1/5 der Kosten) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte im Vorfeld ...
Vielleicht habt ihr ne bessere Idee oder Formulierung; bin noch nicht ganz zufrieden, bin hierzu aber auch in der Ausbildungsliteratur nicht wirklich fündig geworden.
Ich hatte mir den Hövel eigentlich wegen eines anderen Falls gegriffen. Hier bin ich mir nicht ganz sicher: Angenommen der K klagt auf 5000 € und der B erkennt wieder sofort 1000 € an. Der Rest, also die 4000 € werden dem K auch zugesprochen. Mein Gedanke war: Für den Kläger ist das Urteil in Höhe eines beizutreibenden Betrags von 1000 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Für den Beklagte (1/5 der Kosten) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte im Vorfeld ...
Vielleicht habt ihr ne bessere Idee oder Formulierung; bin noch nicht ganz zufrieden, bin hierzu aber auch in der Ausbildungsliteratur nicht wirklich fündig geworden.
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Entscheidung über vV bei Anerkenntnis - von Gast - 30.03.2021, 16:33
RE: Entscheidung über vV bei Anerkenntnis - von Gast - 30.03.2021, 16:50
RE: Entscheidung über vV bei Anerkenntnis - von Gast - 01.04.2021, 12:48
RE: Entscheidung über vV bei Anerkenntnis - von Gast - 01.04.2021, 12:51