26.03.2021, 14:15
(26.03.2021, 11:14)Gästle schrieb:(26.03.2021, 10:52)Gast schrieb: Der Hilfsantrag des Klägers kommt ja nur dann zum Zuge, wenn der Hauptantrag abgelehnt wurde. Wird der Hauptantrag hingegen zugesprochen und nicht erlischt aufgrund Aufrechnung des Beklagten, kann der Hilfsantrag nicht darüber hinaus herangezogen werden, weil der Hauptantrag gerade nicht abgelehnt wurde (wäre mE schon ein Verstoß gegen die Dispositionsmaxime, dann hätte der Kläger aus dem Hilfsantrag einen zweiten Hauptantrag machen müssen). Außerdem handelt es sich bei dem Hilfsantrag ja idR um denselben Streitgegenstand. Wenn aufgrund der Aufrechnung des Beklagten gegen den Hauptantrag bereits über diesen Streitgegenstand entschieden wurde, kann man nicht aufgrund des Hilfsantrags ein zweites Mal darüber entscheiden.
Wenn es um den Hilfsantrag des Beklagten geht (so habe ich es beim ersten Lesen verstanden), ist die Sache ja ziemlich einfach:
Wenn der Beklagte die Aufrechnung, hilfsweise zB die Erfüllung nur Zug-um-Zug beantragt (mir fällt spontan keine sinnvollere Konstellation ein), dann käme es bei erfolgreicher Aufrechnung nicht mehr auf den Hilfsantrag des Beklagten an.
Diese Begründung halte ich für falsch. Haupt- und Hilfsantrag bilden stets verschiedene Streitgegenstände. Das ergibt sich zwingend aus dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff.
Stimmt! Danke für den Hinweis.
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Echte eventuelle Klagehäufung - von Gast2828 - 23.03.2021, 16:28
RE: Echte eventuelle Klagehäufung - von Landvogt - 23.03.2021, 18:57
RE: Echte eventuelle Klagehäufung - von Gast - 24.03.2021, 13:46
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