23.03.2021, 18:57
Ich kenne diese Stelle im Kaiserskript nicht, da ich das betreffende Skript nicht gelesen habe.
Zur Frage:
Unter welchen Voraussetzungen über den Hilfsantrag zu entscheiden ist, bestimmt der Kläger mit der Formulierung der Bedingung für den Hilfsantrag. Die Bedingung kann man ohne Weiteres so formulieren, dass über den Hilfsantrag nur zu erkennen ist, wenn der Hauptantrag bereits ohne die Prozessaufrechnung nicht durchdringt.
Fehlt eine konkrete Formulierung der Bedingung, ist der Antrag auszulegen. Dass bei der Anknüpfung des Hilfsantrags an die Erfolgslosigkeit des Hauptantrags die Bedingung für den Fall einer erfolgreichen Prozessaufrechnung regelmäßig so auszulegen ist wie im Kaiserskript anscheinend dargestellt, halte ich ebenfalls für zweifelhaft. Das mag im Einzelfall naheliegend sein (Bsp.: Gestritten wird über die Wirksamkeit eines Kaufvertrages. Hauptantrag auf Kaufpreiszahlung, Hilfsantrag auf Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache. Wird der Kaufvertrag als wirksam angesehen, der Hauptantrag aber wegen erfolgreicher Prozessaufrechnung abgewiesen, will der Kläger wohl eher nicht mehr, dass auch noch sein Hilfsantrag abgewiesen wird). Vor allem wenn Haupt- und Hilfsantrag aber überhaupt nichts miteinander zu tun haben (Bsp.: Hauptantrag auf Kaufpreiszahlung, Hilfsantrag auf Darlehensrückzahlung), leuchtet mir auch nicht so recht ein, warum über den Hilfsantrag bei erfolgreicher Prozessaufrechnung nicht mehr entschieden werden sollte.
Aber wie gesagt: Ich kenne die betreffende Stelle im Kaiserskript nicht und kann daher nicht beurteilen, was dort steht.
Zur Frage:
Unter welchen Voraussetzungen über den Hilfsantrag zu entscheiden ist, bestimmt der Kläger mit der Formulierung der Bedingung für den Hilfsantrag. Die Bedingung kann man ohne Weiteres so formulieren, dass über den Hilfsantrag nur zu erkennen ist, wenn der Hauptantrag bereits ohne die Prozessaufrechnung nicht durchdringt.
Fehlt eine konkrete Formulierung der Bedingung, ist der Antrag auszulegen. Dass bei der Anknüpfung des Hilfsantrags an die Erfolgslosigkeit des Hauptantrags die Bedingung für den Fall einer erfolgreichen Prozessaufrechnung regelmäßig so auszulegen ist wie im Kaiserskript anscheinend dargestellt, halte ich ebenfalls für zweifelhaft. Das mag im Einzelfall naheliegend sein (Bsp.: Gestritten wird über die Wirksamkeit eines Kaufvertrages. Hauptantrag auf Kaufpreiszahlung, Hilfsantrag auf Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache. Wird der Kaufvertrag als wirksam angesehen, der Hauptantrag aber wegen erfolgreicher Prozessaufrechnung abgewiesen, will der Kläger wohl eher nicht mehr, dass auch noch sein Hilfsantrag abgewiesen wird). Vor allem wenn Haupt- und Hilfsantrag aber überhaupt nichts miteinander zu tun haben (Bsp.: Hauptantrag auf Kaufpreiszahlung, Hilfsantrag auf Darlehensrückzahlung), leuchtet mir auch nicht so recht ein, warum über den Hilfsantrag bei erfolgreicher Prozessaufrechnung nicht mehr entschieden werden sollte.
Aber wie gesagt: Ich kenne die betreffende Stelle im Kaiserskript nicht und kann daher nicht beurteilen, was dort steht.
Nachrichten in diesem Thema
Echte eventuelle Klagehäufung - von Gast2828 - 23.03.2021, 16:28
RE: Echte eventuelle Klagehäufung - von Landvogt - 23.03.2021, 18:57
RE: Echte eventuelle Klagehäufung - von Gast - 24.03.2021, 13:46
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RE: Echte eventuelle Klagehäufung - von Gast - 26.03.2021, 10:52
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