20.03.2021, 17:59
Das Gericht kann sich damit begnügen, die Vollstreckung der neugebildeten Gesamtstrafe zur Bewährung auszusetzen und im Übrigen die Bewährungsauflagen aufrechtzuhalten. Es muss nicht den alten Bewährungsbeschluss neu tenorieren – wenn es die Einzelstrafen denn überhaupt schon im Urteil auf eine nachträgliche Gesamtstrafe zurückführt, statt nach § 460 StPO zu verfahren (häufiger Grund in der Praxis: fehlendes Vollstreckungsheft).
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Dringende Frage zu 55 StGB - von Gast2702 - 20.03.2021, 12:21
RE: Dringende Frage zu 55 StGB - von Gast - 20.03.2021, 17:59