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Revision - Beweisverwertung
Gast
Unregistered
 
#2
18.03.2021, 23:05
Die Frage, ob ein BWV vorliegt beurteilt sich in der Revisions- und StA-Klausur nach denselben Maßstäben.

Ich teile deine Beobachtung, dass die Prüfung eines BWV sehr kasuistisch ist und sich schwer systematisieren lässt. Ich habe für mich die folgende (gedankliche) Prüfungsreihenfolge entwickelt:

Liegt ein absolutes BWV vor? War das Handeln der Ermittlungsbehörden objektiv willkürlich? Bejaht man eine dieser Fragen, ist ein BWV anzunehmen. Einer Abwägung befarf es nicht mehr.

Handelt es sich um eine Norm, die die Interessen des Beschuldigten schützt? Verneint man diese Frage, ist kein BWV anzunehmen. Auch hier steigt man nicht mehr in die Abwägung ein.

Ansonsten gelangt man (in der Klausur fast immer) zur Abwägung. Da sind ein paar Obersätze und Schlagworte ganz nett ("Wegen der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit, muss die Annahme eines BWV die Ausnahme bleiben."). Den hypothetischen Ersatzeingriff hatte ich immer als einen Aspekt der Abwägung eingeordnet. Da mögen mir aber andere hier im Forum widersprechen.
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Nachrichten in diesem Thema
Revision - Beweisverwertung - von Gast_NRW_ - 18.03.2021, 09:56
RE: Revision - Beweisverwertung - von Gast - 18.03.2021, 23:05
RE: Revision - Beweisverwertung - von Gast - 19.03.2021, 00:14
RE: Revision - Beweisverwertung - von Gast - 19.03.2021, 08:19
RE: Revision - Beweisverwertung - von Gast_NRW_ - 19.03.2021, 19:35


 

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