13.02.2021, 16:54
(12.02.2021, 07:19)Theo schrieb:(11.02.2021, 22:39)Ruhrpottgirl schrieb: Naja, auch wenn mit dem neuen Dienstherrn alles geklärt ist, kann es schon sein, dass der bisherige Dienstherr das Verfahren aufhält (oder im Extremfall blockiert). Insofern macht die Frage schon Sinn. Auch handelt es sich hier rechtlich sehr wohl um eine Versetzung.
Wenn der bisherige Dienstherr sich querstellen sollte, kommt zudem die allseits beliebte Raubernennung in Betracht. Macht v.a. der Bund ganz gerne.
Danke, dass mich jemand versteht. Was ist denn die Raubernennung? Da der Dienstherr nur die Versetzung bewilligen "kann" heißt es ja nicht, dass sie er es schnell macht
Der neue Dienstherr ernennt den Beamten ohne Einvernehmen des alten Dienstherren, womit dessen bisheriges Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet, § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG.
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