• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Obiter dictum - Sonstiges
  5. Sicherheit §132StPO
Antworten

 
Sicherheit §132StPO
Officer
Unregistered
 
#1
05.02.2021, 17:29
Hallo zusammen.

Ich möchte Euch mal eine Frage stellen, vielleicht kennt jemand die Lösung.
Es geht um §132StPO.
Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen wird durch einen Zollbeamten bei einem Ausländer ofW eine geringe Menge BTM festgestellt.
Der Beamte erstellt eine Strafanzeige und ordnet  als Hilfsbeamter der STA bei Gefahr im Verzug
(Flugzeug steht zum Abflug bereit) die Leistung einer Sicherheit zur Durchführung des Strafverfahrens an.  Er benennt den Betrag.  Zur Erhebung der Sicherheit kommt es mangels Barmittel nicht, weiterhin hat der Fluggast keine Gegenstände dabei, die beschlagnahmt werden könnten. Da es unverhältnismäßig wäre, dem Fluggast den Abflug zu gewähren wird er entlassen.

Mir stellt sich die Frage, welche Auswirkung die (ausgesprochene) Anordnung noch hat.

Bleibt die Anordnung erhalten, so könnte der Fluggast sich Geld leihen, zurück kehren und die Sicherheit bedienen: Der Zollbeamt wäre zur Annahme verpflichtet.
Ebenso könnte – soweit der Fluggast später mit Geld auftaucht, die Sicherheit  heraus verlangt werden. Es würde sich dann auch um die Sicherheit aus dem alten Sachverhalt handeln, da ein neuer Sachverhalt ohne BTM keine Sicherheitsleistung erfordert.


Hätte der Zollbeamte seine Anordnung widerrufen ( soweit dies nicht sowieso der Zollstelle zusteht), so hätte er nicht angekreuzt, dass die Sicherheit mangels Barmittel nicht erhoben werden könnte. Mit der Rücknahme der Anordnung gibt es diese ja nicht mehr, mithin ist der Verzicht obsolet.

Die Akte geht an die STA. Noch immer ist laut SV die Anordnung aktiv. Daher müsste die STA als Herrin des Verfahrens jemanden ins Ausland schicken, um die Sicherheit einzutreiben? Oder verfügt sie die Aufhebung? Oder hat sich die Anordnung von selber aufgehoben, wenn ja wann und nach welcher Vorschrift?
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten


Nachrichten in diesem Thema
Sicherheit §132StPO - von Officer - 05.02.2021, 17:29
RE: Sicherheit §132StPO - von Gast - 05.02.2021, 17:57
RE: Sicherheit §132StPO - von Gast - 05.02.2021, 17:58
RE: Sicherheit §132StPO - von Officer - 05.02.2021, 18:58
RE: Sicherheit §132StPO - von Gast - 05.02.2021, 20:16
RE: Sicherheit §132StPO - von Officer - 05.02.2021, 20:35


 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus