05.02.2021, 11:46
(05.02.2021, 08:42)GastHE schrieb:(03.02.2021, 13:32)Gast schrieb: Sieht wohl schlecht aus, da ihr das Referendariat im "Beamtenverhältnis auf Widerruf" absolviert. Daraus folgt weder ALG I, noch Übergangsgeld. War die Nebentätigkeit SV-pflichtig?
Naja es ging dem TE ja gerade darum, dass er ein Teil des Refs eben nicht als Beamter auf Widerruf verbracht hat, da dies erst währenddessen eingeführt wurde.
Daher ja, so lange du die Zeiten für ALG 1 erfüllst, hast du auch einen Anspruch. Der berechnet sich dann natürlich auch nur an dem Gehalt mit dem zu auch die AV gezahlt hast.
Dafür reicht am Ende ja auch ein Nebenjob den man lange genug neberm Beamtentum ausgeübt hatu
Und wenn du sperrzeiten bekommst, dann klag dagegen.
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ALG 1 aufgrund von Nebentätigkeit - von Gast Hessen - 02.02.2021, 01:29
RE: ALG 1 aufgrund von Nebentätigkeit - von Gast - 03.02.2021, 13:17
RE: ALG 1 aufgrund von Nebentätigkeit - von Gast - 03.02.2021, 13:22
RE: ALG 1 aufgrund von Nebentätigkeit - von Gast - 03.02.2021, 13:32
RE: ALG 1 aufgrund von Nebentätigkeit - von Gast Hessen - 04.02.2021, 14:56
RE: ALG 1 aufgrund von Nebentätigkeit - von GastHE - 05.02.2021, 08:42
RE: ALG 1 aufgrund von Nebentätigkeit - von Gast - 05.02.2021, 11:46