23.06.2022, 17:07
(23.06.2022, 16:25)Gast schrieb:(23.06.2022, 15:35)Gast schrieb: Ich trau mich kaum zu fragen, aber das war doch ne leistungsklage oder?
Anfechtungsklage Rücknahme = VA als actus contrarius und 49a ist auch VA
Und woher kommt die Außenwirkung?
Habe ewig überlegt und ehrlich gesagt auch erst anfechtungsklage (Rücknahme als actus contrarius zur Bewilligung) geprüft und dann durchgestrichen und umgestiegen auf die Leistungsklage
23.06.2022, 17:22
(23.06.2022, 17:07)Gast schrieb:(23.06.2022, 16:25)Gast schrieb:(23.06.2022, 15:35)Gast schrieb: Ich trau mich kaum zu fragen, aber das war doch ne leistungsklage oder?
Anfechtungsklage Rücknahme = VA als actus contrarius und 49a ist auch VA
Und woher kommt die Außenwirkung?
Habe ewig überlegt und ehrlich gesagt auch erst anfechtungsklage (Rücknahme als actus contrarius zur Bewilligung) geprüft und dann durchgestrichen und umgestiegen auf die Leistungsklage
Ich hab da gar nicht diskutiert, war das Vorliegen eines Verwaltungsakts irgendwie problematisch? Ich hab es zwar nicht so gemacht, aber vielleicht hätte man auf die äußere Form abstellen können, sie haben es "Zuwendungsbescheid" genannt und und auch die ausdrücklich "Rücknahme", also das klingt ja schon sehr danach.
23.06.2022, 17:24
(23.06.2022, 17:07)Gast schrieb:(23.06.2022, 16:25)Gast schrieb:(23.06.2022, 15:35)Gast schrieb: Ich trau mich kaum zu fragen, aber das war doch ne leistungsklage oder?
Anfechtungsklage Rücknahme = VA als actus contrarius und 49a ist auch VA
Und woher kommt die Außenwirkung?
Habe ewig überlegt und ehrlich gesagt auch erst anfechtungsklage (Rücknahme als actus contrarius zur Bewilligung) geprüft und dann durchgestrichen und umgestiegen auf die Leistungsklage
Du meinst, dass keine Außenwirkung vorliegt, weil es sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, oder?
Gegenüber dem Freistaat Bayern handelt es sich dennoch um einen eigenständigen Rechtsträger, sodass meines Erachtens Außenwirkung vorliegt.
Ich habe auch die ganze Zeit darüber gerätselt, was das mit der KdöR eigentlich sollte.
23.06.2022, 17:26
(23.06.2022, 17:24)Gast schrieb:(23.06.2022, 17:07)Gast schrieb:(23.06.2022, 16:25)Gast schrieb:(23.06.2022, 15:35)Gast schrieb: Ich trau mich kaum zu fragen, aber das war doch ne leistungsklage oder?
Anfechtungsklage Rücknahme = VA als actus contrarius und 49a ist auch VA
Und woher kommt die Außenwirkung?
Habe ewig überlegt und ehrlich gesagt auch erst anfechtungsklage (Rücknahme als actus contrarius zur Bewilligung) geprüft und dann durchgestrichen und umgestiegen auf die Leistungsklage
Du meinst, dass keine Außenwirkung vorliegt, weil es sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, oder?
Gegenüber dem Freistaat Bayern handelt es sich dennoch um einen eigenständigen Rechtsträger, sodass meines Erachtens Außenwirkung vorliegt.
Ich habe auch die ganze Zeit darüber gerätselt, was das mit der KdöR eigentlich sollte.
Habt ihr die Klagebefugnis näher thematisiert? War überhaupt nicht angelegt. Habe mich aber mit 2 I GG und der Adressatentheorie eher schwer getan (es aber trotzdem so gemacht, weil ich keine Ahnung hatte, wie ich es sonst lösen soll)...
23.06.2022, 17:33
(23.06.2022, 16:40)GastBY schrieb:(23.06.2022, 16:04)Gast schrieb: Hallo, kann vielleicht jemand ganz kurz in Schlagworten zusammenfassen, was im Arbeitsrecht dran kam ?Arbeitnehmer schädigt den Arbeitgeber in Höhe von 25.000€, indem er auf einen Betrug hereinfällt. Der AG hegt dabei einen Untreueverdacht gegen den AN und beauftragt einen Rechtsanwalt mit Ermittlungen (Kosten 10.000€). Die Sache klärt sich auf, allerdings ohne viel Zutun des Anwalts.
Vielen Dank!
Der AG kündigt dem AN daraufhin. Kurz darauf ruft er ihn in sein Büro und legt ihm einen Abwicklungsvertrag vor (Klageverzicht des AN gegen sehr gutes Arbeitszeugnis) und wirkt noch ein bisschen auf ihn ein (er habe ja eh keine Chance). Der AN unterschreibt. Einen Tag später klagt der AG gegen den AN wegen der 35.000€ auf Schadensersatz (der AN habe grob fahrlässig gehandelt, dagegen argumentiert der AN es gebe keine Firewall, keine Schulunges des Personals usw.).
Man sollte nun als Rechtsanwalt den Mandanten gegen die Klage verteidigen (innerbetrieblicher Schadensausgleich und ob die RA-Kosten überhaupt erstattbar sind). Außerdem sollte man den Mandanten gegen die Kündigung verteidigen (Kündigungsschutzklage, dabei inzident die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags prüfen. Der verstößt wohl zwar nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns, hält aber einer AGB-Prüfung nicht stand, weil unangemessen benachteiligt). Dazu halt noch ein Mandantenschreiben.
Super, vielen Dank!
23.06.2022, 17:33
(23.06.2022, 17:26)Gast1899 schrieb:(23.06.2022, 17:24)Gast schrieb:(23.06.2022, 17:07)Gast schrieb:(23.06.2022, 16:25)Gast schrieb:(23.06.2022, 15:35)Gast schrieb: Ich trau mich kaum zu fragen, aber das war doch ne leistungsklage oder?
Anfechtungsklage Rücknahme = VA als actus contrarius und 49a ist auch VA
Und woher kommt die Außenwirkung?
Habe ewig überlegt und ehrlich gesagt auch erst anfechtungsklage (Rücknahme als actus contrarius zur Bewilligung) geprüft und dann durchgestrichen und umgestiegen auf die Leistungsklage
Du meinst, dass keine Außenwirkung vorliegt, weil es sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, oder?
Gegenüber dem Freistaat Bayern handelt es sich dennoch um einen eigenständigen Rechtsträger, sodass meines Erachtens Außenwirkung vorliegt.
Ich habe auch die ganze Zeit darüber gerätselt, was das mit der KdöR eigentlich sollte.
Habt ihr die Klagebefugnis näher thematisiert? War überhaupt nicht angelegt. Habe mich aber mit 2 I GG und der Adressatentheorie eher schwer getan (es aber trotzdem so gemacht, weil ich keine Ahnung hatte, wie ich es sonst lösen soll)...
Ich habe auch erst Adressatentheorie angenommen; aber war mir dann doch zu heikel, bei KdöR die Adressatentheorie zu nennen. Ich habe mich deswegen auf ein Recht zum Behaltendürfen in Form des Bewilligungsbescheides berufen.
23.06.2022, 17:36
(23.06.2022, 17:33)Gast schrieb:Ich habe dann auch nur kurz geschrieben, dass es nicht darauf ankommt, dass es ne KdöR ist, was wahrscheinlich quatsch ist. Fand es aber merkwürdig, dass es nicht thematisiert wurde und es ist mir erst bei der Ausformulierung aufgefallen. Dein Weg klingt irgendwie runder :D(23.06.2022, 17:26)Gast1899 schrieb:(23.06.2022, 17:24)Gast schrieb:(23.06.2022, 17:07)Gast schrieb:(23.06.2022, 16:25)Gast schrieb: Anfechtungsklage Rücknahme = VA als actus contrarius und 49a ist auch VA
Und woher kommt die Außenwirkung?
Habe ewig überlegt und ehrlich gesagt auch erst anfechtungsklage (Rücknahme als actus contrarius zur Bewilligung) geprüft und dann durchgestrichen und umgestiegen auf die Leistungsklage
Du meinst, dass keine Außenwirkung vorliegt, weil es sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, oder?
Gegenüber dem Freistaat Bayern handelt es sich dennoch um einen eigenständigen Rechtsträger, sodass meines Erachtens Außenwirkung vorliegt.
Ich habe auch die ganze Zeit darüber gerätselt, was das mit der KdöR eigentlich sollte.
Habt ihr die Klagebefugnis näher thematisiert? War überhaupt nicht angelegt. Habe mich aber mit 2 I GG und der Adressatentheorie eher schwer getan (es aber trotzdem so gemacht, weil ich keine Ahnung hatte, wie ich es sonst lösen soll)...
Ich habe auch erst Adressatentheorie angenommen; aber war mir dann doch zu heikel, bei KdöR die Adressatentheorie zu nennen. Ich habe mich deswegen auf ein Recht zum Behaltendürfen in Form des Bewilligungsbescheides berufen.
23.06.2022, 17:39
(23.06.2022, 17:36)Gast1899 schrieb:(23.06.2022, 17:33)Gast schrieb:Ich habe dann auch nur kurz geschrieben, dass es nicht darauf ankommt, dass es ne KdöR ist, was wahrscheinlich quatsch ist. Fand es aber merkwürdig, dass es nicht thematisiert wurde und es ist mir erst bei der Ausformulierung aufgefallen. Dein Weg klingt irgendwie runder :D(23.06.2022, 17:26)Gast1899 schrieb:(23.06.2022, 17:24)Gast schrieb:(23.06.2022, 17:07)Gast schrieb: Und woher kommt die Außenwirkung?
Habe ewig überlegt und ehrlich gesagt auch erst anfechtungsklage (Rücknahme als actus contrarius zur Bewilligung) geprüft und dann durchgestrichen und umgestiegen auf die Leistungsklage
Du meinst, dass keine Außenwirkung vorliegt, weil es sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, oder?
Gegenüber dem Freistaat Bayern handelt es sich dennoch um einen eigenständigen Rechtsträger, sodass meines Erachtens Außenwirkung vorliegt.
Ich habe auch die ganze Zeit darüber gerätselt, was das mit der KdöR eigentlich sollte.
Habt ihr die Klagebefugnis näher thematisiert? War überhaupt nicht angelegt. Habe mich aber mit 2 I GG und der Adressatentheorie eher schwer getan (es aber trotzdem so gemacht, weil ich keine Ahnung hatte, wie ich es sonst lösen soll)...
Ich habe auch erst Adressatentheorie angenommen; aber war mir dann doch zu heikel, bei KdöR die Adressatentheorie zu nennen. Ich habe mich deswegen auf ein Recht zum Behaltendürfen in Form des Bewilligungsbescheides berufen.
Adressatentheorie iVm Art. 19 III GG?
23.06.2022, 17:39
(23.06.2022, 17:36)Gast1899 schrieb:(23.06.2022, 17:33)Gast schrieb:Ich habe dann auch nur kurz geschrieben, dass es nicht darauf ankommt, dass es ne KdöR ist, was wahrscheinlich quatsch ist. Fand es aber merkwürdig, dass es nicht thematisiert wurde und es ist mir erst bei der Ausformulierung aufgefallen. Dein Weg klingt irgendwie runder :D(23.06.2022, 17:26)Gast1899 schrieb:(23.06.2022, 17:24)Gast schrieb:(23.06.2022, 17:07)Gast schrieb: Und woher kommt die Außenwirkung?
Habe ewig überlegt und ehrlich gesagt auch erst anfechtungsklage (Rücknahme als actus contrarius zur Bewilligung) geprüft und dann durchgestrichen und umgestiegen auf die Leistungsklage
Du meinst, dass keine Außenwirkung vorliegt, weil es sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, oder?
Gegenüber dem Freistaat Bayern handelt es sich dennoch um einen eigenständigen Rechtsträger, sodass meines Erachtens Außenwirkung vorliegt.
Ich habe auch die ganze Zeit darüber gerätselt, was das mit der KdöR eigentlich sollte.
Habt ihr die Klagebefugnis näher thematisiert? War überhaupt nicht angelegt. Habe mich aber mit 2 I GG und der Adressatentheorie eher schwer getan (es aber trotzdem so gemacht, weil ich keine Ahnung hatte, wie ich es sonst lösen soll)...
Ich habe auch erst Adressatentheorie angenommen; aber war mir dann doch zu heikel, bei KdöR die Adressatentheorie zu nennen. Ich habe mich deswegen auf ein Recht zum Behaltendürfen in Form des Bewilligungsbescheides berufen.
Im Originalurteil sind sie darauf mit keinem Wort eingegangen...die Praxis. :D
23.06.2022, 17:43
(23.06.2022, 17:39)Gast schrieb:(23.06.2022, 17:36)Gast1899 schrieb:(23.06.2022, 17:33)Gast schrieb:Ich habe dann auch nur kurz geschrieben, dass es nicht darauf ankommt, dass es ne KdöR ist, was wahrscheinlich quatsch ist. Fand es aber merkwürdig, dass es nicht thematisiert wurde und es ist mir erst bei der Ausformulierung aufgefallen. Dein Weg klingt irgendwie runder :D(23.06.2022, 17:26)Gast1899 schrieb:(23.06.2022, 17:24)Gast schrieb: Du meinst, dass keine Außenwirkung vorliegt, weil es sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, oder?
Gegenüber dem Freistaat Bayern handelt es sich dennoch um einen eigenständigen Rechtsträger, sodass meines Erachtens Außenwirkung vorliegt.
Ich habe auch die ganze Zeit darüber gerätselt, was das mit der KdöR eigentlich sollte.
Habt ihr die Klagebefugnis näher thematisiert? War überhaupt nicht angelegt. Habe mich aber mit 2 I GG und der Adressatentheorie eher schwer getan (es aber trotzdem so gemacht, weil ich keine Ahnung hatte, wie ich es sonst lösen soll)...
Ich habe auch erst Adressatentheorie angenommen; aber war mir dann doch zu heikel, bei KdöR die Adressatentheorie zu nennen. Ich habe mich deswegen auf ein Recht zum Behaltendürfen in Form des Bewilligungsbescheides berufen.
Adressatentheorie iVm Art. 19 III GG?
D