06.08.2022, 10:03
(06.08.2022, 09:22)Gast NrwNrw schrieb:(05.08.2022, 18:22)NRW4141 schrieb:(05.08.2022, 16:56)GastNRWAug22 schrieb: Heute kam thematisch Mietrecht dran. Einmal die Feststellung über das Bestehen eines Anspruches auf Herausgabe der Kaution auf den Erwerber und dann kautelarmäßig Prüfung und Formulierung von Vertragsklauseln betreffend Mieterhöhung, Kaution, Haustierhaltung und Lärm.Wie hast du denn den Anspruch eingeordnet und ggfs. in dem Schriftsatz eingebaut? Anspruch (+) und dann Klageerwiderung und dann Widerklage auf Leistung an den Erwerber, weil dann vollstreckungsfähig?
War nicht der negative Feststellungsantrag in der Klage schon, dass der Anspruch auf Zahlung an die Erwerberin nicht besteht?
Hab deshalb gesagt, dass eine Widerklage schon nicht zulässig ist, weil es ja das kontradiktorische Gegenteil ist und die Klage schon anhängig ist. Das klageabweisende Urteil einer negativen FK führt ja dazu, dass das Bestehen des Anspruch rechtskräftig festgestellt wird, sodass er dann in einer späterer LK auf das rechtskräftigen Urteil verweisen kann, aber es eben nicht als WKlage erheben kann. Aber das würde ja nur stimmen, wenn der Antrag schon so gestellt wurde, dass die Klägerin nicht an die Erwerberin zahlen muss.
Bin jetzt nicht mehr ganz sicher :/ kann sich noch jemand genau erinnern?
Vielen Dank.
Eine Leistungsklage auf eine negative FSK führt doch zum Wegfall des FS-Interesses, sodass die Klage unzulässig wird. Dann würde die Widerklage auf Leistung durchgehen.
Ich hab das alles selbst so nicht argumentiert, im Gegenteil, sehr wenig dazu geschrieben. Aber am Ende die WK gewählt.
06.08.2022, 10:10
Für die negative feststellungsklage fehlt das rechtschutubedürfnis wenn die widerklage entscheidungsreif ist, daher konnte aufgrund der Tatsache, dass über die Klage dann negativ entschieden wird die widerklage zulässig sein! Aber fand’s auch nicht einfach zu prüfen
06.08.2022, 11:21
(06.08.2022, 10:10)Nrw1111 schrieb: Für die negative feststellungsklage fehlt das rechtschutubedürfnis wenn die widerklage entscheidungsreif ist, daher konnte aufgrund der Tatsache, dass über die Klage dann negativ entschieden wird die widerklage zulässig sein! Aber fand’s auch nicht einfach zu prüfen
Habe es nur kurz angesprochen, aber nicht wirklich tiefergehend, sondern nur, dass LK zweckmäßig; mir sind die Argumente später erst eingefallen ? In der Klageerwiderung dann entsprechend nicht die Unzulässigkeit der Klage angesprochen. Hoffe, dass es nicht so dramatisch ist
06.08.2022, 11:56
(04.08.2022, 18:40)Gast schrieb: Tja im April hatten wir Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung als ZV-Klausur. Wenn ich so an die doch recht normalen Durchgänge vorher mit Kaufrecht, Verkehrsunfall, Pferdeunfall und vllt einer Berufung zurückdenke, frage ich mich schon, ob die es nicht langsam etwas übertreiben.
Arrest und einstweilige Verfügung sind im 5. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt, also im ZV-Recht. Es ist allgemein bekannt, dass das in der ZV Klausur kommt und selbst bei Kaiser wird darauf überall hingewiesen. Zumindest den Widerspruch nach 924 ZPO sollte man daher kennen
06.08.2022, 12:16
(06.08.2022, 11:56)Gast 242 schrieb:(04.08.2022, 18:40)Gast schrieb: Tja im April hatten wir Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung als ZV-Klausur. Wenn ich so an die doch recht normalen Durchgänge vorher mit Kaufrecht, Verkehrsunfall, Pferdeunfall und vllt einer Berufung zurückdenke, frage ich mich schon, ob die es nicht langsam etwas übertreiben.
Arrest und einstweilige Verfügung sind im 5. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt, also im ZV-Recht. Es ist allgemein bekannt, dass das in der ZV Klausur kommt und selbst bei Kaiser wird darauf überall hingewiesen. Zumindest den Widerspruch nach 924 ZPO sollte man daher kennen
Wo hat man denn bislang 924 ZPO benötigt? Oder auch Arrest und eV? Die ZHG-Klausur war ja 719, 707 ZPO?
06.08.2022, 12:39
(06.08.2022, 12:16)LawL SH schrieb:(06.08.2022, 11:56)Gast 242 schrieb:(04.08.2022, 18:40)Gast schrieb: Tja im April hatten wir Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung als ZV-Klausur. Wenn ich so an die doch recht normalen Durchgänge vorher mit Kaufrecht, Verkehrsunfall, Pferdeunfall und vllt einer Berufung zurückdenke, frage ich mich schon, ob die es nicht langsam etwas übertreiben.
Arrest und einstweilige Verfügung sind im 5. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt, also im ZV-Recht. Es ist allgemein bekannt, dass das in der ZV Klausur kommt und selbst bei Kaiser wird darauf überall hingewiesen. Zumindest den Widerspruch nach 924 ZPO sollte man daher kennen
Wo hat man denn bislang 924 ZPO benötigt? Oder auch Arrest und eV? Die ZHG-Klausur war ja 719, 707 ZPO?
Das sind generelle Aussagen zu der vorherigen Aussage, dass im April einstweiliger RS in der ZV-Klausur kam. Also kein Bezug zur aktuellen Z3 Klausur, die sich auf §§ 707,719 bezogen hat, wie du richtig sagst.
06.08.2022, 12:41
(06.08.2022, 11:56)Gast 242 schrieb:(04.08.2022, 18:40)Gast schrieb: Tja im April hatten wir Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung als ZV-Klausur. Wenn ich so an die doch recht normalen Durchgänge vorher mit Kaufrecht, Verkehrsunfall, Pferdeunfall und vllt einer Berufung zurückdenke, frage ich mich schon, ob die es nicht langsam etwas übertreiben.
Arrest und einstweilige Verfügung sind im 5. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt, also im ZV-Recht. Es ist allgemein bekannt, dass das in der ZV Klausur kommt und selbst bei Kaiser wird darauf überall hingewiesen. Zumindest den Widerspruch nach 924 ZPO sollte man daher kennen
Kannte ich auch tatsächlich alles. Fand es trotzdem herb.
06.08.2022, 13:03
(06.08.2022, 12:41)Gast schrieb:(06.08.2022, 11:56)Gast 242 schrieb:(04.08.2022, 18:40)Gast schrieb: Tja im April hatten wir Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung als ZV-Klausur. Wenn ich so an die doch recht normalen Durchgänge vorher mit Kaufrecht, Verkehrsunfall, Pferdeunfall und vllt einer Berufung zurückdenke, frage ich mich schon, ob die es nicht langsam etwas übertreiben.
Arrest und einstweilige Verfügung sind im 5. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt, also im ZV-Recht. Es ist allgemein bekannt, dass das in der ZV Klausur kommt und selbst bei Kaiser wird darauf überall hingewiesen. Zumindest den Widerspruch nach 924 ZPO sollte man daher kennen
Kannte ich auch tatsächlich alles. Fand es trotzdem herb.
Sorry, wollte auch gar nicht gegen dich pöbeln. Bin nur frustriert, weil ich ohne Ende ZV-Recht mit all den Sonderproblemen gelernt habe, und dann so ein Bullshit kommt, der in prozessualer Hinsicht hauptsächlich darin besteht, sich ein Schema und Maßstäbe aus dem bekannten einstweiligen Rechtschutz im Zivilrecht + 80V VwGO zu basteln.
06.08.2022, 13:30
(06.08.2022, 13:03)Gast 242 schrieb:(06.08.2022, 12:41)Gast schrieb:(06.08.2022, 11:56)Gast 242 schrieb:(04.08.2022, 18:40)Gast schrieb: Tja im April hatten wir Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung als ZV-Klausur. Wenn ich so an die doch recht normalen Durchgänge vorher mit Kaufrecht, Verkehrsunfall, Pferdeunfall und vllt einer Berufung zurückdenke, frage ich mich schon, ob die es nicht langsam etwas übertreiben.
Arrest und einstweilige Verfügung sind im 5. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt, also im ZV-Recht. Es ist allgemein bekannt, dass das in der ZV Klausur kommt und selbst bei Kaiser wird darauf überall hingewiesen. Zumindest den Widerspruch nach 924 ZPO sollte man daher kennen
Kannte ich auch tatsächlich alles. Fand es trotzdem herb.
Sorry, wollte auch gar nicht gegen dich pöbeln. Bin nur frustriert, weil ich ohne Ende ZV-Recht mit all den Sonderproblemen gelernt habe, und dann so ein Bullshit kommt, der in prozessualer Hinsicht hauptsächlich darin besteht, sich ein Schema und Maßstäbe aus dem bekannten einstweiligen Rechtschutz im Zivilrecht + 80V VwGO zu basteln.
Ich hatte vorher bei Kaiser eine Klausur zu 719,707 geschrieben und fand tatsächlich, dass alles im Kommentar stand, was man brauchte.. ist eigentlich ein ZV-Klassiker
06.08.2022, 13:52
(06.08.2022, 13:30)Gast schrieb:(06.08.2022, 13:03)Gast 242 schrieb:(06.08.2022, 12:41)Gast schrieb:(06.08.2022, 11:56)Gast 242 schrieb:(04.08.2022, 18:40)Gast schrieb: Tja im April hatten wir Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung als ZV-Klausur. Wenn ich so an die doch recht normalen Durchgänge vorher mit Kaufrecht, Verkehrsunfall, Pferdeunfall und vllt einer Berufung zurückdenke, frage ich mich schon, ob die es nicht langsam etwas übertreiben.
Arrest und einstweilige Verfügung sind im 5. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt, also im ZV-Recht. Es ist allgemein bekannt, dass das in der ZV Klausur kommt und selbst bei Kaiser wird darauf überall hingewiesen. Zumindest den Widerspruch nach 924 ZPO sollte man daher kennen
Kannte ich auch tatsächlich alles. Fand es trotzdem herb.
Sorry, wollte auch gar nicht gegen dich pöbeln. Bin nur frustriert, weil ich ohne Ende ZV-Recht mit all den Sonderproblemen gelernt habe, und dann so ein Bullshit kommt, der in prozessualer Hinsicht hauptsächlich darin besteht, sich ein Schema und Maßstäbe aus dem bekannten einstweiligen Rechtschutz im Zivilrecht + 80V VwGO zu basteln.
Ich hatte vorher bei Kaiser eine Klausur zu 719,707 geschrieben und fand tatsächlich, dass alles im Kommentar stand, was man brauchte.. ist eigentlich ein ZV-Klassiker
Klassiker? Hmmm.