05.10.2021, 00:20
Hallo zusammen,
angenommen der A erlangt gegen B einen Titel wegen einer Kaufpreisforderung in Höhe von 1000 Euro. Nach dem Rechtstreit tritt er den titulierten Anspruch an C ab. Kann der B, wenn der A trotz Abtretung die Zwangsvollstreckung betriebt, im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage einwenden, dass dem A in Folge der Abtretung die Einziehungsermächtigung § 185 BGB (Aktivlegitimation) für die Forderung fehle? Ich verstehe noch nicht ganz genau, was es mit dieser Vollstreckungsstandschaft auf sich hat. Würde es für das oben genannte Beispiel einen Unterschied machen, wenn A die Forderung - was ja nach § 265 Abs. 2 ZPO geht - abtreten würde? Und die letzte Frage. In beiden Fällen hält der A ja trotz der Abtretung einen Titel in der Hand. Deshalb dürfte die Abtretung einer Erteilung einer einfachen Klausel (724 ZPO) doch nicht entgegenstehen, oder? Das Klauselorgan prüft ja bei § 724 ZPO nur, ob der Antragsteller der Titelgläubiger ist. Dann dürfte doch auch eine Klasuelerinnerung nach § 732 ZPO gegen Erteilung der Klausel wegen Abtretung keinen Erfolg haben, sodass letztlich nur die Vollstreckungsgegenklage statthaft wäre.
Vielen Dank
angenommen der A erlangt gegen B einen Titel wegen einer Kaufpreisforderung in Höhe von 1000 Euro. Nach dem Rechtstreit tritt er den titulierten Anspruch an C ab. Kann der B, wenn der A trotz Abtretung die Zwangsvollstreckung betriebt, im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage einwenden, dass dem A in Folge der Abtretung die Einziehungsermächtigung § 185 BGB (Aktivlegitimation) für die Forderung fehle? Ich verstehe noch nicht ganz genau, was es mit dieser Vollstreckungsstandschaft auf sich hat. Würde es für das oben genannte Beispiel einen Unterschied machen, wenn A die Forderung - was ja nach § 265 Abs. 2 ZPO geht - abtreten würde? Und die letzte Frage. In beiden Fällen hält der A ja trotz der Abtretung einen Titel in der Hand. Deshalb dürfte die Abtretung einer Erteilung einer einfachen Klausel (724 ZPO) doch nicht entgegenstehen, oder? Das Klauselorgan prüft ja bei § 724 ZPO nur, ob der Antragsteller der Titelgläubiger ist. Dann dürfte doch auch eine Klasuelerinnerung nach § 732 ZPO gegen Erteilung der Klausel wegen Abtretung keinen Erfolg haben, sodass letztlich nur die Vollstreckungsgegenklage statthaft wäre.
Vielen Dank
05.10.2021, 13:22
(05.10.2021, 00:20)Andreas schrieb: Hallo zusammen,
angenommen der A erlangt gegen B einen Titel wegen einer Kaufpreisforderung in Höhe von 1000 Euro. Nach dem Rechtstreit tritt er den titulierten Anspruch an C ab. Kann der B, wenn der A trotz Abtretung die Zwangsvollstreckung betriebt, im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage einwenden, dass dem A in Folge der Abtretung die Einziehungsermächtigung § 185 BGB (Aktivlegitimation) für die Forderung fehle? Ich verstehe noch nicht ganz genau, was es mit dieser Vollstreckungsstandschaft auf sich hat. Würde es für das oben genannte Beispiel einen Unterschied machen, wenn A die Forderung - was ja nach § 265 Abs. 2 ZPO geht - abtreten würde? Und die letzte Frage. In beiden Fällen hält der A ja trotz der Abtretung einen Titel in der Hand. Deshalb dürfte die Abtretung einer Erteilung einer einfachen Klausel (724 ZPO) doch nicht entgegenstehen, oder? Das Klauselorgan prüft ja bei § 724 ZPO nur, ob der Antragsteller der Titelgläubiger ist. Dann dürfte doch auch eine Klasuelerinnerung nach § 732 ZPO gegen Erteilung der Klausel wegen Abtretung keinen Erfolg haben, sodass letztlich nur die Vollstreckungsgegenklage statthaft wäre.
Vielen Dank
Stimmen Deine Beispiele - zweimal Abtretung? Aktivlegitimation ist Forderungsinhaberschaft, nicht Einziehungsermächtigung (wenn die auch ua daraus folgt).
In der Tat ist es so: die Abtretung nach Titulierung ist zunächst einmal unbeachtlich. Das hat nichts mit 265 ZPO zu tun, der in der Vollstreckung unanwendbar ist, sondern damit, dass der Gläubiger noch immer wie von 750 ZPO verlangt namentlich benannt ist. Daher muss der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage mit der Behauptung erheben, dass der Gläubiger nicht mehr Inhaber (!) der Forderung ist. Tenor ist dann, dass die Vollstreckung (nur) durch den Beklagten für unzulässig erklärt wird. Der Erwerber der Forderung kann nach 727 ZPO vorgehen.
Eine Vollstreckungsstandschaft ist gerade nicht anerkannt (außer wenn der Prozessstandschafter schon geklagt hat). Es hilft dem Titelgläubiger also gegen die Vollstreckungsabwehrklage nicht, dass der Erwerber ihm die Vollstreckung erlaubt hat.
05.10.2021, 15:18
Schau doch einmal in den Aufsatz in JA 2010, 803. Dort ist in Fall 9 der Verlust der Aktivlegitimation erörtert.
05.10.2021, 15:51
(05.10.2021, 13:22)Praktiker schrieb:(05.10.2021, 00:20)Andreas schrieb: Hallo zusammen,
angenommen der A erlangt gegen B einen Titel wegen einer Kaufpreisforderung in Höhe von 1000 Euro. Nach dem Rechtstreit tritt er den titulierten Anspruch an C ab. Kann der B, wenn der A trotz Abtretung die Zwangsvollstreckung betriebt, im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage einwenden, dass dem A in Folge der Abtretung die Einziehungsermächtigung § 185 BGB (Aktivlegitimation) für die Forderung fehle? Ich verstehe noch nicht ganz genau, was es mit dieser Vollstreckungsstandschaft auf sich hat. Würde es für das oben genannte Beispiel einen Unterschied machen, wenn A die Forderung - was ja nach § 265 Abs. 2 ZPO geht - abtreten würde? Und die letzte Frage. In beiden Fällen hält der A ja trotz der Abtretung einen Titel in der Hand. Deshalb dürfte die Abtretung einer Erteilung einer einfachen Klausel (724 ZPO) doch nicht entgegenstehen, oder? Das Klauselorgan prüft ja bei § 724 ZPO nur, ob der Antragsteller der Titelgläubiger ist. Dann dürfte doch auch eine Klasuelerinnerung nach § 732 ZPO gegen Erteilung der Klausel wegen Abtretung keinen Erfolg haben, sodass letztlich nur die Vollstreckungsgegenklage statthaft wäre.
Vielen Dank
Stimmen Deine Beispiele - zweimal Abtretung? Aktivlegitimation ist Forderungsinhaberschaft, nicht Einziehungsermächtigung (wenn die auch ua daraus folgt).
In der Tat ist es so: die Abtretung nach Titulierung ist zunächst einmal unbeachtlich. Das hat nichts mit 265 ZPO zu tun, der in der Vollstreckung unanwendbar ist, sondern damit, dass der Gläubiger noch immer wie von 750 ZPO verlangt namentlich benannt ist. Daher muss der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage mit der Behauptung erheben, dass der Gläubiger nicht mehr Inhaber (!) der Forderung ist. Tenor ist dann, dass die Vollstreckung (nur) durch den Beklagten für unzulässig erklärt wird. Der Erwerber der Forderung kann nach 727 ZPO vorgehen.
Eine Vollstreckungsstandschaft ist gerade nicht anerkannt (außer wenn der Prozessstandschafter schon geklagt hat). Es hilft dem Titelgläubiger also gegen die Vollstreckungsabwehrklage nicht, dass der Erwerber ihm die Vollstreckung erlaubt hat.
Super, vielen Dank. Hab es jetzt verstanden.
05.10.2021, 15:52