14.07.2021, 21:05
Hallo :)
Grundsätzlich sind Prozesshandlungen ja unwiderruflich und können deswegen auch nicht wieder zurückgenommen werden.
Anders sieht dies ja bei der einseitigen Erledigungserklärung aus,kann mir jemand sagen, weshalb diesbezüglich eine Ausnahme gemacht wird? Dabei handelt es sich ja dann um eine Klageänderung, aber auch die Klageänderung ist ja im allgemeinen nicht widerruflich?
Grundsätzlich sind Prozesshandlungen ja unwiderruflich und können deswegen auch nicht wieder zurückgenommen werden.
Anders sieht dies ja bei der einseitigen Erledigungserklärung aus,kann mir jemand sagen, weshalb diesbezüglich eine Ausnahme gemacht wird? Dabei handelt es sich ja dann um eine Klageänderung, aber auch die Klageänderung ist ja im allgemeinen nicht widerruflich?
15.07.2021, 12:42
Grundsätzlich unwiderruflich sind nur Prozesshandlungen, die die Prozesslage unmittelbar beeinflussen (Bewirkungshandlungen).
Dagegen können Prozesshandlungen, deren Erfolg erst durch ein Tätigwerden des Gerichts eintritt (Erwirkungshandlungen), einseitig zurückgenommen werden, solange durch sie keine Prozesssituation geschaffen wird, die im Interesse der Gegenpartei nicht mehr ohne deren Einwilligung verändert oder aufgehoben werden darf.
Die einseitige Erledigungserklärung ist eine (gem. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte) Klageänderung und zielt damit nur darauf ab, eine andere Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (= Erwirkungshandlung). Die geänderte Klage kann aber (ebenso privilegiert) wieder in ihre ursprüngliche Form zurück geändert werden.
Dagegen können Prozesshandlungen, deren Erfolg erst durch ein Tätigwerden des Gerichts eintritt (Erwirkungshandlungen), einseitig zurückgenommen werden, solange durch sie keine Prozesssituation geschaffen wird, die im Interesse der Gegenpartei nicht mehr ohne deren Einwilligung verändert oder aufgehoben werden darf.
Die einseitige Erledigungserklärung ist eine (gem. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte) Klageänderung und zielt damit nur darauf ab, eine andere Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (= Erwirkungshandlung). Die geänderte Klage kann aber (ebenso privilegiert) wieder in ihre ursprüngliche Form zurück geändert werden.