14.03.2018, 10:43
(13.03.2018, 23:58)Bgfgg schrieb:(13.03.2018, 23:28)Berlin schrieb: Hallöle,
hat jemand Öffentliches Recht in der Wahlklausur in Berlin geschrieben?
Wenn ja wie habt ihr die Klausur gelöst?
Danke im Voraus
Was lief denn bei euch? Urteil?
Es handelte sich um eine Anwaltsklausur. Den SV kriege ich nicht mehr so richtig zusammen.
Der Mandant wollte gegen die Rücknahme der Zulassung zum Wesenstest vorgehen. Die Voraussetzung für eine Zulassung war, dass nur Tierärzte solche ein Antrag stellen können. Der Mandant selber ist kein Tierarzt, betreibt sowas wie eine Hundeschule oä und hat in dem Bereich sehr viel Erfahrungen, sodass er die anderen notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Er hat bis jetzt 150 Wesenstest durchgeführt seit der Zulassung.
Meinte, dass ein Vorgehen nicht möglich sei.
Habe Anfechtungsklage geprüft; die Begründetheit verneint wegen rm ergangenen Bescheid.
Als EGL habe ich § 48 I,II VwVfG genommen, da es sich um einen rw begünstigenden VA handelt. Rücknahme ist für die Zukunft möglich, um die Dritten, die Kunden, zu schützen. Denn die Wesenstest wurden jedesmal in Anwesenheit eines Tierarztes ordnungsgemäß geführt.
Habe daher nur ein Mandantenschrieben angefertigt :/
Wo waren die Probleme?
14.03.2018, 11:45
Ich habe zwar die Klausur nicht mitgeschrieben, aber nach der Schilderung vermute ich, dass der Clou darin liegt, dass man zuvor kein Tierarzt sein musste, um den Wesenstest durchzuführen. Demnach die Zurücknahme, obwohl vor einer Neuregelung alle Voraussetzungen bestand hatten - kann das sein?
14.03.2018, 12:22
(14.03.2018, 09:53)Gast schrieb: Wie habt ihr es (in der Revision) gelöst, dass die geschädigte dem Polizisten vor der Belehrung über ihr ZVR alles bzw. viel erzählt? Der Sachverhalt war an der Stelle Echt undeutlich, ob und wenn ja was sie vor der Belehrung als Spontanäußerung mitgeteilt hat.
Der SV war allgemein recht undeutlich. Ich war mir z.B auch nicht Sicher, inwieweit sich Angaben im Protokoll in den Urteilsfeststellungen wiederfanden, weil die nur teilweise abgedruckt waren. So sagt der Nachbar dass er wuste dass er belogen wurde (263?). Der Teil war aber im Urteil nicht abgedruckt.
Zu 252: ich habe auch diskutiert ob es eine Spontanauesserung war aber verneint.
Protokoll der Vernehmung (-) da offensichtlich Vernehmung
Aussage gegenüber Polizisten (-) der Polizist sagte er haette sie unterbrechen koennen.
14.03.2018, 12:48
(14.03.2018, 12:22)Bln schrieb:(14.03.2018, 09:53)Gast schrieb: Wie habt ihr es (in der Revision) gelöst, dass die geschädigte dem Polizisten vor der Belehrung über ihr ZVR alles bzw. viel erzählt? Der Sachverhalt war an der Stelle Echt undeutlich, ob und wenn ja was sie vor der Belehrung als Spontanäußerung mitgeteilt hat.
Der SV war allgemein recht undeutlich. Ich war mir z.B auch nicht Sicher, inwieweit sich Angaben im Protokoll in den Urteilsfeststellungen wiederfanden, weil die nur teilweise abgedruckt waren. So sagt der Nachbar dass er wuste dass er belogen wurde (263?). Der Teil war aber im Urteil nicht abgedruckt.
Zu 252: ich habe auch diskutiert ob es eine Spontanauesserung war aber verneint.
Protokoll der Vernehmung (-) da offensichtlich Vernehmung
Aussage gegenüber Polizisten (-) der Polizist sagte er haette sie unterbrechen koennen.
Was wäre denn beim betrug der Schaden? War ja nicht sein Schlüssel. Hab das überhaupt nicht angesprochen, da es in der Urteilsurkunde selbst nicht stand und auch nicht angeklagt war und auch kein Hinweis nach 265 StPO erteilt wurde. Fand es aber auch allgemein schwierig, bei der Beurteilung des Urteils das Protokoll auszublenden.
14.03.2018, 13:10
(14.03.2018, 12:48)Gast schrieb:Habe deswegen 263 auch abgelehnt. Mich hatte nur die Nachfrage des Gerichts verwurrt, ob ihm klar war dass er getäuscht wird.(14.03.2018, 12:22)Bln schrieb:(14.03.2018, 09:53)Gast schrieb: Wie habt ihr es (in der Revision) gelöst, dass die geschädigte dem Polizisten vor der Belehrung über ihr ZVR alles bzw. viel erzählt? Der Sachverhalt war an der Stelle Echt undeutlich, ob und wenn ja was sie vor der Belehrung als Spontanäußerung mitgeteilt hat.
Der SV war allgemein recht undeutlich. Ich war mir z.B auch nicht Sicher, inwieweit sich Angaben im Protokoll in den Urteilsfeststellungen wiederfanden, weil die nur teilweise abgedruckt waren. So sagt der Nachbar dass er wuste dass er belogen wurde (263?). Der Teil war aber im Urteil nicht abgedruckt.
Zu 252: ich habe auch diskutiert ob es eine Spontanauesserung war aber verneint.
Protokoll der Vernehmung (-) da offensichtlich Vernehmung
Aussage gegenüber Polizisten (-) der Polizist sagte er haette sie unterbrechen koennen.
Was wäre denn beim betrug der Schaden? War ja nicht sein Schlüssel. Hab das überhaupt nicht angesprochen, da es in der Urteilsurkunde selbst nicht stand und auch nicht angeklagt war und auch kein Hinweis nach 265 StPO erteilt wurde. Fand es aber auch allgemein schwierig, bei der Beurteilung des Urteils das Protokoll auszublenden.
14.03.2018, 13:18
(14.03.2018, 13:10)Gast schrieb:(14.03.2018, 12:48)Gast schrieb:Habe deswegen 263 auch abgelehnt. Mich hatte nur die Nachfrage des Gerichts verwurrt, ob ihm klar war dass er getäuscht wird.(14.03.2018, 12:22)Bln schrieb:(14.03.2018, 09:53)Gast schrieb: Wie habt ihr es (in der Revision) gelöst, dass die geschädigte dem Polizisten vor der Belehrung über ihr ZVR alles bzw. viel erzählt? Der Sachverhalt war an der Stelle Echt undeutlich, ob und wenn ja was sie vor der Belehrung als Spontanäußerung mitgeteilt hat.
Der SV war allgemein recht undeutlich. Ich war mir z.B auch nicht Sicher, inwieweit sich Angaben im Protokoll in den Urteilsfeststellungen wiederfanden, weil die nur teilweise abgedruckt waren. So sagt der Nachbar dass er wuste dass er belogen wurde (263?). Der Teil war aber im Urteil nicht abgedruckt.
Zu 252: ich habe auch diskutiert ob es eine Spontanauesserung war aber verneint.
Protokoll der Vernehmung (-) da offensichtlich Vernehmung
Aussage gegenüber Polizisten (-) der Polizist sagte er haette sie unterbrechen koennen.
Was wäre denn beim betrug der Schaden? War ja nicht sein Schlüssel. Hab das überhaupt nicht angesprochen, da es in der Urteilsurkunde selbst nicht stand und auch nicht angeklagt war und auch kein Hinweis nach 265 StPO erteilt wurde. Fand es aber auch allgemein schwierig, bei der Beurteilung des Urteils das Protokoll auszublenden.
Glaube, der Teil bezog sich auf die Falschheit des Schlüssels. Man könnte das jedenfalls der kommentierung bei 243 Rn 8, 8a entnehmen.
15.03.2018, 15:36
Was kam bei S1?
15.03.2018, 15:58
Ha1: Beschuldigter besucht Ex-Freundin. Sie lässt ihn rein, obwohl Eltern als Wohnungsinhaber verboten haben. Er nimmt sich Autoschlüssel der Mutter und ihr Portmonee. Tochter darf Auto nehmen, Freund aber nicht, was er weiß. Tochter stimmt Benutzung zu. Bei dem ganzen hat er eine ungeladene Gaspistole mit Munition im Rucksack, den er hinter der Tür abstellt.
Ha2: Er fährt mit Ex-Freundin mit dem Auto auf abelegenen Parkplatz. Fuchtelt da mit Pistole rum, lädt sie und hält sie ihr an den Kopf, damit sie zu ihm zurückkommt. Sie hat Todesangst, sagt sie hat einen neuen Freund. Er denkt, sie kommt nicht zurück und haut ab.
Prozessual:
Ex-Freundin ist inzwischen Verlobte. Hatte umfassend ausgesagt, einen kleinen Teil spontan, Rest nach Belehrung. Eltern wiederholen Aussage der Tochter. Beschuldigter widerspricht Abnahme Fingerabdrücke. Beschuldigter kommt in Haft, 119 Briefverkehr wird angeordnet. Er schreibt Freundin, die noch nicht Verlobte ist, Brief, in dem er Teile der Tat gesteht. Verteidigerin widerspricht allem.
Haftentlassung sollte ggf. angenommen werden. 74 StGB ausgeschlossen.
Ha2: Er fährt mit Ex-Freundin mit dem Auto auf abelegenen Parkplatz. Fuchtelt da mit Pistole rum, lädt sie und hält sie ihr an den Kopf, damit sie zu ihm zurückkommt. Sie hat Todesangst, sagt sie hat einen neuen Freund. Er denkt, sie kommt nicht zurück und haut ab.
Prozessual:
Ex-Freundin ist inzwischen Verlobte. Hatte umfassend ausgesagt, einen kleinen Teil spontan, Rest nach Belehrung. Eltern wiederholen Aussage der Tochter. Beschuldigter widerspricht Abnahme Fingerabdrücke. Beschuldigter kommt in Haft, 119 Briefverkehr wird angeordnet. Er schreibt Freundin, die noch nicht Verlobte ist, Brief, in dem er Teile der Tat gesteht. Verteidigerin widerspricht allem.
Haftentlassung sollte ggf. angenommen werden. 74 StGB ausgeschlossen.
15.03.2018, 16:10
Hausfriedensbruch (verneint)
Diebstahl Geldbörse (bejaht)
Diebstahl Autoschlüssel (verneint)
Unbefugte Gebrauchsanmaßung KfZ (bejaht)
Geiselnahme (bejaht)
BES wird von Exfreundin in Wohnung gelassen, ihre Eltern sind nich zu Hause, vorher gabs aber schon mal einen Rausschmiss mit Hausverbot durch die Eltern. BES redet dann in der Küche mit Ex. Aus der Handtasche der Muter klaut BES deren Portemonnaie und nimmt die Autoschlüssel an sich um mit der Ex in die Stadt zu fahren, wo er ihr vom Geld der Mutter einen Kaffee ausgeben will. Die Tochter und Ex darf das Auto der Mutter auch benutzen, weiss aber, dass diese niemals erlauben würde, dass BES damit fährt. Das weiß dieser auch. Er fährt dann mit ihr zu einem abgelegenen Waldparkplatz und bedroht sie dort erst mit einer ungeladenen Gaspistole. Dann lädt er die Waffe vor den Augen der Ex, wozu er kurz aussteigt, dann steigt er wieder ein und fuchtelt weiter vor ihr rum. Sagt, er werde sie erschiessen, wenn sie nicht zurückkommt zu ihm und sich dann vor den Zug werfen. Sie hat echte Todesangst und versucht ihm einzureden, dass sie mit ihm zusammen wegziehen will. Er wirft ihr vor, sie lüge doch nur, woraufhin sie sagt, schon nen neuen Freund zu haben. Daraufhin wirft er ihr die Waffe in den Schoß, schreit sie soll mit dem neuen Macker glücklich werden und haut ab.
Während er in U-Haft sitzt, verloben er und die Ex sich dann.
Diebstahl Geldbörse (bejaht)
Diebstahl Autoschlüssel (verneint)
Unbefugte Gebrauchsanmaßung KfZ (bejaht)
Geiselnahme (bejaht)
BES wird von Exfreundin in Wohnung gelassen, ihre Eltern sind nich zu Hause, vorher gabs aber schon mal einen Rausschmiss mit Hausverbot durch die Eltern. BES redet dann in der Küche mit Ex. Aus der Handtasche der Muter klaut BES deren Portemonnaie und nimmt die Autoschlüssel an sich um mit der Ex in die Stadt zu fahren, wo er ihr vom Geld der Mutter einen Kaffee ausgeben will. Die Tochter und Ex darf das Auto der Mutter auch benutzen, weiss aber, dass diese niemals erlauben würde, dass BES damit fährt. Das weiß dieser auch. Er fährt dann mit ihr zu einem abgelegenen Waldparkplatz und bedroht sie dort erst mit einer ungeladenen Gaspistole. Dann lädt er die Waffe vor den Augen der Ex, wozu er kurz aussteigt, dann steigt er wieder ein und fuchtelt weiter vor ihr rum. Sagt, er werde sie erschiessen, wenn sie nicht zurückkommt zu ihm und sich dann vor den Zug werfen. Sie hat echte Todesangst und versucht ihm einzureden, dass sie mit ihm zusammen wegziehen will. Er wirft ihr vor, sie lüge doch nur, woraufhin sie sagt, schon nen neuen Freund zu haben. Daraufhin wirft er ihr die Waffe in den Schoß, schreit sie soll mit dem neuen Macker glücklich werden und haut ab.
Während er in U-Haft sitzt, verloben er und die Ex sich dann.
15.03.2018, 16:14
(15.03.2018, 16:10)Gast schrieb: Hausfriedensbruch (verneint)
Diebstahl Geldbörse (bejaht)
Diebstahl Autoschlüssel (verneint)
Unbefugte Gebrauchsanmaßung KfZ (bejaht)
Geiselnahme (bejaht)
BES wird von Exfreundin in Wohnung gelassen, ihre Eltern sind nich zu Hause, vorher gabs aber schon mal einen Rausschmiss mit Hausverbot durch die Eltern. BES redet dann in der Küche mit Ex. Aus der Handtasche der Muter klaut BES deren Portemonnaie und nimmt die Autoschlüssel an sich um mit der Ex in die Stadt zu fahren, wo er ihr vom Geld der Mutter einen Kaffee ausgeben will. Die Tochter und Ex darf das Auto der Mutter auch benutzen, weiss aber, dass diese niemals erlauben würde, dass BES damit fährt. Das weiß dieser auch. Er fährt dann mit ihr zu einem abgelegenen Waldparkplatz und bedroht sie dort erst mit einer ungeladenen Gaspistole. Dann lädt er die Waffe vor den Augen der Ex, wozu er kurz aussteigt, dann steigt er wieder ein und fuchtelt weiter vor ihr rum. Sagt, er werde sie erschiessen, wenn sie nicht zurückkommt zu ihm und sich dann vor den Zug werfen. Sie hat echte Todesangst und versucht ihm einzureden, dass sie mit ihm zusammen wegziehen will. Er wirft ihr vor, sie lüge doch nur, woraufhin sie sagt, schon nen neuen Freund zu haben. Daraufhin wirft er ihr die Waffe in den Schoß, schreit sie soll mit dem neuen Macker glücklich werden und haut ab.
Während er in U-Haft sitzt, verloben er und die Ex sich dann.
Hab es genau so bis auf 248b. Hier stand im Kommentar dass man auch berechtigt ist, wenn man das Auto nutzen darf (dürfte die Tochter), daher nicht unbefugt benutzt durch Beschuldigten.