09.03.2018, 18:31
(09.03.2018, 18:12)BerlinMrz schrieb: e. Nichtigkeit wegen AnfG? (-) nur Drittgläubiger, nicht Bruder.
Kann sein, dass ich es selbst vergessen habe, aber ich glaube im SV stand sowas wie "zudem möchte ich wissen, ob irgendwelchen Dritten anfechten können". Da ging es doch nicht um den Bruder?
War im Bearbeitervermerk eigentlich irgendwas zur Lösungsweise vorgeschrieben?
Ich habe gar normal den eigentlichen Anspruch vorneweg geprüft (894), da sonst doch weder PKH, noch Wiedereinsetzung, noch sonst etwas Sinn macht, wenn nicht der Anspruch besteht und die Beweisprognose gut aussieht.
Erst anschließend, habe ich erörtert, wie vorzugehen ist (Sofortige Beschwerde mit WivS und PKH). Begründung des Antrags insbesondere mit "bedingter" Klageerhebung (Zustellung nur, falls Bewilligung (+)), da "Schriftsätze" vorbereitet werden sollte. Da hätte vor dem LG der Wisch des Jura-Absolventen ja nichts gebracht. PKH ja, aber den bestehenden Klageentwurf konnte ja nun so nicht an das LG gesendet werden.
Ja Eigentumsanwachsung habe ich auch über 738 BGB gelöst, so wie die Leute weiter oben beschrieben haben.
09.03.2018, 18:41
(09.03.2018, 18:30)Hessen2018 schrieb: In Hessen war Bearbeitungszeitpunkt ebenfalls der 9.3.
Rechtsbehelf war sofortige Beschwerde, zwar verfristet aber Wiedereinsetzung durch Glaubhaftmachung der Nachbarin.
PKH-Antrag zulässig, da kein Anwaltszwang für den Antrag selbst
PKH-Antrag auch begründet, da AS auf § 894 BGB
- Einigung (+), weil Bruder Echtheit bestreitet, aber Anscheinsbeweis für Mandant streitet, i.Ü. Antrag auf § 441 ZPO gestellt
- Formunwirksam (-), weil nach Palandt nach § 738 lediglich dingliche Anwachsung
- § 117 (-), weil Rechtsfolgen ja trotzdem gewollt
- § 138 (-), weil keine Kenntnis des M
- AnfG nicht geprüft
- Verjährung (-), hab ich über § 196 BGB gelöst
- In der Zweckmäßigkeit noch kurz die Problematik mit dem Gebührenschaden angesprochen
Insgesamt relativ viel Schreibarbeit. Hatte einen Schriftsatz mit § 233 und sofortige Beschwerde und dann noch eine neue Klage.
Das war im groben meine Lösung.
441 ZPO habe ich leider übersehen, im Übrigen ganz ähnlich wie du. Habe die Anordnung der Vorlage dieses Mietvertrages mit selbiger Unterschrift angeregt.
War auch der Ansicht, dass eine neue Klageschrift vorbereitet werden muss. Wie auch immer man die anfügt. Habe es auch als Entwurf angefügt für Erfolgsaussicht des PKH Antrages (habe es so wegen § 571 II 1 ZPO gelöst, also neue Tatsachen kann man sowieso bringen). Ansonsten die sofortige Beschwerde eben mit Wiedereinsetzung gekoppelt. Sehe grad nur dass ich diese zwar eingelegt habe, aber den Antrag (Beschlussaufhebung vergessen habe); im Übrigen dann einfach PKH unter Beiordnung ohne Ratenzahlung.
Bei der Verjährung habe ich auch erst 196 quergelesen, aber den 894 im Palandt in der Kommentierung nicht entdeckt. Als ich mir dann den Sinn und Zweck von 196 durchgelesen habe, hatte ich gehofft, dass dann in der Nähe von 894 eine Spezialregelung stehen muss. Warum sollte der verjähren? So war es dann nach 898 auch. Hat offenbar ausgereicht den einfach zu finden.
09.03.2018, 18:47
(09.03.2018, 18:41)Z2 schrieb:(09.03.2018, 18:30)Hessen2018 schrieb: In Hessen war Bearbeitungszeitpunkt ebenfalls der 9.3.
Rechtsbehelf war sofortige Beschwerde, zwar verfristet aber Wiedereinsetzung durch Glaubhaftmachung der Nachbarin.
PKH-Antrag zulässig, da kein Anwaltszwang für den Antrag selbst
PKH-Antrag auch begründet, da AS auf § 894 BGB
- Einigung (+), weil Bruder Echtheit bestreitet, aber Anscheinsbeweis für Mandant streitet, i.Ü. Antrag auf § 441 ZPO gestellt
- Formunwirksam (-), weil nach Palandt nach § 738 lediglich dingliche Anwachsung
- § 117 (-), weil Rechtsfolgen ja trotzdem gewollt
- § 138 (-), weil keine Kenntnis des M
- AnfG nicht geprüft
- Verjährung (-), hab ich über § 196 BGB gelöst
- In der Zweckmäßigkeit noch kurz die Problematik mit dem Gebührenschaden angesprochen
Insgesamt relativ viel Schreibarbeit. Hatte einen Schriftsatz mit § 233 und sofortige Beschwerde und dann noch eine neue Klage.
Das war im groben meine Lösung.
441 ZPO habe ich leider übersehen, im Übrigen ganz ähnlich wie du. Habe die Anordnung der Vorlage dieses Mietvertrages mit selbiger Unterschrift angeregt.
War auch der Ansicht, dass eine neue Klageschrift vorbereitet werden muss. Wie auch immer man die anfügt. Habe es auch als Entwurf angefügt für Erfolgsaussicht des PKH Antrages (habe es so wegen § 571 II 1 ZPO gelöst, also neue Tatsachen kann man sowieso bringen). Ansonsten die sofortige Beschwerde eben mit Wiedereinsetzung gekoppelt. Sehe grad nur dass ich diese zwar eingelegt habe, aber den Antrag (Beschlussaufhebung vergessen habe); im Übrigen dann einfach PKH unter Beiordnung ohne Ratenzahlung.
Bei der Verjährung habe ich auch erst 196 quergelesen, aber den 894 im Palandt in der Kommentierung nicht entdeckt. Als ich mir dann den Sinn und Zweck von 196 durchgelesen habe, hatte ich gehofft, dass dann in der Nähe von 894 eine Spezialregelung stehen muss. Warum sollte der verjähren? So war es dann nach 898 auch. Hat offenbar ausgereicht den einfach zu finden.
Es sollte keine klage erhoben werden, da der Mandant erst das PKH verfahren abwarten wollte.
Im Übrigen war 288 StGB auch verjährt, also kein objektiver Verstoß mehr möglich durch den Auflösungsvertrag.
09.03.2018, 18:53
Habt ihr die notarielle Form eigentlich nach 873 oder 311b? War da total verwirrt und wollte bei 738 nicht gegen das Abstraktioneprinxip verstoßen
09.03.2018, 18:56
(09.03.2018, 18:47)Gast schrieb: Es sollte keine klage erhoben werden, da der Mandant erst das PKH verfahren abwarten wollte.
Im Übrigen war 288 StGB auch verjährt, also kein objektiver Verstoß mehr möglich durch den Auflösungsvertrag.
Deswegen schreibt er/sie ja "bedingte" Klage, was laut Kaiser etc. wohl möglich ist bei PKH. Natürlich ist wohl kaum eine sofortige Klageerhebung gemeint, das macht keinen Sinn.
Deswegen heißt es ja "Prozesstaktische Erwägungen" und ist eben kein Mathe (richtig/falsch). Den neuen Klageentwurf, den man im Übrigen sowieso braucht, weil der ursprüngliche Klageentwurf jedenfalls in der Form dem Mandanten nichts bringt (Landgericht, Anwaltszwang unabhängig von dem Umstand, dass für PKH kein Anwaltszwang besteht). Den Anspruch hat der Anwalt ja sowieso zu prüfen. Dann kann er auch das Notwendige veranlassen.
D.h. entweder so oder man schießt den Sachvortrag im Rahmen der Begründetheit der sofortigen Beschwerde nach, der dem Gutachten gemäß Sinn macht.
09.03.2018, 19:01
(09.03.2018, 18:53)Blnmrz schrieb: Habt ihr die notarielle Form eigentlich nach 873 oder 311b? War da total verwirrt und wollte bei 738 nicht gegen das Abstraktioneprinxip verstoßen
Du kannst sie doch beide prüfen. :-)
311b -> Vertrag kein Verpflichtungsvertrag
925 -> Vertrag nicht auf rechtsgeschäftliche Eigenzumsüberttsgubg gerichtet.
09.03.2018, 19:02
(09.03.2018, 18:53)Blnmrz schrieb: Habt ihr die notarielle Form eigentlich nach 873 oder 311b? War da total verwirrt und wollte bei 738 nicht gegen das Abstraktioneprinxip verstoßen
Im Rahmen von § 894 BGB spielt (laut Palandt) eine schuldrechtliche Verpflichtung keine Rolle (darüber hinaus ist in der Vereinbarung oder sonstwo Vertrag im Sinne von 311 b I 1 zu sehen, auch kein 925 etc. - daher eigentlich nicht so problematisch fand ich.) - Anwachsung 738 von Gesetzes wegen auf den Mandanten bzw in seiner Rolle als alleiniger Gesellschafter.
09.03.2018, 19:13
(09.03.2018, 18:47)Gast schrieb: Im Übrigen war 288 StGB auch verjährt, also kein objektiver Verstoß mehr möglich durch den Auflösungsvertrag.
Ob die Nicht(mehr)verfolgbarkeit einer möglichen Straftat des Bruders aber eine Auswirkung auf den Gesetzesverstoß hat?
Jedenfalls aber berief sich der Bruder ja über seinen Anwalt auf die Nichtigkeit und trägt die Beweislast. Einseitiger Verstoß reicht wohl nicht. Daher müsste der Bruder dem Mandanten Absicht iSd § 288 StGB nachweisen können, was wohl schwierig ist.
Irgendein geartet Verstoß führt ja auch bei § 134 BGB nicht per se zur Nichtigkeit ("wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt"). D.h. es wäre nach Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes zu fragen. Soweit der Mandant davon nichts wusste, geht sein Interesse an den Wirkungen der "Vereinbarung" wohl vor.
09.03.2018, 19:30
Die sofortige Beschwerde mit bedingter klageeinreichung
Zu verbinden wäre sicherlich die königslösung aus prozesstaktischef Sicht gewesen.
In Hessen jedenfalls war der Mandanten Wunsch allerdings meines Wissens nach ausdrücklich darauf bezogen, „den Ausgang des pkh verfahrnes in jedem Fall abzuwarten“
Entgegen des Mandanten wunsches die sofortige Beschwerde einzureichen und bedingt klage zu erheben,
Halte ich für gewagt..verstehe die Intention des Jpa nicht, diesen Satz so einzubauen
Zu verbinden wäre sicherlich die königslösung aus prozesstaktischef Sicht gewesen.
In Hessen jedenfalls war der Mandanten Wunsch allerdings meines Wissens nach ausdrücklich darauf bezogen, „den Ausgang des pkh verfahrnes in jedem Fall abzuwarten“
Entgegen des Mandanten wunsches die sofortige Beschwerde einzureichen und bedingt klage zu erheben,
Halte ich für gewagt..verstehe die Intention des Jpa nicht, diesen Satz so einzubauen
09.03.2018, 20:07
Na ja, eine solche Bedingung hätte ja zur Folge, dass faktisch die Klage nur erhoben ist, wenn PKH bewilligt wird. Von daher ist dem Mandantenbegehren genüge getan. Das ist ja gerade eine Bedingung, die muss ja eintreten...
Man muss sich dann aber im Prozessualen damit auseinandersetzen, dass die Klage selbst an sich nicht bedingt zu erheben ist, man aber die Zustellung an die Bewilligung knüpfen kann. Dann sollte man aber natürlich auch nur von „beabsichtigte Klage“ und „Entwurf“ schreiben.
Man muss sich dann aber im Prozessualen damit auseinandersetzen, dass die Klage selbst an sich nicht bedingt zu erheben ist, man aber die Zustellung an die Bewilligung knüpfen kann. Dann sollte man aber natürlich auch nur von „beabsichtigte Klage“ und „Entwurf“ schreiben.