08.03.2018, 17:09
Beim Zuparken wohl etwas problematisch...
08.03.2018, 17:10
Dazu kam noch Streitgenossenschaft, einseitige Teilerledigung und Beweisaufnahme mit Zeugenaussage. Als ob man nicht genug zu tun hatte mit 8 Anträgen.
Wie habt ihr die Rüge des Klägers auf der letzten Seite gelöst? Hatte keine Zeit mehr und hab dann nur noch Heilung nach § 295 ZPO geschrieben.
Wie habt ihr die Rüge des Klägers auf der letzten Seite gelöst? Hatte keine Zeit mehr und hab dann nur noch Heilung nach § 295 ZPO geschrieben.
08.03.2018, 17:12
08.03.2018, 17:18
(08.03.2018, 17:10)Gast schrieb: Dazu kam noch Streitgenossenschaft, einseitige Teilerledigung und Beweisaufnahme mit Zeugenaussage. Als ob man nicht genug zu tun hatte mit 8 Anträgen.
Wie habt ihr die Rüge des Klägers auf der letzten Seite gelöst? Hatte keine Zeit mehr und hab dann nur noch Heilung nach § 295 ZPO geschrieben.
Zum glück hat der Beklvertreter die einseitige erledigung erklärt - das war völliger murks
08.03.2018, 17:18
Da ging mir langsam die Zeit aus. Habe es dann nach strafprozessualer Denke gelöst und es offen gelassen, weil die Aussage zT unergiebig (Müll -> es war „eine Person“) und zT unglaubhaft (Rattenfutter -> u.a. Belastungseifer, keine Ratten gesehen, keine plausible Erinnerung) war.
Bzgl. Teilerledigungserklärung -> Kam in NRW von den Bekl. Das geht nicht.
Bzgl. Zuparken -> Seine Karre und er hat sie der Frau überlassen -> mE Zustandstörer -> Anspruch (+) -> Klage insoweit unbegründet.
Bzgl. Teilerledigungserklärung -> Kam in NRW von den Bekl. Das geht nicht.
Bzgl. Zuparken -> Seine Karre und er hat sie der Frau überlassen -> mE Zustandstörer -> Anspruch (+) -> Klage insoweit unbegründet.
08.03.2018, 17:45
Bekomme die Anträge schon gar nicht mehr zusammen.
1: Bezeichnung als asozial und behindert
- habt ihr das als quasinegatorischer UA gemacht?
--> (+/-) Da haben die Beklagten soweit ich mich erinnere zumindest relativ detailliert die Situation beschrieben, während der Kläger nur aurichten ließ "ne, war ich nicht, zu keiner Zeit". Da ist es für das Gericht ggf. möglich, den Beklagten zu folgen
2: Beklagten seien nicht Eigentümer 1004 I 2
--> habe hier (problematisierte) Eigentumsbeeinträchtigung angenommen, da zumindest jetzt Beklagte zu 1) jetzt Eigentümerin ist und durchaus Wiederholung droht, wenn Haus tatsächlich verkauft werden soll und es Probleme mit dem Nachbarn gibt. Aussagen müssen auch nicht geduldet werden, da Nachbar an den Zurufen, während potentielle Käuferschaft anwesend ist, kein berechtigtes Interesse hat
3: "üble Nachrede" (+)
- hat da der Beweisantritt überhaupt Sinn gemacht? Was möchte die Tochter denn da bekunden? Auch in der Hauptverhandlung wurde dazu ja nichts gesagt.
4: Zettel an der Windschutzscheibe (+) 1004 I 2?
--> der Erklärung ist wohl nie und nimmer zu entnehmen, dass der Kläger den Anbau abreißt (schon durch passive Formulierung "lassen") oder sonstwie abseits des Rechts abreißen lässt. Der möglw. baurechtswidrige Zustand fand wohl auch vorher schon Anklang unter den Nachbarparteien?
5:
6: Ausfahrt zugeparkt (+/-) 1004 I 2
--> n sich Eigentumsbeeinträchtigung am Grundstück möglich, die sich auch geäußert hat, da Beklagte bei Anfahrt nicht auffahren konnten und Zustand immer noch bestand, bis da Ordnungsamt anrückte (wohl dann durchaus erhebliche Zeit, kein kurzes Abstellen). Jedenfalls war dafür nicht erforderlich, dass "auf" dem Grundstück geparkt wird. Allerdings hatte beim einzig konkret benannten Fall wohl die Frau als Handlungstörerin die Verfügungsgewalt über das Auto, Zustandsstörerschaft des Klägers wohl eher schwierig.
7: Klägerauto steht immer irgendwo in der Straße (+)
--> Bei dem Fuhrpark aus fünf Fahrzeugen der Beklagten und generell unproblematisch, wo der Kläger seinen Wagen abstellt. Überdies "hässliches" oder "unsauberes" Auto grds. wohl kaum eine EV (Blick zur Terrasse)
8: Rattenfutter (+)
- Beweisführung Beklage dürfte kaum gelingen. Glaube die Aussagen der Tochter waren schon nicht ergiebig? Sie hat nur gesehen, dass irgendwer auf dem Nachbargrundstück mal draußen gewesen sein will und bei 1,50 m hohe Hecke möchte sie erkannt haben, dass der Kläger dort Rattenfutter platziert haben will....
Hatte grundsätzlich auch einfach Heilung angenommen nach § 295 ZPO, wie auch immer das dort mit der "nächsten mündlichen Verhandlung" gemeint ist. Der Klägervertreter hätte das jedenfalls noch in der Verhandlung anbringen können oder müssen
Das nur als grobe Gedankengänge, vllt möchte ja jemand was ergänzen. Welcher Antrag da fehlt: keinen Schimmer.
Man unabhängig davon: wie seid ihr mit der Zeit hingekommen? Hatte das Gefühl am Ende hinsichtlich der einzelnen Anträge nur noch wenig Tiefgründiges hinzuklatschen und mir nur kurz den problematischen Punkt vor die Brust zu nehmen oder teilweise sogar gleich auf ein Beweisproblem zu springen. Tenor fehlt am Ende leider hinsichtlich der Hauptsache, der ja allerdings völlig unproblematisch war und den man einfach nur hätte abschreiben sowie (je nach dem) Klageabweisung im Übrigen anfügen müssen.
Was mich auch tierisch genervt hat, war diese strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wie habt ihr das vermieden, diese ganzen Posten nicht doppelt im Tatbestand unterzubringen. Man musste vor den Anträgen ja zumindest schon mal klarstellen, dass das vorher schon in der Welt war?
1: Bezeichnung als asozial und behindert
- habt ihr das als quasinegatorischer UA gemacht?
--> (+/-) Da haben die Beklagten soweit ich mich erinnere zumindest relativ detailliert die Situation beschrieben, während der Kläger nur aurichten ließ "ne, war ich nicht, zu keiner Zeit". Da ist es für das Gericht ggf. möglich, den Beklagten zu folgen
2: Beklagten seien nicht Eigentümer 1004 I 2
--> habe hier (problematisierte) Eigentumsbeeinträchtigung angenommen, da zumindest jetzt Beklagte zu 1) jetzt Eigentümerin ist und durchaus Wiederholung droht, wenn Haus tatsächlich verkauft werden soll und es Probleme mit dem Nachbarn gibt. Aussagen müssen auch nicht geduldet werden, da Nachbar an den Zurufen, während potentielle Käuferschaft anwesend ist, kein berechtigtes Interesse hat
3: "üble Nachrede" (+)
- hat da der Beweisantritt überhaupt Sinn gemacht? Was möchte die Tochter denn da bekunden? Auch in der Hauptverhandlung wurde dazu ja nichts gesagt.
4: Zettel an der Windschutzscheibe (+) 1004 I 2?
--> der Erklärung ist wohl nie und nimmer zu entnehmen, dass der Kläger den Anbau abreißt (schon durch passive Formulierung "lassen") oder sonstwie abseits des Rechts abreißen lässt. Der möglw. baurechtswidrige Zustand fand wohl auch vorher schon Anklang unter den Nachbarparteien?
5:
6: Ausfahrt zugeparkt (+/-) 1004 I 2
--> n sich Eigentumsbeeinträchtigung am Grundstück möglich, die sich auch geäußert hat, da Beklagte bei Anfahrt nicht auffahren konnten und Zustand immer noch bestand, bis da Ordnungsamt anrückte (wohl dann durchaus erhebliche Zeit, kein kurzes Abstellen). Jedenfalls war dafür nicht erforderlich, dass "auf" dem Grundstück geparkt wird. Allerdings hatte beim einzig konkret benannten Fall wohl die Frau als Handlungstörerin die Verfügungsgewalt über das Auto, Zustandsstörerschaft des Klägers wohl eher schwierig.
7: Klägerauto steht immer irgendwo in der Straße (+)
--> Bei dem Fuhrpark aus fünf Fahrzeugen der Beklagten und generell unproblematisch, wo der Kläger seinen Wagen abstellt. Überdies "hässliches" oder "unsauberes" Auto grds. wohl kaum eine EV (Blick zur Terrasse)
8: Rattenfutter (+)
- Beweisführung Beklage dürfte kaum gelingen. Glaube die Aussagen der Tochter waren schon nicht ergiebig? Sie hat nur gesehen, dass irgendwer auf dem Nachbargrundstück mal draußen gewesen sein will und bei 1,50 m hohe Hecke möchte sie erkannt haben, dass der Kläger dort Rattenfutter platziert haben will....
Hatte grundsätzlich auch einfach Heilung angenommen nach § 295 ZPO, wie auch immer das dort mit der "nächsten mündlichen Verhandlung" gemeint ist. Der Klägervertreter hätte das jedenfalls noch in der Verhandlung anbringen können oder müssen
Das nur als grobe Gedankengänge, vllt möchte ja jemand was ergänzen. Welcher Antrag da fehlt: keinen Schimmer.
Man unabhängig davon: wie seid ihr mit der Zeit hingekommen? Hatte das Gefühl am Ende hinsichtlich der einzelnen Anträge nur noch wenig Tiefgründiges hinzuklatschen und mir nur kurz den problematischen Punkt vor die Brust zu nehmen oder teilweise sogar gleich auf ein Beweisproblem zu springen. Tenor fehlt am Ende leider hinsichtlich der Hauptsache, der ja allerdings völlig unproblematisch war und den man einfach nur hätte abschreiben sowie (je nach dem) Klageabweisung im Übrigen anfügen müssen.
Was mich auch tierisch genervt hat, war diese strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wie habt ihr das vermieden, diese ganzen Posten nicht doppelt im Tatbestand unterzubringen. Man musste vor den Anträgen ja zumindest schon mal klarstellen, dass das vorher schon in der Welt war?
08.03.2018, 17:59
Also. Erstmal ein Scheiße als Ausdruck der Situation.
Ich kenn leut die haben heut die EGründe net angefangen.
Ich persönlich hab anfangen können aber die letzte Stunde. Und entsprechendes Chaos hat ich denne.....
Da ich wiederholer schreib kann ich euch sagen: bei uns war die ZI damals auch die heftigste was die Zeit angeht.
Also auf bessere Klausurn
Prost
Ich kenn leut die haben heut die EGründe net angefangen.
Ich persönlich hab anfangen können aber die letzte Stunde. Und entsprechendes Chaos hat ich denne.....
Da ich wiederholer schreib kann ich euch sagen: bei uns war die ZI damals auch die heftigste was die Zeit angeht.
Also auf bessere Klausurn
Prost
08.03.2018, 18:07
(08.03.2018, 17:59)13755 schrieb: Also. Erstmal ein Scheiße als Ausdruck der Situation.
Ich kenn leut die haben heut die EGründe net angefangen.
Ich persönlich hab anfangen können aber die letzte Stunde. Und entsprechendes Chaos hat ich denne.....
Da ich wiederholer schreib kann ich euch sagen: bei uns war die ZI damals auch die heftigste was die Zeit angeht.
Also auf bessere Klausurn
Prost
Ohje, so schlimm? Das tut mir wirklich so leid, Mann... :-(
08.03.2018, 18:12
1.
Einfaches Bestreiten des Klägers nicht ausreichend, weil qualifizierter Vortrag der Beklagten. Kläger verliert.
2.
Nicht unwahr, da § 892 BGB, deshalb keine Beeinträchtigung. Kläger gewinnt.
3
Kein schlüssiger Vortrag. Einfaches Bestreiten des Klägers ausreichend. Kläger gewinnt.
4.
Zettel nicht als Drohung zu verstehen. Kläger gewinnt.
5.
Leider als Erledigung des Klägers geprüft mit Ergebnis, dass Kläger gewinnt, weil durch Auszug keine Wiederholungsgefahr.
6. + 7.
nicht geschafft
8.
Beweisführung nicht gelungen. Kläger gewinnt.
Heilung nach § 295 ZPO mangels Zeit ohne nähere Begründung angenommen.
Hoffentlich gibt das nicht zu viel Punktabzug wegen der falschen Annahme der Erledigungserklärung.
Alles in allem viel zu wenig Zeit. Kam um 1 Uhr erst zu den EG.
Einfaches Bestreiten des Klägers nicht ausreichend, weil qualifizierter Vortrag der Beklagten. Kläger verliert.
2.
Nicht unwahr, da § 892 BGB, deshalb keine Beeinträchtigung. Kläger gewinnt.
3
Kein schlüssiger Vortrag. Einfaches Bestreiten des Klägers ausreichend. Kläger gewinnt.
4.
Zettel nicht als Drohung zu verstehen. Kläger gewinnt.
5.
Leider als Erledigung des Klägers geprüft mit Ergebnis, dass Kläger gewinnt, weil durch Auszug keine Wiederholungsgefahr.
6. + 7.
nicht geschafft
8.
Beweisführung nicht gelungen. Kläger gewinnt.
Heilung nach § 295 ZPO mangels Zeit ohne nähere Begründung angenommen.
Hoffentlich gibt das nicht zu viel Punktabzug wegen der falschen Annahme der Erledigungserklärung.
Alles in allem viel zu wenig Zeit. Kam um 1 Uhr erst zu den EG.
08.03.2018, 18:16
Nehme mal an, das GJPA hat heute Stressmanagement geprüft? Bin mit den acht Anträgen auch überhaupt nicht zurande gekommen. Hatte am Ende nicht einmal eine Stunde, um meine nicht sonderlich ausführliche Lösungsskizze hinsichtlich der Begründetheit niederzuschreiben.
Den Tenor hatte ich auch sehr lange offen gehalten, da ich mich hinsichtlich des ein oder anderen Punktes erst beim Niederschreiben für ein Ergebnis entschieden habe.
Am Ende fehlt dann natürlich der Tenor der Hauptsache. Hab lediglich einen im Übrigen abgewiesen und einen Kostentenor ausgeworfen, um zumindest korrespondierend, die Kostenentscheidung noch schnell zu begründen. Die Bearbeitung der einzelnen Anträge ist unterste Kanone und in einer absoluten Sauklaue, so dass ich mich frage, ob man das überhaupt entziffern kann.
Also Mission erfolgreich, diese acht Anträge haben mich sehr aus dem Konzept gebracht, so dass ich mich am Ende zu maximal einem in hinreichender Tiefe äußern konnte. :dodgy:
Den Tenor hatte ich auch sehr lange offen gehalten, da ich mich hinsichtlich des ein oder anderen Punktes erst beim Niederschreiben für ein Ergebnis entschieden habe.
Am Ende fehlt dann natürlich der Tenor der Hauptsache. Hab lediglich einen im Übrigen abgewiesen und einen Kostentenor ausgeworfen, um zumindest korrespondierend, die Kostenentscheidung noch schnell zu begründen. Die Bearbeitung der einzelnen Anträge ist unterste Kanone und in einer absoluten Sauklaue, so dass ich mich frage, ob man das überhaupt entziffern kann.
Also Mission erfolgreich, diese acht Anträge haben mich sehr aus dem Konzept gebracht, so dass ich mich am Ende zu maximal einem in hinreichender Tiefe äußern konnte. :dodgy: