02.04.2021, 09:26
Ich frage mich die ganze Zeit ob ich etwas übersehen habe und doch eine Beweisaufnahme stattgefunden hat :D
Aber sowohl die Beklagte als auch die Klägerin haben Zeugen und Parteivernehmung wegen der Verzichtserklärung angeboten, aber niemand wurde geladen, und es wurde nur ein nicht abgedruckter Hinweis an die Parteien erhalten. War sehr komisch für mich, da die Verzichtserklärung der einzige Teil war, so ich eine solche Beweisaufnahme für sinnvoll gehalten hätten.
Aber sowohl die Beklagte als auch die Klägerin haben Zeugen und Parteivernehmung wegen der Verzichtserklärung angeboten, aber niemand wurde geladen, und es wurde nur ein nicht abgedruckter Hinweis an die Parteien erhalten. War sehr komisch für mich, da die Verzichtserklärung der einzige Teil war, so ich eine solche Beweisaufnahme für sinnvoll gehalten hätten.
02.04.2021, 09:29
Da ich hier aber auch lese, dass in anderen Bundesländern dieselbe Klausur lief, aber zum Beispiel mit VU (bei uns nicht), kann es wohl durchaus sein, dass es auch bei der Beweisaufnahme unterschiede gab.
02.04.2021, 09:29
Ich gebe mal ne Lösungsskizze [Normen nur aus dem Kopf] zum besten:
ZLK (+)
Sachlich LG wegen 70.000 71 GVG 1,3 ZPO
Örtlich wegen Prorogation. Kaufleute isd 6 HGB; ob es sich um ein Handelsgeschäft handelt an dieser Stelle irrelevant
Funktionell KfH; da kl beantragt und Handelssache. Irgendwas bei 96 gvg...
Einzelrichter Entscheidungsbefugt, 344 III zpo oder so
Partei und Prozess 13/35 GmbHG
253 II nr 2 verhindert keine teilklage. Keine Unsicherheit über Streitgegenstand.
Das dürfte es in der ZLK gewesen sein.
Begründetheit (+)
AGL § 1 Vertrag ivm 652 BGB
Maklervertrag wirksam (+)
-125 (-), da Wertungen 311b/167 im Fall des 15 III GmbHG nicht übertragbar. (Schwerpunkt)
Maklerleistung kausal (+)
Wirksamer hauptvertrag (+)
-Anfechtung (-); Grund schon fraglich aber jedenfalls verfristet. Zum Zeitpubkt der Erklärung lag das zweite Gutachten schon mehr als ein Jahr zurück. Auf die Anfechtung kam es auch erkennbar nicht an.
- Rücktritt des Verkäufers (Schwerpunkt)
- dadurch entfall der Maklerprovision?
Grds (-), da Bekl. Risiko des gesetzl. Rücktritts trägt. Hier anders? Ggf. Anderslautende Vereinbarung? Bekl. Beweispflichtig, Beweisaufnahme unergiebig; aus der zitierten Äußerung kann nicht auf eine andere Regelung geschlossen werden.
Demnach war der provisionsanspruch auch nicht aufschiebend bedingt; Verzicht (-); 313 ggf denkbar, aber Bekl. trägt keine entsprechenden Erklärungen vor.
Zinsen aus 286 III; allerdings lief die 30 Tagefrist an einem Samstag ab, sodass sie erst am Montag endete. Zinsen daher ab Dienstag, also zwei Tage weniger als beantragt
Kosten 92 II Nr. 1
VV 709
RBB brauchte es nicht da LG
Unterschrift
Edb
ZLK (+)
Sachlich LG wegen 70.000 71 GVG 1,3 ZPO
Örtlich wegen Prorogation. Kaufleute isd 6 HGB; ob es sich um ein Handelsgeschäft handelt an dieser Stelle irrelevant
Funktionell KfH; da kl beantragt und Handelssache. Irgendwas bei 96 gvg...
Einzelrichter Entscheidungsbefugt, 344 III zpo oder so
Partei und Prozess 13/35 GmbHG
253 II nr 2 verhindert keine teilklage. Keine Unsicherheit über Streitgegenstand.
Das dürfte es in der ZLK gewesen sein.
Begründetheit (+)
AGL § 1 Vertrag ivm 652 BGB
Maklervertrag wirksam (+)
-125 (-), da Wertungen 311b/167 im Fall des 15 III GmbHG nicht übertragbar. (Schwerpunkt)
Maklerleistung kausal (+)
Wirksamer hauptvertrag (+)
-Anfechtung (-); Grund schon fraglich aber jedenfalls verfristet. Zum Zeitpubkt der Erklärung lag das zweite Gutachten schon mehr als ein Jahr zurück. Auf die Anfechtung kam es auch erkennbar nicht an.
- Rücktritt des Verkäufers (Schwerpunkt)
- dadurch entfall der Maklerprovision?
Grds (-), da Bekl. Risiko des gesetzl. Rücktritts trägt. Hier anders? Ggf. Anderslautende Vereinbarung? Bekl. Beweispflichtig, Beweisaufnahme unergiebig; aus der zitierten Äußerung kann nicht auf eine andere Regelung geschlossen werden.
Demnach war der provisionsanspruch auch nicht aufschiebend bedingt; Verzicht (-); 313 ggf denkbar, aber Bekl. trägt keine entsprechenden Erklärungen vor.
Zinsen aus 286 III; allerdings lief die 30 Tagefrist an einem Samstag ab, sodass sie erst am Montag endete. Zinsen daher ab Dienstag, also zwei Tage weniger als beantragt
Kosten 92 II Nr. 1
VV 709
RBB brauchte es nicht da LG
Unterschrift
Edb
02.04.2021, 09:35
Noch zwei Ergänzungen:
Abgrenzung zu Auftrag und DN kein Problem. Entgeltliche und keine Tätigkeitspflicht. Aber kurz angesprochen.
Und informatorische Anhörung der Parteien 141 auch unergiebig
Abgrenzung zu Auftrag und DN kein Problem. Entgeltliche und keine Tätigkeitspflicht. Aber kurz angesprochen.
Und informatorische Anhörung der Parteien 141 auch unergiebig
02.04.2021, 09:42
Zum Verständnis - für den NRW SV: Aus welcher zitierten Äußerung soll der Rücktritt der Verkäuferin (also der GmbH dessen Anteile die Beklagte erworben hat) folgen können?
02.04.2021, 09:52
(02.04.2021, 09:42)-NRW- schrieb: Zum Verständnis - für den NRW SV: Aus welcher zitierten Äußerung soll der Rücktritt der Verkäuferin (also der GmbH dessen Anteile die Beklagte erworben hat) folgen können?
Ich meine es stand im Sachverhalt (im Beklagtenvortrag?) so was a la "Nachdem der Finanzierungsvertrag nicht vollzogen wurde, konnte man (=die Beklagte) den Kaufpreis nicht zahlen und daraufhin trat der Verkäufer nach Fristsetzung zurück.".
02.04.2021, 09:53
Der Rücktritt des verköufers war unstreitig. Das hatte die Bekl. vorgetragen.
Das meinte ich auch nicht mit zitierter Äußerung.
Der Notar meinte ja was von „man können sich nochmal zusammensetzen“ oder so, aber daraus ergibt sich meiner Meinung nach keine abweichende Regelung.
Das meinte ich auch nicht mit zitierter Äußerung.
Der Notar meinte ja was von „man können sich nochmal zusammensetzen“ oder so, aber daraus ergibt sich meiner Meinung nach keine abweichende Regelung.
02.04.2021, 09:59
(02.04.2021, 09:23)NRWlerinn schrieb: Als ich gestern meine Rüge bzgl. der Situation vorgetragen habe hat der Aufsichtsführer sie zwar protokolliert dabei aber vor sich hingemurmelt ob es mich auch noch im Schritt zwicken würde.
Das hat mich irgendwie ziemlich getroffen und ich habe den Kopf während der Klausur nicht mehr frei bekommen, einmal deswegen und einmal wegen der Maske.
Das ist wirklich total daneben. So eine Äußerung ist mit nichts zu entschuldigen. Nimm es dir nicht zu Herzen und versuch dich auf die Klausuren zu fokussieren.
Du hast meinen ganzen Respekt, dass du was gesagt hast.
02.04.2021, 10:03
(02.04.2021, 09:59)Gast schrieb:(02.04.2021, 09:23)NRWlerinn schrieb: Als ich gestern meine Rüge bzgl. der Situation vorgetragen habe hat der Aufsichtsführer sie zwar protokolliert dabei aber vor sich hingemurmelt ob es mich auch noch im Schritt zwicken würde.
Das hat mich irgendwie ziemlich getroffen und ich habe den Kopf während der Klausur nicht mehr frei bekommen, einmal deswegen und einmal wegen der Maske.
Das ist wirklich total daneben. So eine Äußerung ist mit nichts zu entschuldigen. Nimm es dir nicht zu Herzen und versuch dich auf die Klausuren zu fokussieren.
Du hast meinen ganzen Respekt, dass du was gesagt hast.
Aufsichtsführer? Das würde ich definitiv schriftlich gegenüber dem LJPA anzeigen. Schon stark, dass NRW nichts hinbekommt und dann auch noch unverschämt ist.
02.04.2021, 10:58
findet hier noch jemand diese Klausur Blätter in NRW richtig schlimm. fand das so schrecklich in der Klausur. da passen ja keine drei Wörter in eine Zeile und dann auch noch dieses braune, bedruckte Behördenpapier.
hatte hier noch jemand probleme die Beweisverwertung vernünftig zu schreiben? habe in der Klausur total vergessen wie man die Aussagen von Zeugen bewertet. habe nur geschrieben waren unergiebig. totale Katastrophe xD
hatte hier noch jemand probleme die Beweisverwertung vernünftig zu schreiben? habe in der Klausur total vergessen wie man die Aussagen von Zeugen bewertet. habe nur geschrieben waren unergiebig. totale Katastrophe xD