11.01.2021, 21:15
(11.01.2021, 21:07)Gast schrieb:Also den nicht zu prüfen find ich nach den Hinweisen im Sachverhalt, dass er quasi den Wortlaut der 315c I Nr. 2 lit d) und e) erfüllt hat schon gewagt....ob man den bejahen muss, sei dahin gestellt. Aber das ist bei diesen Nebendelikten ja immer so. Schwerpunkt war sicherlich der versuchte Mord durch Unterlassen.(11.01.2021, 20:03)Gast schrieb:(11.01.2021, 20:00)Gast schrieb:(11.01.2021, 19:52)ExamenHessen schrieb: Gibt es denn keinen, der schon im 1. HA versuchten Totschlag geprüft hat? Immerhin war hier abzugrenzen zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (bekannte Raserfälle). War hier abzulehnen, aber habe da relativ viel geschrieben. Auch war 315c zwingend zumindest zu prüfen, da gab es so viele Anhaltspunkte im SV, insbesondere für Abs. 2 d) und e). 315d I Nr. 3 habe ich auch bejaht, mit der fahrlässigen Folge aus Abs. 5.
Hab ich erst überlegt. Fand den Vorsatz dann aber doch eher abwegig.
Hab aber 226 geprüft. Also "geistige Krankheit" oder so weil Schädel-Hirn-Trauma und kein Erinnerungsvermögen mehr ...
226 war doch laut bearbeitervermerk ausgeschlossen (zumindest in hessen)
er hat sich doch nur an den unfall nicht erinnert. für 226 braucht es wesentlich mehr
warum nehmen einige 315b oder c an?
das zu schnelle fahren ist weder sonst ein ein griff nach 315b I Nr. 3 und für das grob verkehrswidrig oder die eigensucht reichen 30 km/h zu viel und mittig fahren nachts um 3 uhr (da ist auch in hannover nichts los) wohl nicht - hab 315c nichtmal geprüft, so abwegig war der für mich - aber ok
11.01.2021, 21:27
Habt ihr es geschafft, alles ordentlich zu prüfen?
Ich hatte so zeitprobleme, dass ich irgendwann die Deliktsprüfungen häufig total abkürzen musste..?
Ich hatte so zeitprobleme, dass ich irgendwann die Deliktsprüfungen häufig total abkürzen musste..?
11.01.2021, 21:46
(11.01.2021, 21:15)Gast schrieb:(11.01.2021, 21:07)Gast schrieb:Also den nicht zu prüfen find ich nach den Hinweisen im Sachverhalt, dass er quasi den Wortlaut der 315c I Nr. 2 lit d) und e) erfüllt hat schon gewagt....ob man den bejahen muss, sei dahin gestellt. Aber das ist bei diesen Nebendelikten ja immer so. Schwerpunkt war sicherlich der versuchte Mord durch Unterlassen.(11.01.2021, 20:03)Gast schrieb:(11.01.2021, 20:00)Gast schrieb:(11.01.2021, 19:52)ExamenHessen schrieb: Gibt es denn keinen, der schon im 1. HA versuchten Totschlag geprüft hat? Immerhin war hier abzugrenzen zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (bekannte Raserfälle). War hier abzulehnen, aber habe da relativ viel geschrieben. Auch war 315c zwingend zumindest zu prüfen, da gab es so viele Anhaltspunkte im SV, insbesondere für Abs. 2 d) und e). 315d I Nr. 3 habe ich auch bejaht, mit der fahrlässigen Folge aus Abs. 5.
Hab ich erst überlegt. Fand den Vorsatz dann aber doch eher abwegig.
Hab aber 226 geprüft. Also "geistige Krankheit" oder so weil Schädel-Hirn-Trauma und kein Erinnerungsvermögen mehr ...
226 war doch laut bearbeitervermerk ausgeschlossen (zumindest in hessen)
er hat sich doch nur an den unfall nicht erinnert. für 226 braucht es wesentlich mehr
warum nehmen einige 315b oder c an?
das zu schnelle fahren ist weder sonst ein ein griff nach 315b I Nr. 3 und für das grob verkehrswidrig oder die eigensucht reichen 30 km/h zu viel und mittig fahren nachts um 3 uhr (da ist auch in hannover nichts los) wohl nicht - hab 315c nichtmal geprüft, so abwegig war der für mich - aber ok
ok, akzeptiert, gibts halt nur 17p für mich ;) ich hab ihn einfach übersehen ehrlich gesagt, ohne alk oder drogen suche ich höchstens nach grob verkehrswidrig oder eigensucht. 3 sätze hätte ich wohl aufwenden können.
11.01.2021, 22:09
Dieser Examenstermin ist so gestört...
11.01.2021, 22:24
11.01.2021, 22:40
12.01.2021, 15:18
(12.01.2021, 14:24)GastHE schrieb:(12.01.2021, 14:16)Gast schrieb:(12.01.2021, 13:41)Cool (NRW) schrieb: Vor einer Stunde abgegeben, war wieder sehr easy und mir war langweilig geworden.
Magst du kurz zusammenfassen, was heute lief?
Das war kein ernst gemeinter Post :D
Und wenn doch, sollte man nicht zu viel auf die Zusammenfassung geben :D . Wer nach 3 Stunden abgibt, hat in der Regel wohl was entscheidendes übersehen :D
12.01.2021, 15:31
Hessen S ll Revision aus Sicht StA
Hat jemand was bei Verfahrensfehlern gefunden ?
Hat jemand was bei Verfahrensfehlern gefunden ?
12.01.2021, 15:40
In NRW eine sehr komische Revisionsklausuren.
Revision aus Sicht der StA.
Gericht tritt nach Erlass des Urteils erneut in die HV ein.
Anscheinend hätte man da zwei Revisionen prüfen müssen (pro Urteil) auch wenn der BV nur von der Revision sprach. Kudos an die, die es erkannt haben.
Fehlende PV: wirksamer Eröffnungsbeschluss, entgegenstehende Rechtshängigkeit
Verfahrensfehler: Verbindung von zwei Verfahren, fehlendes letztes Wort (und fehlerhafter Wiedereintritt), noch kleinkram wie Verzicht auf ladungsfrist und sowas.
Materiell : zwei Tatkomplexe. Ggfs Darstellungsrüge, da von Alkoholisierung gesprochen, aber kein promillewert.
Ansonsten viel Raub /Erpressung /gef. Kv teils versuch, teils vollendet.
Kleinere Probleme bei Handlungseinheit. Größere bei Zueignungsabsicht und Fremdheit.
Qualifikation des 250 fehlerhaft angenommen durch Gericht. Qualifikationen bei 224 nur teilweise.
Insgesamt doch wieder sehr viel und mit 40 Seiten eine neue Bestleistung erreicht :D.
Gerade bei der Sachrüge hätte man doch viel ansprechen und bei den Schwerpunkten viel ausführen können.
Antrag ggfs auf zwei Revisionen anpassen und ggfs Teileinstellung beantragen.
Revision aus Sicht der StA.
Gericht tritt nach Erlass des Urteils erneut in die HV ein.
Anscheinend hätte man da zwei Revisionen prüfen müssen (pro Urteil) auch wenn der BV nur von der Revision sprach. Kudos an die, die es erkannt haben.
Fehlende PV: wirksamer Eröffnungsbeschluss, entgegenstehende Rechtshängigkeit
Verfahrensfehler: Verbindung von zwei Verfahren, fehlendes letztes Wort (und fehlerhafter Wiedereintritt), noch kleinkram wie Verzicht auf ladungsfrist und sowas.
Materiell : zwei Tatkomplexe. Ggfs Darstellungsrüge, da von Alkoholisierung gesprochen, aber kein promillewert.
Ansonsten viel Raub /Erpressung /gef. Kv teils versuch, teils vollendet.
Kleinere Probleme bei Handlungseinheit. Größere bei Zueignungsabsicht und Fremdheit.
Qualifikation des 250 fehlerhaft angenommen durch Gericht. Qualifikationen bei 224 nur teilweise.
Insgesamt doch wieder sehr viel und mit 40 Seiten eine neue Bestleistung erreicht :D.
Gerade bei der Sachrüge hätte man doch viel ansprechen und bei den Schwerpunkten viel ausführen können.
Antrag ggfs auf zwei Revisionen anpassen und ggfs Teileinstellung beantragen.
12.01.2021, 15:41
(12.01.2021, 15:40)Gast schrieb: In NRW eine sehr komische Revisionsklausuren.
Revision aus Sicht der StA.
Gericht tritt nach Erlass des Urteils erneut in die HV ein.
Anscheinend hätte man da zwei Revisionen prüfen müssen (pro Urteil) auch wenn der BV nur von der Revision sprach. Kudos an die, die es erkannt haben.
Fehlende PV: wirksamer Eröffnungsbeschluss, entgegenstehende Rechtshängigkeit
Verfahrensfehler: Verbindung von zwei Verfahren, fehlendes letztes Wort (und fehlerhafter Wiedereintritt), noch kleinkram wie Verzicht auf ladungsfrist und sowas.
Materiell : zwei Tatkomplexe. Ggfs Darstellungsrüge, da von Alkoholisierung gesprochen, aber kein promillewert.
Ansonsten viel Raub /Erpressung /gef. Kv teils versuch, teils vollendet.
Kleinere Probleme bei Handlungseinheit. Größere bei Zueignungsabsicht und Fremdheit.
Qualifikation des 250 fehlerhaft angenommen durch Gericht. Qualifikationen bei 224 nur teilweise.
Insgesamt doch wieder sehr viel und mit 40 Seiten eine neue Bestleistung erreicht :D.
Gerade bei der Sachrüge hätte man doch viel ansprechen und bei den Schwerpunkten viel ausführen können.
Antrag ggfs auf zwei Revisionen anpassen und ggfs Teileinstellung beantragen.
Ergänzend noch 338 Nr. 6 iVm 275 bzw Sachrüge, weil ein Urteil ohne Gründe m