05.01.2021, 16:41
BGH, 15.02.2017 - VIII ZR 59/16
05.01.2021, 16:44
Revision in NRW nach diesem Urteil https://openjur.de/u/955387.html
Habe leider den Vertrag zu einem Kaufpreis von 100 Euro ausgelegt. Noch vertretbar?
Habe leider den Vertrag zu einem Kaufpreis von 100 Euro ausgelegt. Noch vertretbar?
05.01.2021, 16:45
(05.01.2021, 16:37)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
Es war einfach schrecklich
05.01.2021, 16:54
(05.01.2021, 16:44)Gast 2021 schrieb: Revision in NRW nach diesem Urteil https://openjur.de/u/955387.htmlHab ich auch. Erschien mir und erscheint mir auch nach Lektüre der Originalentscheidung immer noch die weitaus überzeugendere Variante zu sein. Allerdings ergibt so die Geschichte Sinn, warum die Mail des Mandanten abgedruckt war.
Habe leider den Vertrag zu einem Kaufpreis von 100 Euro ausgelegt. Noch vertretbar?
Es kommt immer auf die Begründung an. Ich hab mir an der Stelle echt Mühe gegeben und fünf Seiten geschrieben. Von daher denke ich, dass es vertretbar sein sollte. Hab auch den Palandt in der Hinsicht so verstanden, dass die ebay-AGB zwar nicht Vertragsbestandteil werden (da sie niemand "stellt"), sie als Auslegungshilfe jedoch durchaus heranzuziehen sind. Wenn man dann bei einer empfangsbedürftigen WE wie einem Angebot nach 133,157 auslegt, fällt es mir schwer da überzeugend zu einem Kaufpreis von 2999,- Euro zu kommen.
05.01.2021, 17:03
Humor vom JPA: der Richter geht wegen Corona nicht zur Verhandlung, aber wir sitzen im OLG und schreiben Examen...
05.01.2021, 17:05
(05.01.2021, 16:44)Gast 2021 schrieb: Revision in NRW nach diesem Urteil https://openjur.de/u/955387.html
Habe leider den Vertrag zu einem Kaufpreis von 100 Euro ausgelegt. Noch vertretbar?
Ich habs zwar so wie im Urteil ausgelegt, aber sicher ist das Gegenteil vertretbar! Sonst wäre es ja auch kaum vorm BGH entschieden worden, wenn’s so eindeutig wäre.
05.01.2021, 17:07
(05.01.2021, 16:45)Gast schrieb:(05.01.2021, 16:37)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
Es war einfach schrecklich
Ich fands auch wirklich grausam, sowohl zeitlich als auch inhaltlich.
05.01.2021, 17:07
Hat irgendjemand die E-Mail des Mandanten als Anfechtungserklärung gesehen?
05.01.2021, 17:13
was war der praktische teil?
05.01.2021, 17:21