15.12.2020, 11:14
§6
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken
(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswe- sens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge- setzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
!!!
(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbil- dung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behör- den sind in Präsenz unzulässig. Prüfungen, die nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder deren Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist, sind nur unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig; das gleiche gilt für in Präsenz un- verzichtbare Veranstaltungen zur Vorbereitung dieser Prüfungen.
(3) Bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die eine Unter- schreitung des Mindestabstands erfordern (zum Beispiel bei praktischen Übungen zur Selbst- verteidigung oder zur Durchsuchung von Personen), und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchfüh- rung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion, das Tragen einer All- tagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken
(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswe- sens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge- setzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
!!!
(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbil- dung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behör- den sind in Präsenz unzulässig. Prüfungen, die nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder deren Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist, sind nur unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig; das gleiche gilt für in Präsenz un- verzichtbare Veranstaltungen zur Vorbereitung dieser Prüfungen.
(3) Bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die eine Unter- schreitung des Mindestabstands erfordern (zum Beispiel bei praktischen Übungen zur Selbst- verteidigung oder zur Durchsuchung von Personen), und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchfüh- rung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion, das Tragen einer All- tagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.
15.12.2020, 11:20
(15.12.2020, 11:09)Gastgast schrieb:(15.12.2020, 10:59)Gast schrieb: Der Aprildurchgang wurde in Niedersachsen auf Juni verlegt. Trotzdem begann im Mai aber die Wahlstation...
Klingt für mich nach keiner guten Kombination!
Also wenn sich alle Referendare an die Corona-Regeln hatten und die Füße still halten müssten doch die Prüfungsräume im Januar ohnehin völlig sicher sein.
„Völlig sicher“?
Weihnachten fährt keiner nach Hause, sieht Verwandtschaft oder so?
Alle wohnen alleine und schließen sich ein?
Es gibt auch Prüflinge, die mit dem ÖPNV anreisen.
15.12.2020, 11:48
15.12.2020, 11:50
(15.12.2020, 11:48)Gast schrieb:(14.12.2020, 12:16)NRW schrieb: In NRW müssten sie die Klausuren ja auch (erstmal) nur um ne Woche verschieben. Da sehe ich ehrlich gesagt das Problem nicht.
Problem sind meist die Räumlichkeiten, da in der 2. Hälfte.des Januars dort das 1. Examen stattfindet.
Mal davon abgesehen wäre eine Verschiebung um eine Woche doch lächerlich. Was soll das bringen?
15.12.2020, 12:17
Die Weißt gerade nicht was diese Diskussionen bringen soll. Das Examen findet statt! Was wir denken interessiert niemanden! Hier haben der lächerliche Verwaltungsaufwand und die fiskalische Gründe Vorrang!!! Wen interessiert dann die Gefahr einer möglichen Ansteckung oder, dass sich die Situation auf den Intensivstationen im Januar noch nicht verbessern wird!
15.12.2020, 12:31
Das LJPA NRW hat eine neue Info auf der Seite:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoe...2_2020.pdf
Maskenpflicht auch beim Schreiben der Klausuren am Platz. Das Examen findet also statt.
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoe...2_2020.pdf
Maskenpflicht auch beim Schreiben der Klausuren am Platz. Das Examen findet also statt.
15.12.2020, 12:35
(15.12.2020, 12:31)admin schrieb: Das LJPA NRW hat eine neue Info auf der Seite:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoe...2_2020.pdf
Maskenpflicht auch beim Schreiben der Klausuren am Platz. Das Examen findet also statt.
Das ist doch eine Zumutung
15.12.2020, 12:38
(15.12.2020, 12:31)admin schrieb: Das LJPA NRW hat eine neue Info auf der Seite:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoe...2_2020.pdf
Maskenpflicht auch beim Schreiben der Klausuren am Platz. Das Examen findet also statt.
Jedes Mal 5 Stunden Maske tragen, unfassbar.
15.12.2020, 12:38
Genau. Hier in Niedersachsen findet es definitiv statt.
Diese Entscheidung wird sich auch nicht mehr ändern, egal wie sehr die Zahlen noch zunehmen.
Die aktuelle Verordnung lässt das auch zu. Die werden bisschen mehr Wert auf den Mindestabstand legen und das wars.
Finde das auch echt fahrlässig so kurz nach den Feiertagen, aber wir müssen es so hinnehmen.
Diese Entscheidung wird sich auch nicht mehr ändern, egal wie sehr die Zahlen noch zunehmen.
Die aktuelle Verordnung lässt das auch zu. Die werden bisschen mehr Wert auf den Mindestabstand legen und das wars.
Finde das auch echt fahrlässig so kurz nach den Feiertagen, aber wir müssen es so hinnehmen.
15.12.2020, 12:41
Prüfungsrechtlich ist das im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Kandidaten schon ein Problem, wenn jetzt alle 5 Stunden lang Maske tragen müssen. Schließlich geht es da um die wichtigste Prüfung des Lebens und ich könnte mir vorstellen, dass das schon ein paar Prozent ausmacht, einfach weil das Gehirn nicht soviel Sauerstoff bekommt, wie es vielleicht bräuchte...