Zur Vorbereitung Deiner mündlichen Prüfung solltest Du auf jeden Fall die vielen Infos der Seite Protokolle-Assessorexamen.de nutzen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
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06.11.2020, 14:31
(06.11.2020, 12:04)Gast schrieb:(06.11.2020, 10:18)Gast schrieb: Für die fachliche Eignung zählt letztlich das Endergebnis, weil es sich eben um eine Gesamtnote handelt.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Man kann sich schon ein Gesamtbild des Bewerbers machen, was bei einer großen Differenz zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil auch mal negativ ausfallen kann. Deshalb werden ja die Einzelnoten verlangt.
Das würde aber voraussetzen, dass man davon ausgeht, dass der schriftliche Teil des Examens mehr über die fachliche Eignung aussagt als die mündliche Prüfung. Insbesondere hieße das, dass man ihm mehr Gewicht zuspricht als die gesetzlich vorgesehenen 60 oder 70%.
Das kann man subjektiv natürlich so sehen. Ich persönlich sehe das (spätestens seit der Einsichtnahme in die Klausuren und die zum Teil sehr fragwürdigen und nur schwer nachvollziehbaren Korrekturen) anders.
Von offizieller Seite aus darf eine solche subjektive Mehrgewichtung des schriftlichen Teils jedenfalls nicht stattfinden, da die Gewichtung der Leistungen nun einmal gesetzlich (mit 30 oder 40%) vorgeschrieben wird. Darüber kann sich die Justiz bei einer Einstellung nicht hinwegsetzen. In Kanzleien mag das anders sein.
Dass die Einzelnoten bei einer Bewerbung in der Justiz vorgelegt werden müssen, dient aus meiner Sicht vielmehr dazu, die schriftlichen Leistungen in den jeweils relevanten Bereichen einzuschätzen. Für eine Bewerbung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte man beispielsweise nicht durch V1 gefallen sein, für eine Bewerbung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dürfte eine tolle Behördenklausur demgegenüber uninteressant sein.
06.11.2020, 14:56
(06.11.2020, 14:31)Gast schrieb:(06.11.2020, 12:04)Gast schrieb:(06.11.2020, 10:18)Gast schrieb: Für die fachliche Eignung zählt letztlich das Endergebnis, weil es sich eben um eine Gesamtnote handelt.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Man kann sich schon ein Gesamtbild des Bewerbers machen, was bei einer großen Differenz zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil auch mal negativ ausfallen kann. Deshalb werden ja die Einzelnoten verlangt.
Das würde aber voraussetzen, dass man davon ausgeht, dass der schriftliche Teil des Examens mehr über die fachliche Eignung aussagt als die mündliche Prüfung. Insbesondere hieße das, dass man ihm mehr Gewicht zuspricht als die gesetzlich vorgesehenen 60 oder 70%.
Das kann man subjektiv natürlich so sehen. Ich persönlich sehe das (spätestens seit der Einsichtnahme in die Klausuren und die zum Teil sehr fragwürdigen und nur schwer nachvollziehbaren Korrekturen) anders.
Von offizieller Seite aus darf eine solche subjektive Mehrgewichtung des schriftlichen Teils jedenfalls nicht stattfinden, da die Gewichtung der Leistungen nun einmal gesetzlich (mit 30 oder 40%) vorgeschrieben wird. Darüber kann sich die Justiz bei einer Einstellung nicht hinwegsetzen. In Kanzleien mag das anders sein.
Dass die Einzelnoten bei einer Bewerbung in der Justiz vorgelegt werden müssen, dient aus meiner Sicht vielmehr dazu, die schriftlichen Leistungen in den jeweils relevanten Bereichen einzuschätzen. Für eine Bewerbung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte man beispielsweise nicht durch V1 gefallen sein, für eine Bewerbung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dürfte eine tolle Behördenklausur demgegenüber uninteressant sein.
Du kannst aber mit großer Sicherheit davon ausgehen, dass man das tut,und warum sollte das auch kein Kriterium sein. Wenn Du zwei Leute mit mit 8,8 hast und es zeigt sich, dass der eine einen Klausurschnitt von 7,9 und der andere 6,6 hat, glaubst Du ernsthaft, man würde nicht den mit 7,9 schriftlich bevorzugen? Das nenne ich mal naiv :D
Wenn Du insgesamt auf ein VB kommst, mag das die Sache abmildern und letztlich stellt sich ja auch die Frage nach der Anzahl der Bewerber. Je mehr gute man hat, desto eher ist das ein Kriterium. Aber mit knapp 8 aus Klausuren ins VB ist natürlich besser als mit knapp über 7.
06.11.2020, 15:02
Und wie ist der Umrechnungskurs bei jemandem, der in den Klausuren 0,5 schlechter war, aber in der Gesamtnote 0,1 besser ist?
06.11.2020, 15:33
(06.11.2020, 14:56)Gast schrieb:(06.11.2020, 14:31)Gast schrieb:(06.11.2020, 12:04)Gast schrieb:(06.11.2020, 10:18)Gast schrieb: Für die fachliche Eignung zählt letztlich das Endergebnis, weil es sich eben um eine Gesamtnote handelt.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Man kann sich schon ein Gesamtbild des Bewerbers machen, was bei einer großen Differenz zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil auch mal negativ ausfallen kann. Deshalb werden ja die Einzelnoten verlangt.
Das würde aber voraussetzen, dass man davon ausgeht, dass der schriftliche Teil des Examens mehr über die fachliche Eignung aussagt als die mündliche Prüfung. Insbesondere hieße das, dass man ihm mehr Gewicht zuspricht als die gesetzlich vorgesehenen 60 oder 70%.
Das kann man subjektiv natürlich so sehen. Ich persönlich sehe das (spätestens seit der Einsichtnahme in die Klausuren und die zum Teil sehr fragwürdigen und nur schwer nachvollziehbaren Korrekturen) anders.
Von offizieller Seite aus darf eine solche subjektive Mehrgewichtung des schriftlichen Teils jedenfalls nicht stattfinden, da die Gewichtung der Leistungen nun einmal gesetzlich (mit 30 oder 40%) vorgeschrieben wird. Darüber kann sich die Justiz bei einer Einstellung nicht hinwegsetzen. In Kanzleien mag das anders sein.
Dass die Einzelnoten bei einer Bewerbung in der Justiz vorgelegt werden müssen, dient aus meiner Sicht vielmehr dazu, die schriftlichen Leistungen in den jeweils relevanten Bereichen einzuschätzen. Für eine Bewerbung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte man beispielsweise nicht durch V1 gefallen sein, für eine Bewerbung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dürfte eine tolle Behördenklausur demgegenüber uninteressant sein.
Du kannst aber mit großer Sicherheit davon ausgehen, dass man das tut,und warum sollte das auch kein Kriterium sein. Wenn Du zwei Leute mit mit 8,8 hast und es zeigt sich, dass der eine einen Klausurschnitt von 7,9 und der andere 6,6 hat, glaubst Du ernsthaft, man würde nicht den mit 7,9 schriftlich bevorzugen? Das nenne ich mal naiv :D
Wenn Du insgesamt auf ein VB kommst, mag das die Sache abmildern und letztlich stellt sich ja auch die Frage nach der Anzahl der Bewerber. Je mehr gute man hat, desto eher ist das ein Kriterium. Aber mit knapp 8 aus Klausuren ins VB ist natürlich besser als mit knapp über 7.
Da gehst du jetzt aber von einem anderen Sachverhalt aus als dein Vorredner.
Mag sein, dass man, wenn zwei Leute die exakt gleiche Note haben, denjenigen bevorzugt, der in den Klausuren besser angeschnitten hat. Es gibt kein Gesetz, das dieses Vorgehen verbieten würde.
Was jedoch nicht geht (vgl. weiter oben), ist, dass jemand der ein VB hat (und zu den acht besten Bewerbern des Bewerbungsdurchgangs zählt) nicht eingeladen wird, weil er in den Klausuren „nur“ 6,x hatte.
06.11.2020, 16:20
Eine derart mathematische Berechnung muss (und wird) in solchen Konstellationen nicht stattfinden. Auch nicht im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG.
Ich habe mal als Gleichstellungsbeauftragte in der PFK des JM gesessen. Da war eine ähnliche Konstellation. Ein Kandidat mit einem 11,x im Staatsteil des ersten Examens (Klausuren 10, Mündlicher 12) und einem soliden VB (9,6 im 2., Klausuren 9,x, Mündliche 9) hat sich beworben.
Daneben jmd mit 10,0 im 2. (Klausuren 8, Mündliche 13). Erstes Examen war auch ca. 11,x.
Wir haben den 1. Kandidaten insbesondere wegen der außergewöhnlich guten Klausurleistungen und des atypischen Verlaufs in der mündlichen Prüfung des 2. Examens eingeladen. Natürlich auch mit Blick auf das erste Examen.
Das BVerfG hat schonmal zu einer Gleichwertigkeit entschieden. Man hätte hier ohne Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG beide nehmen können, obwohl Kandidat 2 in der Summe mehr Punkte hatte. Die Entscheidungen verhalten sich zwar nur zu einer Bestellung als Notar. Der Rechtsgedanke ist aber derselbe. Es zählt das Gesamtbild:
Die Justizverwaltung hat die Ergebnisse des Beschwerdeführers und der erfolgreichen Mitbewerberin aus der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in den Eignungsvergleich einbezogen und hat den Notenabstand von 1,27 Punkten als nicht unerheblich angesehen. Diese Wertung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, auch wenn sie in Anbetracht der vielen Faktoren, die die Zusammensetzung der Note beeinflussen, nicht zwingend sein mag. Hierbei durften die Noten des Ersten Staatsexamens zur Abrundung der Einschätzung der fachlichen Vorbildung der Bewerber mit herangezogen werden.
(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2005 – 1 BvR 972/04 –, Rn. 28, juris)
Ich habe mal als Gleichstellungsbeauftragte in der PFK des JM gesessen. Da war eine ähnliche Konstellation. Ein Kandidat mit einem 11,x im Staatsteil des ersten Examens (Klausuren 10, Mündlicher 12) und einem soliden VB (9,6 im 2., Klausuren 9,x, Mündliche 9) hat sich beworben.
Daneben jmd mit 10,0 im 2. (Klausuren 8, Mündliche 13). Erstes Examen war auch ca. 11,x.
Wir haben den 1. Kandidaten insbesondere wegen der außergewöhnlich guten Klausurleistungen und des atypischen Verlaufs in der mündlichen Prüfung des 2. Examens eingeladen. Natürlich auch mit Blick auf das erste Examen.
Das BVerfG hat schonmal zu einer Gleichwertigkeit entschieden. Man hätte hier ohne Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG beide nehmen können, obwohl Kandidat 2 in der Summe mehr Punkte hatte. Die Entscheidungen verhalten sich zwar nur zu einer Bestellung als Notar. Der Rechtsgedanke ist aber derselbe. Es zählt das Gesamtbild:
Die Justizverwaltung hat die Ergebnisse des Beschwerdeführers und der erfolgreichen Mitbewerberin aus der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in den Eignungsvergleich einbezogen und hat den Notenabstand von 1,27 Punkten als nicht unerheblich angesehen. Diese Wertung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, auch wenn sie in Anbetracht der vielen Faktoren, die die Zusammensetzung der Note beeinflussen, nicht zwingend sein mag. Hierbei durften die Noten des Ersten Staatsexamens zur Abrundung der Einschätzung der fachlichen Vorbildung der Bewerber mit herangezogen werden.
(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2005 – 1 BvR 972/04 –, Rn. 28, juris)
06.11.2020, 22:09
(06.11.2020, 12:04)Gast schrieb:(06.11.2020, 10:18)Gast schrieb: Für die fachliche Eignung zählt letztlich das Endergebnis, weil es sich eben um eine Gesamtnote handelt.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Man kann sich schon ein Gesamtbild des Bewerbers machen, was bei einer großen Differenz zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil auch mal negativ ausfallen kann. Deshalb werden ja die Einzelnoten verlangt.
Manchmal macht mich dieses Forum wahnsinnig: da kommt der Kollege/die Kollegin durch offensichtlich gute Leistungen auf die gewünschte Endnote, die letztlich nur wenige vorweisen können und die unser aller Ziel ist/war, da findet wieder jemand einen Weg, uns alle verrückt zu machen. Dieses Mal soll dann das VB im schriftlichen schon vorgewiesen werden. Ein andermal werden wieder Abschläge wegen des jeweiligen Bundeslandes erteilt.
Habt ihr eigentlich alle eine Ahnung, wovon ihr sprecht und habt schon einmal erlebt, dass jemand wegen aufgespaltener Noten irgendwo nicht genommen wurde? Oder ist das einfach Teil der kollektiven Panikmache in diesem Forum?
Ich hab jedenfalls noch nie von irgendwelchen Einstellungsverfahren gehört, wo das eine Rolle gespielt hat. Endnote ist endnote. Irgendwann muss auch mal gut sein.
06.11.2020, 22:45
(06.11.2020, 22:09)Gast schrieb:(06.11.2020, 12:04)Gast schrieb:(06.11.2020, 10:18)Gast schrieb: Für die fachliche Eignung zählt letztlich das Endergebnis, weil es sich eben um eine Gesamtnote handelt.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Man kann sich schon ein Gesamtbild des Bewerbers machen, was bei einer großen Differenz zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil auch mal negativ ausfallen kann. Deshalb werden ja die Einzelnoten verlangt.
Manchmal macht mich dieses Forum wahnsinnig: da kommt der Kollege/die Kollegin durch offensichtlich gute Leistungen auf die gewünschte Endnote, die letztlich nur wenige vorweisen können und die unser aller Ziel ist/war, da findet wieder jemand einen Weg, uns alle verrückt zu machen. Dieses Mal soll dann das VB im schriftlichen schon vorgewiesen werden. Ein andermal werden wieder Abschläge wegen des jeweiligen Bundeslandes erteilt.
Habt ihr eigentlich alle eine Ahnung, wovon ihr sprecht und habt schon einmal erlebt, dass jemand wegen aufgespaltener Noten irgendwo nicht genommen wurde? Oder ist das einfach Teil der kollektiven Panikmache in diesem Forum?
Ich hab jedenfalls noch nie von irgendwelchen Einstellungsverfahren gehört, wo das eine Rolle gespielt hat. Endnote ist endnote. Irgendwann muss auch mal gut sein.
Hast du den Post über dir gelesen? Was hat das mit Panikmache zu tun? Ist doch gut, wenn nicht die Nachkommastelle zählt, sondern um Rahmen des Gesamtbilds ein Schlüssigkeitsabgleich gemacht wird.
07.11.2020, 12:46
Würde jemand schonmal eine Notenstufe runtergeprüft? Also von b auf a oder VB auf b?
07.11.2020, 12:57
07.11.2020, 21:13