30.05.2020, 09:56
Dieseljuristen OMEGALUL
30.05.2020, 11:36
Es gibt in der Tat eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung, welche das Inverkehrsbringen von Dieselfahrzeugen als sittenwidrig ansieht, und der Abzug der Nutzungsentschädigung dürfte bei mangelhaften Fahrzeugen ohnehin europarechtswidrig sein. Von daher dürfte es in der Tat noch mindestens fünf Jahre Geld geben.
30.05.2020, 14:19
(30.05.2020, 11:36)IPruefer schrieb: Es gibt in der Tat eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung, welche das Inverkehrsbringen von Dieselfahrzeugen als sittenwidrig ansieht, und der Abzug der Nutzungsentschädigung dürfte bei mangelhaften Fahrzeugen ohnehin europarechtswidrig sein. Von daher dürfte es in der Tat noch mindestens fünf Jahre Geld geben.Was soll daran europarechtswidrig sein? Einzig plausible Lösung
30.05.2020, 15:22
(30.05.2020, 14:19)Gast schrieb:(30.05.2020, 11:36)IPruefer schrieb: Es gibt in der Tat eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung, welche das Inverkehrsbringen von Dieselfahrzeugen als sittenwidrig ansieht, und der Abzug der Nutzungsentschädigung dürfte bei mangelhaften Fahrzeugen ohnehin europarechtswidrig sein. Von daher dürfte es in der Tat noch mindestens fünf Jahre Geld geben.Was soll daran europarechtswidrig sein? Einzig plausible Lösung
Nö, bei Arglist, Sittenwidrigkeit, vorsätzlicher Schädigung etc. gilt die Schweinehundtheorie. Der Schweinehund bekommt gar nichts, analog der Schwarzarbeiter Rechtsprechung.
30.05.2020, 15:57
(30.05.2020, 15:22)Gast schrieb:(30.05.2020, 14:19)Gast schrieb:(30.05.2020, 11:36)IPruefer schrieb: Es gibt in der Tat eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung, welche das Inverkehrsbringen von Dieselfahrzeugen als sittenwidrig ansieht, und der Abzug der Nutzungsentschädigung dürfte bei mangelhaften Fahrzeugen ohnehin europarechtswidrig sein. Von daher dürfte es in der Tat noch mindestens fünf Jahre Geld geben.Was soll daran europarechtswidrig sein? Einzig plausible Lösung
Nö, bei Arglist, Sittenwidrigkeit, vorsätzlicher Schädigung etc. gilt die Schweinehundtheorie. Der Schweinehund bekommt gar nichts, analog der Schwarzarbeiter Rechtsprechung.
Eben nicht.
Gerade punitive damages will der BGH vermeiden. Ein Abzug ist de lege lata im deutschen Recht meines Erachtens zwingend. De lege ferenda ist ein solcher ebenfalls geboten. Warum soll man dem VW-Fahrer denn die Nutzungen schenken?
30.05.2020, 17:48
(30.05.2020, 15:57)Gast schrieb:(30.05.2020, 15:22)Gast schrieb:(30.05.2020, 14:19)Gast schrieb:(30.05.2020, 11:36)IPruefer schrieb: Es gibt in der Tat eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung, welche das Inverkehrsbringen von Dieselfahrzeugen als sittenwidrig ansieht, und der Abzug der Nutzungsentschädigung dürfte bei mangelhaften Fahrzeugen ohnehin europarechtswidrig sein. Von daher dürfte es in der Tat noch mindestens fünf Jahre Geld geben.Was soll daran europarechtswidrig sein? Einzig plausible Lösung
Nö, bei Arglist, Sittenwidrigkeit, vorsätzlicher Schädigung etc. gilt die Schweinehundtheorie. Der Schweinehund bekommt gar nichts, analog der Schwarzarbeiter Rechtsprechung.
Eben nicht.
Gerade punitive damages will der BGH vermeiden. Ein Abzug ist de lege lata im deutschen Recht meines Erachtens zwingend. De lege ferenda ist ein solcher ebenfalls geboten. Warum soll man dem VW-Fahrer denn die Nutzungen schenken?
BGHZ 179, 27
Darum
30.05.2020, 22:43
Nur dass es hier gerade nicht um Nacherfüllung (primärsnspruch) sondern um eine Form der Rückabwicklung geht (zwar über 826, aber vergleichbar mir 346BGB wo Nutzungsersatz evident ist)
31.05.2020, 18:24
31.05.2020, 18:50
31.05.2020, 18:54
Sorry, ich meine natürlich Erst-Recht-Schluss. Warum soll der redlich eine mangelhafte Sache liefernde Verkäufer schlechter gestellt werden als der sittenwidrig und arglistig handelnde?