14.09.2020, 17:36
(14.09.2020, 16:47)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:38)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:21)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:21)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 15:16)Gast schrieb: Aber der Beklagte hat doch der Erledigung widersprochen und wollte dass streitig entschieden wird ist doch dann eine einseitige Erledigung,oder?
In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
Genau. Ich fand das aber beim Aufbau schwierig weil ich bei der statthaften klageart ja thematisiere ob Erledigung eingetreten ist oder nicht, das es ja wichtig ist für die Frage welche Klage überhaupt in Frage kommt. Also FFK abgrenzen. Dabei ist die Erledigung wie du ja sagst eigentlich in der Begründetheit zu prüfen. Wie hast du das aufgebaut?
Wieso abgrenzen? Ne einseitige Erledigungserklärung bewirkt doch einfach nur die Umdeutung in einen Feststellungsantrag. Hab das ohne das zu diskutieren so gemacht. Meine Klausur is leider aber auch sehr knapp weil ich solange über den aufbau im kommentar gelesen hab - der ganze streitstand is da übrigens aufgeführt bei der Erledigung- auch was man prüft. Habt ihr Wiedereinsetzungen geprüft? Bei mir war nicht wirksam zugestellt, weil an den Bruder und erst mit Zugang §189 BGB Zustellung an K
Bei einseitiger erledigungserklärung prüft man doch nach dem Schema:
ZLK der klageänderung
( hier dann die Auslegung des klägerischen begehrens, also Abgrenzung zur Rücknahme (-) da sonst kostenlast, Abgrenzung zur FFK (-) da Kläger keine Fortsetzung des Rechtsstreits will)
Demnach FK (+)
Dann ZLK der FK
Begründetheit der FK
hier hab ich geprüft ob die ursprüngliche AK zulässig und begründet war.
Ist aber nicht richtig da man das wohl nur macht wenn der Beklagte ein besonderes Interesse hat. Das hab ich nicht geprüft
Hast du also die Erledigung bejaht? Ich bin nämlich garnicht mehr zu dem Problem, ob bei der einseitigen Erledigungserklärung Zulässigkeit und begründetheit der ursprünglichen Klage geprüft werden, gekommen. Habe die Erledigung verneint und das alles in der Kostenentacheidung der übereinstimmenden Erledigung geprüft.
14.09.2020, 17:43
(14.09.2020, 17:32)gasthof schrieb:(14.09.2020, 17:23)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 16:16)Gast schrieb: Verwaltungsgerichtshofes München vom 12. März 2019 (AZ: 11 CS 18.2476)
Das passt. Einzige Abwandlung meines Erachtens: In der Entscheidung heißt es, hinr. bestimmt sei die Anordnung, ein Fahrtenbuch für alle Ersatzfahrzeuge zu führen. Hier im Fall hat die Behörde aber gerade ein Fahrtenbuch für noch zu bestimmende Fahrzeuge angeordnet. Da weiß der Adressat nicht, wie er diese Anordnung befolgen soll... also zu unbestimmt.
Auch der Twist, wie man zur Zulässigkeit und Begründetheit bzgl. des einseitig für erledigt erklärten Teil der Klage kommt beantwortet die Entscheidung leider nicht. FFK scheidet wohl aus, da ja keine Erledigung eingetreten ist. Sehr mysteriös aus meiner Sicht :dodgy:
Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der einseitig erledigten Klage kann man mit aA auch bei der FK prüfen. Will man das nicht ist diese jedenfalls bei der übereinstimmenden Erledigung (in der Kostenentscheidung) zu prüfen, die ist ja inhaltsgleich.
ME ist das auch bestimmt genug, der Kläger weiß ja, dass er, aufgrund seiner "Unzuverlässigkeit" für jedes Fahrzeug, dass er sich anschafft nun ein Fahrtenbuch führen muss.
Naja, der Literaturmeinung sollte man sich im AssEx eher nicht anschließen, wenn die Rspr. es eindeutig anders sieht und weder Zulässigkeit noch Begründetheit prüft. Und i.R.d. § 161 II kommt man nicht zu den Regelungen für künftig zuzulassenden Fahrzeuge und Ersatzfahrzeuge. Der Kläger trägt ja dazu auch noch eigene Argumente vor.
Wegen der Bestimmtheit ist hier sicherlich alles Frage der Argumentation. Was künftig zuzulassende Fahrzeuge angeht, ist m.E. alles klar. Aber § 31a I 2 StvZO sagt halt, die Behörde kann Ersatzfahrzeuge bestimmen. Was aber nicht da steht ist, dass die Behörde eine Anordnung in Bezug auf noch zu bestimmende Ersatzfahrzeuge treffen kann. Und auf S. 2 des Bescheids stand, dass das Fahrtenbuch für die bestimmten Fahrzeuge zu führen ist. Aber welche sollen das sein, wenn nicht klar ist, welche die Ersatzfahrzeuge sind? Also zu unbestimmt, fand ich.
14.09.2020, 19:01
(14.09.2020, 17:43)GastStätte schrieb:Die Rechtsprechung prüft auch die B., nur eben in Ausnahmefällen, wenn ein besonderes FI besteht. : ). Ich denke wie bei den meisten Klausuren gilt: viele Wege führen nach Rom! Morgen geschafft ?(14.09.2020, 17:32)gasthof schrieb:(14.09.2020, 17:23)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 16:16)Gast schrieb: Verwaltungsgerichtshofes München vom 12. März 2019 (AZ: 11 CS 18.2476)
Das passt. Einzige Abwandlung meines Erachtens: In der Entscheidung heißt es, hinr. bestimmt sei die Anordnung, ein Fahrtenbuch für alle Ersatzfahrzeuge zu führen. Hier im Fall hat die Behörde aber gerade ein Fahrtenbuch für noch zu bestimmende Fahrzeuge angeordnet. Da weiß der Adressat nicht, wie er diese Anordnung befolgen soll... also zu unbestimmt.
Auch der Twist, wie man zur Zulässigkeit und Begründetheit bzgl. des einseitig für erledigt erklärten Teil der Klage kommt beantwortet die Entscheidung leider nicht. FFK scheidet wohl aus, da ja keine Erledigung eingetreten ist. Sehr mysteriös aus meiner Sicht :dodgy:
Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der einseitig erledigten Klage kann man mit aA auch bei der FK prüfen. Will man das nicht ist diese jedenfalls bei der übereinstimmenden Erledigung (in der Kostenentscheidung) zu prüfen, die ist ja inhaltsgleich.
ME ist das auch bestimmt genug, der Kläger weiß ja, dass er, aufgrund seiner "Unzuverlässigkeit" für jedes Fahrzeug, dass er sich anschafft nun ein Fahrtenbuch führen muss.
Naja, der Literaturmeinung sollte man sich im AssEx eher nicht anschließen, wenn die Rspr. es eindeutig anders sieht und weder Zulässigkeit noch Begründetheit prüft. Und i.R.d. § 161 II kommt man nicht zu den Regelungen für künftig zuzulassenden Fahrzeuge und Ersatzfahrzeuge. Der Kläger trägt ja dazu auch noch eigene Argumente vor.
Wegen der Bestimmtheit ist hier sicherlich alles Frage der Argumentation. Was künftig zuzulassende Fahrzeuge angeht, ist m.E. alles klar. Aber § 31a I 2 StvZO sagt halt, die Behörde kann Ersatzfahrzeuge bestimmen. Was aber nicht da steht ist, dass die Behörde eine Anordnung in Bezug auf noch zu bestimmende Ersatzfahrzeuge treffen kann. Und auf S. 2 des Bescheids stand, dass das Fahrtenbuch für die bestimmten Fahrzeuge zu führen ist. Aber welche sollen das sein, wenn nicht klar ist, welche die Ersatzfahrzeuge sind? Also zu unbestimmt, fand ich.
14.09.2020, 22:15
(14.09.2020, 17:36)GastHess schrieb:(14.09.2020, 16:47)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:38)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:21)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:21)GastStätte schrieb: In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
Genau. Ich fand das aber beim Aufbau schwierig weil ich bei der statthaften klageart ja thematisiere ob Erledigung eingetreten ist oder nicht, das es ja wichtig ist für die Frage welche Klage überhaupt in Frage kommt. Also FFK abgrenzen. Dabei ist die Erledigung wie du ja sagst eigentlich in der Begründetheit zu prüfen. Wie hast du das aufgebaut?
Wieso abgrenzen? Ne einseitige Erledigungserklärung bewirkt doch einfach nur die Umdeutung in einen Feststellungsantrag. Hab das ohne das zu diskutieren so gemacht. Meine Klausur is leider aber auch sehr knapp weil ich solange über den aufbau im kommentar gelesen hab - der ganze streitstand is da übrigens aufgeführt bei der Erledigung- auch was man prüft. Habt ihr Wiedereinsetzungen geprüft? Bei mir war nicht wirksam zugestellt, weil an den Bruder und erst mit Zugang §189 BGB Zustellung an K
Bei einseitiger erledigungserklärung prüft man doch nach dem Schema:
ZLK der klageänderung
( hier dann die Auslegung des klägerischen begehrens, also Abgrenzung zur Rücknahme (-) da sonst kostenlast, Abgrenzung zur FFK (-) da Kläger keine Fortsetzung des Rechtsstreits will)
Demnach FK (+)
Dann ZLK der FK
Begründetheit der FK
hier hab ich geprüft ob die ursprüngliche AK zulässig und begründet war.
Ist aber nicht richtig da man das wohl nur macht wenn der Beklagte ein besonderes Interesse hat. Das hab ich nicht geprüft
Hast du also die Erledigung bejaht? Ich bin nämlich garnicht mehr zu dem Problem, ob bei der einseitigen Erledigungserklärung Zulässigkeit und begründetheit der ursprünglichen Klage geprüft werden, gekommen. Habe die Erledigung verneint und das alles in der Kostenentacheidung der übereinstimmenden Erledigung geprüft.
Nein habe Erledigung verneint. Habe das aber in der statthaften klageart geprüft statt in der der Begründetheit der FK. Bei der Begründetheit der FK prüft man
1. Erledigung
2. evtl zulässig und Begründetheit falls besonderes Interesse vorliegt.
Habe das aber halt nur in der Zulässigkeit und fand den Aufbau komisch. Ich wollte auch unbedingt die ursprüngliche AK prüfen da dort ja die ganzen Probleme angesprochen werden mussten.
14.09.2020, 22:19
Haben diejenigen die eine FK geprüft haben, die Zulässigkeit nach 173 VwGO iVm 264 Nr. 2 ZPO oder Klageänderung sui generis angenommen? Auf die 91 VwGO kam es ja nicht an.
14.09.2020, 23:22
14.09.2020, 23:49
Nur noch eine!!!!! :)
15.09.2020, 15:10
Geschafft
15.09.2020, 15:11
Herzlichen Glückwunsch an alle! Was lief heute?
15.09.2020, 15:25