13.07.2020, 22:43
14.07.2020, 14:53
Na war doch ganz gut heute
14.07.2020, 14:55
14.07.2020, 14:58
Hessen: Sitzblockade, fiktives Landes-VersG
14.07.2020, 14:59
NRW: Sitzblockade, aber kein fiktives Gesetz?
Typ versammelt sich spontan zu einer Sitzblockade, Polizei löst die Blockade nicht auf sondern fordert die Leute auf die Blockade auf dem Gehweg weiter zu führen.
Anwaltsklausur, Beratung des Demonstranten und ggf Klageerhebung.
Ich fand’s fair, kannte die Entscheidung allerdings nicht und bin mir ob meiner Lösung daher nicht sicher.
Typ versammelt sich spontan zu einer Sitzblockade, Polizei löst die Blockade nicht auf sondern fordert die Leute auf die Blockade auf dem Gehweg weiter zu führen.
Anwaltsklausur, Beratung des Demonstranten und ggf Klageerhebung.
Ich fand’s fair, kannte die Entscheidung allerdings nicht und bin mir ob meiner Lösung daher nicht sicher.
14.07.2020, 15:02
(14.07.2020, 14:59)VerzweifelterJurist schrieb: NRW: Sitzblockade, aber kein fiktives Gesetz?
Typ versammelt sich spontan zu einer Sitzblockade, Polizei löst die Blockade nicht auf sondern fordert die Leute auf die Blockade auf dem Gehweg weiter zu führen.
Anwaltsklausur, Beratung des Demonstranten und ggf Klageerhebung.
Ich fand’s fair, kannte die Entscheidung allerdings nicht und bin mir ob meiner Lösung daher nicht sicher.
Wie hast du es denn gelöst?
14.07.2020, 15:11
Das könnte es sein:
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 11.06.2018, 11 LC 147/17
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 11.06.2018, 11 LC 147/17
14.07.2020, 15:14
A. Mandantenbegehren
- Nur Vorgehen gegen "Verlegung der Demonstration", nicht den unmittelbaren Zwang
B. Zulässigkeit einer Klage
I. Verwaltungsrechtsweg (+), § 15 III als streitentscheidende Norm oder PolG, 23 EGGVG (-)
II. Statthafte Klageart
- Diskussion, ob die Aufforderung, zum Gehweg zu gehen, ein VA ist
- bejaht, wegen Regelungscharakter, dann aber Erledigung dieses VA
- daher FFKL 113 I 4 analog als statthafte Klageart
III. Feststellungsinteresse
- Wiederholungsgefahr? Will nicht mehr in NRW demonstrieren, Wiederholungsgefahr setzt selbe Beteiligten voraus, aber wohl auch möglich wenn quasi selber SV, daher +/-
- Präjudizinteresse nicht bei Erledigung vor Klageerhebung
- Reha +/-
- jedenfalls aber schwerwiegender Grundrechtseingriff, Art. 8, 5, 2 I GG
IV. Klagebefugnis § 42 II analog nach hM wegen Feststellungsinteresse nicht nötig, jedenfalls aber auch gegeben, da Möglichkeit der Rechtsverletzung
V. Vorverfahren schon entbehrlich wegen § 110 JustizG, jedenfalls aber auch entbehrlich bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist bei FFKL
VI. Frist bei FFKL nach hM (-), jedenfalls eh noch gewahrt da fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, somit Jahresfrist nach 58 II
VII. Klagegegner 78 I Nr. 1 VwGO analog, Polizei hat gehandelt, Rechtsträger Land NRW
VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Land als jur. Person, vertreten durch MP
B. Begründetheit der Klage
Wenn VA bei Erledigung rechtswidrig und dadurch Verletzung in Rechten
I. EMGL
- aus dem Polizeigesetz? (-) wenn Versammlung iSv. des VersG, denn dann Polizeifestigkeit der Versammlung, hier (+), öffentlich (+), gemeinsamer Zweck Ansichten dargestellt und bejaht, mehrere Teilnehmer (+), damit geht als EMGL nur § 15 VersG
II. Formelle RM
Zuständigkeit (+), Verfahren (P) Anhörung? Möglichkeit der Stellungnahme schon vor Ort? Jedenfalls geheilt, später Stellungnahme abgegeben, Form
III. Materielle RM
§ 15 III VersG, VSS diskutiert, zB. nicht angemeldet? Egal, da Spontanversammlung; ggf. VSS von § 15 I VersG, dh. unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit? ZB. durch § 21 VersG, VSS geprüft aber verneint, da keine Absicht; dann § 240 StGB, Strafbarkeit möglich da jedenfalls Nötigung der "zweiten Reihe" möglich, außerdem Gefährdung durch Aufeinandertreffen der verschiedenen Gruppen, mit SV diskutiert warum da Gefahrenpotential besteht, Tatbestand damit (+)
- Problem: § 15 III Rechtsfolge = Auflösung, hier gerade keine Auflösung. Nach hM jedenfalls polizeiliche Standartmaßnahme als mildere Maßnahme (Minus-Maßnahme) möglich, aber welche Standartmaßnahme könnte das sein? Kein Gewahrsam, ginge nur Platzverweis. Diskutiert, warum das kein Platzverweis ist, weil nicht Verweis von der Straße sondern Aufforderung, einen bestimmten Ort aufzusuchen, von Wortlaut und Sinn und Zweck nicht umfasst, kann also nicht darauf gestützt werden; es ginge dann ggf. nur § 8 PolG NRW als Generalklausel, aber die ist nicht von der RF des § 15 III VersG umfasst, also kein Bezug darauf möglich, weil sonst jede Maßnahme der Polizei über die Rechtsfolge des 15 III VersG umfasst wäre, Umgehung der Polizeifestigkeit der Versammlung
- daher: Aufforderung schon nicht von § 15 III VersG umfasst
- im Übrigen auch unverhältnismäßig, Ermessen, Eingriff in Art. 8 GG, abgewogen, Interesse der Behörden, Art. 8 GG der Gegenseite
C. Zweckmäßigkeit
- Klage erheben
- kein einstweiliger RS, Eilbedürftigkeit schon nicht vorgetragen, jedenfalls eh unzulässig bei FFKL
D. Klage ans VG Minden, Antrag dass genau bezeichnete Maßnahme rechtswidrig war, Begründung
- Nur Vorgehen gegen "Verlegung der Demonstration", nicht den unmittelbaren Zwang
B. Zulässigkeit einer Klage
I. Verwaltungsrechtsweg (+), § 15 III als streitentscheidende Norm oder PolG, 23 EGGVG (-)
II. Statthafte Klageart
- Diskussion, ob die Aufforderung, zum Gehweg zu gehen, ein VA ist
- bejaht, wegen Regelungscharakter, dann aber Erledigung dieses VA
- daher FFKL 113 I 4 analog als statthafte Klageart
III. Feststellungsinteresse
- Wiederholungsgefahr? Will nicht mehr in NRW demonstrieren, Wiederholungsgefahr setzt selbe Beteiligten voraus, aber wohl auch möglich wenn quasi selber SV, daher +/-
- Präjudizinteresse nicht bei Erledigung vor Klageerhebung
- Reha +/-
- jedenfalls aber schwerwiegender Grundrechtseingriff, Art. 8, 5, 2 I GG
IV. Klagebefugnis § 42 II analog nach hM wegen Feststellungsinteresse nicht nötig, jedenfalls aber auch gegeben, da Möglichkeit der Rechtsverletzung
V. Vorverfahren schon entbehrlich wegen § 110 JustizG, jedenfalls aber auch entbehrlich bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist bei FFKL
VI. Frist bei FFKL nach hM (-), jedenfalls eh noch gewahrt da fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, somit Jahresfrist nach 58 II
VII. Klagegegner 78 I Nr. 1 VwGO analog, Polizei hat gehandelt, Rechtsträger Land NRW
VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Land als jur. Person, vertreten durch MP
B. Begründetheit der Klage
Wenn VA bei Erledigung rechtswidrig und dadurch Verletzung in Rechten
I. EMGL
- aus dem Polizeigesetz? (-) wenn Versammlung iSv. des VersG, denn dann Polizeifestigkeit der Versammlung, hier (+), öffentlich (+), gemeinsamer Zweck Ansichten dargestellt und bejaht, mehrere Teilnehmer (+), damit geht als EMGL nur § 15 VersG
II. Formelle RM
Zuständigkeit (+), Verfahren (P) Anhörung? Möglichkeit der Stellungnahme schon vor Ort? Jedenfalls geheilt, später Stellungnahme abgegeben, Form
III. Materielle RM
§ 15 III VersG, VSS diskutiert, zB. nicht angemeldet? Egal, da Spontanversammlung; ggf. VSS von § 15 I VersG, dh. unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit? ZB. durch § 21 VersG, VSS geprüft aber verneint, da keine Absicht; dann § 240 StGB, Strafbarkeit möglich da jedenfalls Nötigung der "zweiten Reihe" möglich, außerdem Gefährdung durch Aufeinandertreffen der verschiedenen Gruppen, mit SV diskutiert warum da Gefahrenpotential besteht, Tatbestand damit (+)
- Problem: § 15 III Rechtsfolge = Auflösung, hier gerade keine Auflösung. Nach hM jedenfalls polizeiliche Standartmaßnahme als mildere Maßnahme (Minus-Maßnahme) möglich, aber welche Standartmaßnahme könnte das sein? Kein Gewahrsam, ginge nur Platzverweis. Diskutiert, warum das kein Platzverweis ist, weil nicht Verweis von der Straße sondern Aufforderung, einen bestimmten Ort aufzusuchen, von Wortlaut und Sinn und Zweck nicht umfasst, kann also nicht darauf gestützt werden; es ginge dann ggf. nur § 8 PolG NRW als Generalklausel, aber die ist nicht von der RF des § 15 III VersG umfasst, also kein Bezug darauf möglich, weil sonst jede Maßnahme der Polizei über die Rechtsfolge des 15 III VersG umfasst wäre, Umgehung der Polizeifestigkeit der Versammlung
- daher: Aufforderung schon nicht von § 15 III VersG umfasst
- im Übrigen auch unverhältnismäßig, Ermessen, Eingriff in Art. 8 GG, abgewogen, Interesse der Behörden, Art. 8 GG der Gegenseite
C. Zweckmäßigkeit
- Klage erheben
- kein einstweiliger RS, Eilbedürftigkeit schon nicht vorgetragen, jedenfalls eh unzulässig bei FFKL
D. Klage ans VG Minden, Antrag dass genau bezeichnete Maßnahme rechtswidrig war, Begründung
14.07.2020, 15:17
(14.07.2020, 15:11)Gast schrieb: Das könnte es sein:
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 11.06.2018, 11 LC 147/17
Passt nicht so ganz, weil Niedersachsen anscheinend im VersG eine Norm hat, nach der man die Versammlung auch bloß beschränken kann. Wir in NRW haben nach § 15 III VersG vom Wortlaut her jedenfalls nur die Auflösung.
14.07.2020, 15:20
(14.07.2020, 15:17)VerzweifelterJurist schrieb:(14.07.2020, 15:11)Gast schrieb: Das könnte es sein:
OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 11.06.2018, 11 LC 147/17
Passt nicht so ganz, weil Niedersachsen anscheinend im VersG eine Norm hat, nach der man die Versammlung auch bloß beschränken kann. Wir in NRW haben nach § 15 III VersG vom Wortlaut her jedenfalls nur die Auflösung.
Minusmaßnahme?