10.07.2020, 13:26
Uuuuuund, was lief heut in NRW?
Über ne kurze SV Schilderung wäre ich sehr dankbar!
Über ne kurze SV Schilderung wäre ich sehr dankbar!
10.07.2020, 13:28
10.07.2020, 13:57
Haha, tatsächlich Revision; kein Urteil
10.07.2020, 14:24
10.07.2020, 14:27
Sachverhalt, bevor ich ihn vergesse:
Angeklagter schubst eine alte Frau, sodass diese mit dem Kopf auf die Bordsteinkante fällt. Dann entreißt er ihr ihre Tasche von der Schulter und läuft mit der Beute (Tasche paar hundert Euro wert, darin 1500 Euro in bar) weg zu seinem Auto. Angeklagter hat in Kauf genommen, dass die Frau Prellungen davon trägt, er wollte sie aber auf keinen Fall schwerer verletzen und hat auch nicht vorhersehen können, dass die mit dem Kopf aufn Bordstein fällt. Sie trägt aber auch nur eine kleine Wunde und ne GH-Erschütterung davon.
Der Angeklagte wurde beobachtet, der Zeuge rennt ihm hinterher und stellt ihn an seinem Auto einige hundert Meter weiter. Dort zieht der Angeklagte einen Elektroschocker aus dem Auto, hält ihm dem Zeugen entgegen und sagt, er solle bloß wegbleiben und verschwinden.
Verurteilt wurde der Angeklagte (nur) wegen §§ 252, 250 II Nr. 1 StGB.
Die Verurteilung beruht dabei u.a. auf der Vernehmung eines Polizeibeamten. Der Zeuge hatte vor der Polizei noch ausgesagt und war dabei nicht nach § 55 StPO belehrt worden, obwohl für den Polizisten ersichtlich war, dass der Zeuge den Angeklagten ggf. angestiftet hat und sich daher selbst belasten könnte. In der HV macht der Zeuge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, daher wird der Polizist vernommen.
Große Strafkammer, besetzt mit "nur" zwei Richtern und zwei Schöffen.
Der Angeklagte war während der HV von Anwalt A vertreten. Anwalt A hat nach der HV aber ordnungsgemäß auf das Mandat verzichtet, es wurde dann Anwalt B mandatiert. Wurde auch zur Akte gegeben. Richter lässt Urteil trotzdem an Anwalt A zustellen. Anwalt B wird erst einige Wochen später zugestellt.
Urteil wurde laut Stempel erst am 26.05. zu den Akten gegeben, hätte aber bis zum 25.05. zu den Akten gegeben werden müssen. Vorsitzender trägt schriftlich vor, dass er das Urteil ganz sicher am 26.05. zu den Akten gegeben hat, wird bestätigt durch eine andere Person, die meint sie hätte ausversehen den falschen Stempel vom 26.05. genommen.
A. Zulässigkeit der Revision
I. Statthaftigkeit, § 333 StPO (+), Urteil Strafkammer
II. Rechtsmittelbefugnis RA §§ 296, 297 StPO (+)
III. Beschwer (+), Verurteilung zu sieben Jahren Haft
IV. Rechtsmitteleinlegung war form- und fristgerecht, Frist berechnet
V. Form und Frist der Revisionsbegründung (P)
- Zustellung an den Anwalt A? War nicht ordnungsgemäß, zu dem Zeitpunkt nicht mehr mandatiert, an ihn konnte nicht mehr zugestellt werden
- daher ausschlaggebend die Zustellung an Wahlverteidigter B, Vollmacht lag auch bei den Akten, Richter hats nur übersehen, Zustellung an Wahlverteidiger möglich
- kein Fall der Doppelzustellung, da keine zwei wirksamen Zustellungen, nur Zustellung an B entscheidend
- Frist konnte so noch eingehalten werden, Fristende eigentlich Sonntag, daher wegen § 43 II StPO nächster Werktag (in drei Tagen)
VI. Zulässigkeit (+)
B. Begründetheit
I. Allg. VSS / Verfahrenshindernisse, keine Probleme gesehen, sachliche Zuständigkeit Strafkammer bejaht
II. Verfahrensrüge
(+) wenn Verfahrenshandlung unterblieben ist, fehlerhaft vorgenommen oder unzulässig war
1. § 338 StPO
a) Nr. 1, vorschriftswidrige Besetzung? Besetzung auch mit nur zwei Richtern möglich, § 76 GVG, Besetzung wurde ordnungsgemäß gem. § 222a StPO mitgeteilt, daher eh Rügepräklusion
b) Nr. 7 (P), Frist laut Stempel eigentlich verstrichen, aber Stempel kein Beweismittel, Freibeweis, Aussage vom Richter und Justizbeschäftigte, im Ergebnis wohl am 25.05. zu den Akten gegeben und damit fristgerecht
2. § 337 StPO
a) § 243 V StPO, der Angeklagte wurde nicht nur zu seinen persönlichen Angaben nach Owig vernommen sondern auch zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, davor wurde er nicht belehrt; die Aussage dazu wurde auch im Urteil verwertet; die Angaben waren aber schon zur Sache, daher hätte er belehrt werden müssen gem. § 243 V StPO, damit Verstoß (+), Beruhen (+)
b) § 261 iVm. § 55 II StPO, Zeuge wurde nicht gem. § 55 II StPO belehrt, aber Rechtskreis des Zeugen, nicht des Angeklagten, kann nicht gerügt werden; ggf. aber § 252 StPO, wenn wegen fehlender Belehrung die Aussage des Zeugen nicht hätte durch Vernehmung des Polizisten verwertet werden dürfen? § 252 StPO gilt aber nicht bei § 55 II StPO, daher war Vernehmung des Polizisten zulässig, auch hier wieder Rechtskreis des Zeugen; habe länger überlegt ob hier noch ein Problem war weil offensichtlich ein Schwerpunkt des Falles, aber für mich war das alles nicht Rechtskreis des Angeklagten und konnte daher nicht gerügt werden, gerne erhellende Infos dazu von euch
III. Sachrüge
Darstellungsrüge mit einem Satz abgelehnt
Dann Subsumtionsrüge und Fehler bei den Rechtsfolgen überlegt
1. §§ 252, 250 II Nr. 1 StGB
- § 252 StGB (+), kurz diskutiert wegen räumlichem Zusammenhang; habe hier schon überlegt ob er bei einem Diebstahl oder einem Raub betroffen wurde; für mich war es aber ein Diebstahl weil in den Feststellungen nichts zum Vorsatz bzgl. des Finalzusammenhangs stand und ich da nichts reinlesen wollte. Habe einen Satz vermisst wie "Dabei hat er sie gestoßen, um Widerstand zu verhindern oder um leichter an die Tasche zu kommen" oÄ, aber da stand nichts, jedenfalls beides geprüft aber dann Diebstahl bejaht
- § 250 II Nr. 1 StGB, (P), Elektroschocker zwar Waffe in diesem Sinne, aber hier das Problem dass der Schocker beim Auffinden nicht mehr funktionierte und nicht festgestellt werden konnte, ob er bei der Tat funktioniert hat; laut BGH aber bei § 250 II Nr. 1 (und § 250 I Nr. 1 a) eine objektive Gefährlichkeit erforderlich, (-) bei funktionslosem Elektroschocker, daher § 250 II Nr. 1 (-) und mit selber Argumentation dann auch I Nr. 1 a (-)
2. §§ 252, 250 II Nr. 1b StGB als Auffangtatbestand für funktionslose Waffe aber (+), dann aber schwerer Raub anstatt besonders schwerer Raub
3. § 223, 224 Nr. 5 StGB?
- 223 (+)
- 224 objektiv (+), Problem Vorsatz, diskutiert, abgelehnt, nur fahrlässig, daher § 224 (-)
4. § 242 (+), siehe oben
IV. Fehler bei der Rechtsfolge?
Angeklagter war vor der Tat zu einer FS verurteilt, die restliche Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als er die Tat begang, war er also auf Bewährung. Ich hatte überlegt, ob man die restliche Bewährungsstrafe hätte einbeziehen müssen, § 55 StGB aber (-), weil unsere Tat nach der Bewährungstat begangen wurde. Darüber hinaus wusste ich nicht, ob man die noch laufende Bewährung irgendwie hätte berücksichtigen müssen bei den RF; Strafzumessung war nicht abgedruckt
C. Zweckmäßigkeit
Revision durchführen und form- und fristgerecht begründen
Auf Verbot der Schlechterstellung hinweisen
Dann habe ich diskutiert, was ich damit mache, dass die Feststellungen zu § 250 grundsätzlich passen, aber die RF nicht (§ 250 I nicht unter drei, § 250 II nicht unter fünf). Allerdings passt auch der Schuldspruch nicht, weil nicht besonders schwerer Raub sondern schwerer Raub?
Nächstes Problem: An welches Gericht zurückverweisen? Grundsätzlich ginge auch Strafrichter, § 354 III StPO da jetzt nicht unter drei Jahren anstatt nicht unter fünf? Aber keine Einlassung, mehrfach vorbestraft, Strafkammer schon ok, daher normaler Antrag: mit den Feststellungen aufheben und zu neuer Entscheidung und Verhandlung an andere Kammer des LG zurückverweisen
Fazit
Ich denke ich habe was übersehen, fand es jedenfalls zeitlich echt ok.
Revision anstatt Urteil ist natürlich irgendwie ein Witz, habe leider nur Urteil gelernt die letzten Tage :(
Angeklagter schubst eine alte Frau, sodass diese mit dem Kopf auf die Bordsteinkante fällt. Dann entreißt er ihr ihre Tasche von der Schulter und läuft mit der Beute (Tasche paar hundert Euro wert, darin 1500 Euro in bar) weg zu seinem Auto. Angeklagter hat in Kauf genommen, dass die Frau Prellungen davon trägt, er wollte sie aber auf keinen Fall schwerer verletzen und hat auch nicht vorhersehen können, dass die mit dem Kopf aufn Bordstein fällt. Sie trägt aber auch nur eine kleine Wunde und ne GH-Erschütterung davon.
Der Angeklagte wurde beobachtet, der Zeuge rennt ihm hinterher und stellt ihn an seinem Auto einige hundert Meter weiter. Dort zieht der Angeklagte einen Elektroschocker aus dem Auto, hält ihm dem Zeugen entgegen und sagt, er solle bloß wegbleiben und verschwinden.
Verurteilt wurde der Angeklagte (nur) wegen §§ 252, 250 II Nr. 1 StGB.
Die Verurteilung beruht dabei u.a. auf der Vernehmung eines Polizeibeamten. Der Zeuge hatte vor der Polizei noch ausgesagt und war dabei nicht nach § 55 StPO belehrt worden, obwohl für den Polizisten ersichtlich war, dass der Zeuge den Angeklagten ggf. angestiftet hat und sich daher selbst belasten könnte. In der HV macht der Zeuge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, daher wird der Polizist vernommen.
Große Strafkammer, besetzt mit "nur" zwei Richtern und zwei Schöffen.
Der Angeklagte war während der HV von Anwalt A vertreten. Anwalt A hat nach der HV aber ordnungsgemäß auf das Mandat verzichtet, es wurde dann Anwalt B mandatiert. Wurde auch zur Akte gegeben. Richter lässt Urteil trotzdem an Anwalt A zustellen. Anwalt B wird erst einige Wochen später zugestellt.
Urteil wurde laut Stempel erst am 26.05. zu den Akten gegeben, hätte aber bis zum 25.05. zu den Akten gegeben werden müssen. Vorsitzender trägt schriftlich vor, dass er das Urteil ganz sicher am 26.05. zu den Akten gegeben hat, wird bestätigt durch eine andere Person, die meint sie hätte ausversehen den falschen Stempel vom 26.05. genommen.
A. Zulässigkeit der Revision
I. Statthaftigkeit, § 333 StPO (+), Urteil Strafkammer
II. Rechtsmittelbefugnis RA §§ 296, 297 StPO (+)
III. Beschwer (+), Verurteilung zu sieben Jahren Haft
IV. Rechtsmitteleinlegung war form- und fristgerecht, Frist berechnet
V. Form und Frist der Revisionsbegründung (P)
- Zustellung an den Anwalt A? War nicht ordnungsgemäß, zu dem Zeitpunkt nicht mehr mandatiert, an ihn konnte nicht mehr zugestellt werden
- daher ausschlaggebend die Zustellung an Wahlverteidigter B, Vollmacht lag auch bei den Akten, Richter hats nur übersehen, Zustellung an Wahlverteidiger möglich
- kein Fall der Doppelzustellung, da keine zwei wirksamen Zustellungen, nur Zustellung an B entscheidend
- Frist konnte so noch eingehalten werden, Fristende eigentlich Sonntag, daher wegen § 43 II StPO nächster Werktag (in drei Tagen)
VI. Zulässigkeit (+)
B. Begründetheit
I. Allg. VSS / Verfahrenshindernisse, keine Probleme gesehen, sachliche Zuständigkeit Strafkammer bejaht
II. Verfahrensrüge
(+) wenn Verfahrenshandlung unterblieben ist, fehlerhaft vorgenommen oder unzulässig war
1. § 338 StPO
a) Nr. 1, vorschriftswidrige Besetzung? Besetzung auch mit nur zwei Richtern möglich, § 76 GVG, Besetzung wurde ordnungsgemäß gem. § 222a StPO mitgeteilt, daher eh Rügepräklusion
b) Nr. 7 (P), Frist laut Stempel eigentlich verstrichen, aber Stempel kein Beweismittel, Freibeweis, Aussage vom Richter und Justizbeschäftigte, im Ergebnis wohl am 25.05. zu den Akten gegeben und damit fristgerecht
2. § 337 StPO
a) § 243 V StPO, der Angeklagte wurde nicht nur zu seinen persönlichen Angaben nach Owig vernommen sondern auch zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, davor wurde er nicht belehrt; die Aussage dazu wurde auch im Urteil verwertet; die Angaben waren aber schon zur Sache, daher hätte er belehrt werden müssen gem. § 243 V StPO, damit Verstoß (+), Beruhen (+)
b) § 261 iVm. § 55 II StPO, Zeuge wurde nicht gem. § 55 II StPO belehrt, aber Rechtskreis des Zeugen, nicht des Angeklagten, kann nicht gerügt werden; ggf. aber § 252 StPO, wenn wegen fehlender Belehrung die Aussage des Zeugen nicht hätte durch Vernehmung des Polizisten verwertet werden dürfen? § 252 StPO gilt aber nicht bei § 55 II StPO, daher war Vernehmung des Polizisten zulässig, auch hier wieder Rechtskreis des Zeugen; habe länger überlegt ob hier noch ein Problem war weil offensichtlich ein Schwerpunkt des Falles, aber für mich war das alles nicht Rechtskreis des Angeklagten und konnte daher nicht gerügt werden, gerne erhellende Infos dazu von euch
III. Sachrüge
Darstellungsrüge mit einem Satz abgelehnt
Dann Subsumtionsrüge und Fehler bei den Rechtsfolgen überlegt
1. §§ 252, 250 II Nr. 1 StGB
- § 252 StGB (+), kurz diskutiert wegen räumlichem Zusammenhang; habe hier schon überlegt ob er bei einem Diebstahl oder einem Raub betroffen wurde; für mich war es aber ein Diebstahl weil in den Feststellungen nichts zum Vorsatz bzgl. des Finalzusammenhangs stand und ich da nichts reinlesen wollte. Habe einen Satz vermisst wie "Dabei hat er sie gestoßen, um Widerstand zu verhindern oder um leichter an die Tasche zu kommen" oÄ, aber da stand nichts, jedenfalls beides geprüft aber dann Diebstahl bejaht
- § 250 II Nr. 1 StGB, (P), Elektroschocker zwar Waffe in diesem Sinne, aber hier das Problem dass der Schocker beim Auffinden nicht mehr funktionierte und nicht festgestellt werden konnte, ob er bei der Tat funktioniert hat; laut BGH aber bei § 250 II Nr. 1 (und § 250 I Nr. 1 a) eine objektive Gefährlichkeit erforderlich, (-) bei funktionslosem Elektroschocker, daher § 250 II Nr. 1 (-) und mit selber Argumentation dann auch I Nr. 1 a (-)
2. §§ 252, 250 II Nr. 1b StGB als Auffangtatbestand für funktionslose Waffe aber (+), dann aber schwerer Raub anstatt besonders schwerer Raub
3. § 223, 224 Nr. 5 StGB?
- 223 (+)
- 224 objektiv (+), Problem Vorsatz, diskutiert, abgelehnt, nur fahrlässig, daher § 224 (-)
4. § 242 (+), siehe oben
IV. Fehler bei der Rechtsfolge?
Angeklagter war vor der Tat zu einer FS verurteilt, die restliche Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als er die Tat begang, war er also auf Bewährung. Ich hatte überlegt, ob man die restliche Bewährungsstrafe hätte einbeziehen müssen, § 55 StGB aber (-), weil unsere Tat nach der Bewährungstat begangen wurde. Darüber hinaus wusste ich nicht, ob man die noch laufende Bewährung irgendwie hätte berücksichtigen müssen bei den RF; Strafzumessung war nicht abgedruckt
C. Zweckmäßigkeit
Revision durchführen und form- und fristgerecht begründen
Auf Verbot der Schlechterstellung hinweisen
Dann habe ich diskutiert, was ich damit mache, dass die Feststellungen zu § 250 grundsätzlich passen, aber die RF nicht (§ 250 I nicht unter drei, § 250 II nicht unter fünf). Allerdings passt auch der Schuldspruch nicht, weil nicht besonders schwerer Raub sondern schwerer Raub?
Nächstes Problem: An welches Gericht zurückverweisen? Grundsätzlich ginge auch Strafrichter, § 354 III StPO da jetzt nicht unter drei Jahren anstatt nicht unter fünf? Aber keine Einlassung, mehrfach vorbestraft, Strafkammer schon ok, daher normaler Antrag: mit den Feststellungen aufheben und zu neuer Entscheidung und Verhandlung an andere Kammer des LG zurückverweisen
Fazit
Ich denke ich habe was übersehen, fand es jedenfalls zeitlich echt ok.
Revision anstatt Urteil ist natürlich irgendwie ein Witz, habe leider nur Urteil gelernt die letzten Tage :(
10.07.2020, 14:34
Was ist mit den fehlenden Unterschriften?
10.07.2020, 14:36
10.07.2020, 14:38
Dann wäre die Frist von 275 StPO nicht gewahrt und es läge ein absoluter Revisionsgrund vor.
Schade, nicht gesehen :(
Schade, nicht gesehen :(
10.07.2020, 14:42
10.07.2020, 14:42