09.07.2020, 20:59
In NRW stand meine ich (hoffe ich) recht ausführlich, wie das mit dem Pfandvorgang und dem Auslesen des Codes funktioniert.
Kann das aus NRW jemand bestätigen? Habe ich mir in der Klausur hoffentlich nicht ausgedacht.
Obwohl es am Ende nicht so viele Delikte waren, war die Zeit doch echt knapp, habe den SV gefühlt auch nur überflogen.
Kann das aus NRW jemand bestätigen? Habe ich mir in der Klausur hoffentlich nicht ausgedacht.
Obwohl es am Ende nicht so viele Delikte waren, war die Zeit doch echt knapp, habe den SV gefühlt auch nur überflogen.
09.07.2020, 20:59
In meinem alten Fischer steht: 263(-) da in Rückgabe keine konkludent täuschende Erklärung berechtigter Einlieferer zu sein ...
Aber am Ende kommt es wie T. Kaiser doch so gerne sagt, nicht auf das Ergebnis an ;)
Aber am Ende kommt es wie T. Kaiser doch so gerne sagt, nicht auf das Ergebnis an ;)
09.07.2020, 21:07
Naja das einzig positive ist dass ich an 263a gedacht und angeprüft habe. Weil ich das dann mit dem Strichcode wohl gelesen aber wieder vergessen hatte, wenn es denn drinstand fürchte aber schon, weil da ne Beschreibung der Arbeitsweise des Automaten stand , habe ich gesagt das seien schon keine Daten ( Flaschen!!) Au backe :D :-/ das ist die Folge von zu knapper Zeit stöhn.
09.07.2020, 21:10
(09.07.2020, 21:07)NDS Verbesserer schrieb: Naja das einzig positive ist dass ich an 263a gedacht und angeprüft habe. Weil ich das dann mit dem Strichcode wohl gelesen aber wieder vergessen hatte, wenn es denn drinstand fürchte aber schon, weil da ne Beschreibung der Arbeitsweise des Automaten stand , habe ich gesagt das seien schon keine Daten ( Flaschen!!) Au backe :D :-/ das ist die Folge von zu knapper Zeit stöhn.
hoffe, dass die Unterscheidung der Flaschen und die Begründung des § 242 sowie die Kameraproblematik und die des fehlenden Zeugen und der andere Rest wenigstens überzeugen.
09.07.2020, 21:12
(09.07.2020, 20:35)VerzweifelterJurist schrieb: Ich bin dann wohl auch mal wieder dran mit meiner Lösung, habe aber keine Ahnung von Strafrecht und wenn ich meine Lösung hier so abgleiche, dann wohl einiges falsch :) . Kannte auch leider den BGH Pfandflaschenfall nicht.
I. § 242 I, 25 II StGB an Cola-Falschen (-),
zwar Wegnahme einer fremden beweglichen Sache aber keine Zueignungsabsicht; von Anfang an geplant die Flaschen wieder kurz danach zurückzugeben; dabei zu diskutieren, ob der Beschuldigte die Flaschen in Anerkennung des Eigentumsrecht oder gerade unter dessen Leugnung zurückgeben wollte; dabei stand im Fischer was zu Pfandflaschen und dass bei den individualisierten Flaschen gerade keine Zueignungsabsicht zu bejahen ist (Argumente habe ich gerade nicht mehr im Kopf), insbesondere ist der Pfandwert kein Sachwert, sondern nur Anreiz zur Rückgabe, daher fehlt es bzgl. der Cola-Flaschen an der Zueignungsabsicht
II. § 242 I, 25 II StGB an den anderen Flaschen, die nicht individualisierbar sind (+)
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, hier Zueignungsabsicht, Unterschied zu Cola-Falschen herausgearbeitet (+)
Beschuldigter hat sich nicht eingelassen, aber Überführung durch Aussage des gesondert verfolgten Mittäters.
Der darf zwar nicht in der HV vernommen werden, aber das Protokoll seiner Vernehmung darf verlesen werden, § 252 StPO steht dem nicht entgegen (mit etwaigen Kommentarfundstellen); außerdem habe ich die Verwertbarkeit der Videoaufnahme bejaht, Beweiserhebungsverbot (+), aber dadurch nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot, abgewogen zwischen APR und Interesse der Strafverfolgung; zwar nicht ganz klar wer welche Flaschen eingesteckt hat aber jedenfalls Zurechnung nach 25 II StGB
III. § 244 StGB (-), zwar hat Beteiligter gefährliches Werkzeug bei sich geführt, aber kein Vorsatz des Beschuldigten, der wusste nichts vom Messer und hätte es auch nicht wissen können
IV. § 263 durch Einlegung der Flaschen in den Automaten und Entgegennahme des Pfandbons (-), schon kein Vermögensschaden, weil Pfandbon nicht eingelöst und kann auch nicht eingelöst werden, weil einkassiert
V. §§ 263, 22, 23 I durch Einlegen der Flaschen in den Automaten, (P) Tatentschluss, hier habe ich gesagt, dass wir keinen personenbedingten Irrtum haben, eine Maschine kann nicht irren, daher § 263 (-)
VI. §§ 263, 22, 23 I StGB durch Einlegen der Flaschen und Entgegennnahme des Pfandbons (+), Verwendung unrichtiger Daten (-), Strichcode auf den Flaschen ist richtig, aber: unbefugte Verwendung von Daten? Betrugsspezifische Auslegung, wie ein Betrug gegenüber einer Person? Habe ich bejaht. Denn an der Kasse hätte der Beschuldigte gegenüber der Kassiererin darüber getäuscht, Eigentümer der Flaschen zu sein und berechtigt zu sein, diese abzugeben und den Pfand dafür zu kassieren; hier aber Flaschen im Eigentum des Ladens, keine Berechtigung diese als Pfandgut einzulösen; dadurch wurde auch ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst, denn die Pfandrückgabemaschine hat den Strichcode auf den Flaschen ausgelesen und den Pfand gutgeschrieben, Vermögensschaden (+), wollten den Pfandbon einlösen, damit insgesamt Tatentschluss (+), unmittelbares Ansetzen (+), bereits TB-Merkmale verwirklicht, scheitert nur am Vermögensschaden; Rücktritt (-)
VII. §§ 263, 22, 23 I StGB gegenüber Kassiererin (-), kein unmittelbares Ansetzen, Bon muss erst noch eingelöst werden, in der Hand halten reicht nicht
VIII. § 123 StGB (-)
Erforderliche Strafanträge für beide Delikte gestellt.
Bei mir Tatmehrheit zwischen § 242 I und §§ 263a, 22, 23 I StGB, da (kurze) zeitliche Zäsur.
B-Gutachten unproblematisch, ich habe die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts bejaht. Vielleicht etwas krass aber er hat über zehn Jahre Delikte gegen das Vermögen begangen, 10 Eintragungen im BZR, bereits zu FS verurteilt, da dachte ich wird knapp über 2 Jahre schon passen, auch wenn nur geringer Wert, keine Einlassung. Pflichtverteidiger zwar nötig, aber hat einen Wahlverteidiger. Kein Haftbefehl.
Verfügung auch unproblematisch.
Anklage dann ans Schöffengericht, bin auch fertig geworden aber Konkretum leider nur ein paar Sätze, da Zeitprobleme.
Warum 263a nicht wegen konkreter Vermögensgefährdung bejaht. Das ist doch bei den ec Karten Fällen auch so, wenn der Automat um die Ecke steht.
09.07.2020, 21:13
Für 263a stgb hat mE die unmittelbare vermögensrelevante Disposition gefehlt, vgl. Fischer 263a rn 20
09.07.2020, 21:28
Ich verstehe wirklich nicht, wie ihr bei § 263a StGB das unbefugte Verwenden von Daten bejahen konntet. Wenn wir von einer betrugsspezifischen Auslegung ausgehen und sagen, dass das Pfandflascheneinführen in den Automaten einer/m Täuschung/Irrtum einer natürlichen Person gleichstehen müsse, dann geht es doch maßgeblich darum, was sich eine natürliche Person an der Stelle des Automaten gedacht hätte (Gott, ist Jura manchmal lächerlich). Das wiederum hängt davon ab, was zum Prüfungskanon des Automaten gehört. Dieser checkt anhand des Barcodes doch nur, welche Art von Flasche vorliegt (Einweg/Mehrweg), ob die Flaschen marktfremd sind und wie viel Pfand das gibt. Der überprüft nicht, ob der Dieb das Recht hat, die Flasche einzuführen und einen Bon einzufordern. Woher ich das weiß? Der Automat merkt doch nicht einmal, dass eine Flasche wieder eingeführt wird, die er schonmal gescannt hat. Den juckt die Befugnis nicht die Bohne. Wie kann das Einführen dann ein Täuschungsäquivalent sein?
09.07.2020, 21:37
(09.07.2020, 21:28)GastNRWX schrieb: Ich verstehe wirklich nicht, wie ihr bei § 263a StGB das unbefugte Verwenden von Daten bejahen konntet. Wenn wir von einer betrugsspezifischen Auslegung ausgehen und sagen, dass das Pfandflascheneinführen in den Automaten einer/m Täuschung/Irrtum einer natürlichen Person gleichstehen müsse, dann geht es doch maßgeblich darum, was sich eine natürliche Person an der Stelle des Automaten gedacht hätte (Gott, ist Jura manchmal lächerlich). Das wiederum hängt davon ab, was zum Prüfungskanon des Automaten gehört. Dieser checkt anhand des Barcodes doch nur, welche Art von Flasche vorliegt (Einweg/Mehrweg), ob die Flaschen marktfremd sind und wie viel Pfand das gibt. Der überprüft nicht, ob der Dieb das Recht hat, die Flasche einzuführen und einen Bon einzufordern. Woher ich das weiß? Der Automat merkt doch nicht einmal, dass eine Flasche wieder eingeführt wird, die er schonmal gescannt hat. Den juckt die Befugnis nicht die Bohne. Wie kann das Einführen dann ein Täuschungsäquivalent sein?
Ist doch ok, klingt überzeugend. Ich hatte nicht sonderlich viel Zeit darüber nachzudenken und hab dann eben anders argumentiert.
Dazu vielleicht: LG Saarbrücken, Beschluss vom 09. April 2018 – 4 Qs 26/18 –, juris
"Diese Verwendung von Daten durch den Angeschuldigten erfolgte auch unbefugt. Wegen des Gebots der betrugsähnlichen Auslegung ist hierzu erforderlich, dass die Handlung einer Täuschungssituation beim Betrug entspricht, d.h. dass bei Verwendung der Daten gegenüber einem Menschen die Verwendungsbefugnis zumindest konkludent miterklärt wäre (vgl. BGHSt 38, 120, Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263a Rn. 9). Diese Voraussetzung liegt vor. In der Rückgabe von Leergut ist zivilrechtlich die Geltendmachung eines Anspruches auf Rückgewähr aus einem darlehensähnlichen Vertrag (sui generis) bzw. eines Anspruchs auf Abschluss eines (Rück)Kaufvertrages zu sehen. Im Zuge eines solchen Vertragsabschlusses würde der Angeschuldigte, wenn er das Leergut gegenüber einem Mitarbeiter des N.-Marktes abgegeben hätte, diesen Mitarbeiter getäuscht haben. In der Rückgabe des Leergutes durch den Angeschuldigten ist jedenfalls die schlüssige Erklärung enthalten, dass es sich nur um solches Leergut handelt, das von dem Marktbetreiber nicht bereits zurückgenommen wurde. Ein hypothetisch bei der Rückgabe anwesender Mitarbeiter des Marktes würde nämlich, zumindest im Zuge sachgedanklichen Mitbewusstseins, davon ausgehen, dass nur solches Pfandgut zurückgegeben wird, für das der N. Markt nicht bereits zuvor eine Rücknahmeverpflichtung eingegangen ist."
So ähnlich hatte ich auch argumentiert.
Das LG hat den Vermögensschaden bejaht, allerdings auch Raum für eine andere Ansicht in unserem Fall gelassen:
"Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben würde, dass eine Einlösung des Pfandbons aufgrund der Beobachtung durch den Zeugen B. (Ladendetektiv) und dessen direkten Zugriffsmöglichkeit von vorneherein ausgeschlossen war. Für diesen Fall käme jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht." (Rn. 24)
09.07.2020, 21:47
(09.07.2020, 21:37)VerzweifelterJurist schrieb:(09.07.2020, 21:28)GastNRWX schrieb: Ich verstehe wirklich nicht, wie ihr bei § 263a StGB das unbefugte Verwenden von Daten bejahen konntet. Wenn wir von einer betrugsspezifischen Auslegung ausgehen und sagen, dass das Pfandflascheneinführen in den Automaten einer/m Täuschung/Irrtum einer natürlichen Person gleichstehen müsse, dann geht es doch maßgeblich darum, was sich eine natürliche Person an der Stelle des Automaten gedacht hätte (Gott, ist Jura manchmal lächerlich). Das wiederum hängt davon ab, was zum Prüfungskanon des Automaten gehört. Dieser checkt anhand des Barcodes doch nur, welche Art von Flasche vorliegt (Einweg/Mehrweg), ob die Flaschen marktfremd sind und wie viel Pfand das gibt. Der überprüft nicht, ob der Dieb das Recht hat, die Flasche einzuführen und einen Bon einzufordern. Woher ich das weiß? Der Automat merkt doch nicht einmal, dass eine Flasche wieder eingeführt wird, die er schonmal gescannt hat. Den juckt die Befugnis nicht die Bohne. Wie kann das Einführen dann ein Täuschungsäquivalent sein?
Ist doch ok, klingt überzeugend. Ich hatte nicht sonderlich viel Zeit darüber nachzudenken und hab dann eben anders argumentiert.
Dazu vielleicht: LG Saarbrücken, Beschluss vom 09. April 2018 – 4 Qs 26/18 –, juris
"Diese Verwendung von Daten durch den Angeschuldigten erfolgte auch unbefugt. Wegen des Gebots der betrugsähnlichen Auslegung ist hierzu erforderlich, dass die Handlung einer Täuschungssituation beim Betrug entspricht, d.h. dass bei Verwendung der Daten gegenüber einem Menschen die Verwendungsbefugnis zumindest konkludent miterklärt wäre (vgl. BGHSt 38, 120, Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263a Rn. 9). Diese Voraussetzung liegt vor. In der Rückgabe von Leergut ist zivilrechtlich die Geltendmachung eines Anspruches auf Rückgewähr aus einem darlehensähnlichen Vertrag (sui generis) bzw. eines Anspruchs auf Abschluss eines (Rück)Kaufvertrages zu sehen. Im Zuge eines solchen Vertragsabschlusses würde der Angeschuldigte, wenn er das Leergut gegenüber einem Mitarbeiter des N.-Marktes abgegeben hätte, diesen Mitarbeiter getäuscht haben. In der Rückgabe des Leergutes durch den Angeschuldigten ist jedenfalls die schlüssige Erklärung enthalten, dass es sich nur um solches Leergut handelt, das von dem Marktbetreiber nicht bereits zurückgenommen wurde. Ein hypothetisch bei der Rückgabe anwesender Mitarbeiter des Marktes würde nämlich, zumindest im Zuge sachgedanklichen Mitbewusstseins, davon ausgehen, dass nur solches Pfandgut zurückgegeben wird, für das der N. Markt nicht bereits zuvor eine Rücknahmeverpflichtung eingegangen ist."
So ähnlich hatte ich auch argumentiert.
Das LG hat den Vermögensschaden bejaht, allerdings auch Raum für eine andere Ansicht in unserem Fall gelassen:
"Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben würde, dass eine Einlösung des Pfandbons aufgrund der Beobachtung durch den Zeugen B. (Ladendetektiv) und dessen direkten Zugriffsmöglichkeit von vorneherein ausgeschlossen war. Für diesen Fall käme jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht." (Rn. 24)
Verstehe, sehr interessant. Die berücksichtigen damit den Prüfungsumfang der Maschine gar nicht. Die stellen auf eine natürliche Person ab, ohne jedwede Prüfungsbeschränkungen.
09.07.2020, 21:50
Ich gehe stark davon aus, dass beides vertretbar ist, je nachdem wie man eben argumentiert.
Hast du dann nur den § 242 StGB angeklagt?
Hast du dann nur den § 242 StGB angeklagt?