02.07.2020, 15:28
Was ist denn mit 906 II 2 BGB analog?
02.07.2020, 15:48
02.07.2020, 15:50
(02.07.2020, 15:04)T. Kaiser schrieb: Gern. Das Urteil steht mit der Fundstelle NJOZ 2020, 389 auf meiner Liste aus dem BGB-Kaiser-Webinar, das AZ ist OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2019 – 5 U 59/18.
GoA dürfte hier übrigens auch vertretbar sein m.E., nur für diejenigen, die es nicht so wie das OLG gelöst haben.
Ich dachte GoA sperrt 812? Weil das OLG auch 812 anspricht aber nicht GoA.
Zudem müsste in unserem Fall eig die Zustandsstörereigenschaft ausgeschlossen sein, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Aufschüttung vom Rechtsvorgänger erfolgt ist und damit Störung ohne Willen der B erfolgte und der Kläger für Störereigenschaft beweisbelastet war?
02.07.2020, 15:53
(02.07.2020, 15:50)Gast NRW schrieb:(02.07.2020, 15:04)T. Kaiser schrieb: Gern. Das Urteil steht mit der Fundstelle NJOZ 2020, 389 auf meiner Liste aus dem BGB-Kaiser-Webinar, das AZ ist OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2019 – 5 U 59/18.
GoA dürfte hier übrigens auch vertretbar sein m.E., nur für diejenigen, die es nicht so wie das OLG gelöst haben.
Ich dachte GoA sperrt 812? Weil das OLG auch 812 anspricht aber nicht GoA.
Zudem müsste in unserem Fall eig die Zustandsstörereigenschaft ausgeschlossen sein, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Aufschüttung vom Rechtsvorgänger erfolgt ist und damit Störung ohne Willen der B erfolgte und der Kläger für Störereigenschaft beweisbelastet war?
Es war aber bewiesen dass es jedenfalls auch Aufschüttungen durch die Beklagten gab, daher mMn irrelevant ob es zusätzlich welche durch den Rechtsvorgänger gab. Spricht das OLG bei 1004 auch an.
Für mich daher Zustandsstörer (+), Pflicht aus 1004 (+), davon befreit durch Kläger.
02.07.2020, 15:54
(02.07.2020, 15:50)Gast NRW schrieb:(02.07.2020, 15:04)T. Kaiser schrieb: Gern. Das Urteil steht mit der Fundstelle NJOZ 2020, 389 auf meiner Liste aus dem BGB-Kaiser-Webinar, das AZ ist OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2019 – 5 U 59/18.
GoA dürfte hier übrigens auch vertretbar sein m.E., nur für diejenigen, die es nicht so wie das OLG gelöst haben.
Ich dachte GoA sperrt 812? Weil das OLG auch 812 anspricht aber nicht GoA.
Zudem müsste in unserem Fall eig die Zustandsstörereigenschaft ausgeschlossen sein, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Aufschüttung vom Rechtsvorgänger erfolgt ist und damit Störung ohne Willen der B erfolgte und der Kläger für Störereigenschaft beweisbelastet war?
Jo, man kann den Fall über GoA oder Delikt lösen (in beiden Varianten kann man alle Schwerpunkte des Falles abarbeiten), GoA sperrt Delikt ja nicht. Sauberer ist GoA zuerst anzusprechen, das OLG hat das übersehen und ist gleich auf Delikt gesprungen. Oder wegen irgendwelcher INformationen aus der Akte, die nicht in den E-Gründen des Urteils abgedruckt sind, kam im Original-Fall GoA nicht in Betracht.
P.S. Heute war ja schonmal ein guter Beginn für alle Kaiser-Teilnehmer von uns, das freut mich jedenfalls sehr.
02.07.2020, 15:58
(02.07.2020, 15:54)T. Kaiser schrieb:(02.07.2020, 15:50)Gast NRW schrieb:(02.07.2020, 15:04)T. Kaiser schrieb: Gern. Das Urteil steht mit der Fundstelle NJOZ 2020, 389 auf meiner Liste aus dem BGB-Kaiser-Webinar, das AZ ist OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2019 – 5 U 59/18.
GoA dürfte hier übrigens auch vertretbar sein m.E., nur für diejenigen, die es nicht so wie das OLG gelöst haben.
Ich dachte GoA sperrt 812? Weil das OLG auch 812 anspricht aber nicht GoA.
Zudem müsste in unserem Fall eig die Zustandsstörereigenschaft ausgeschlossen sein, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Aufschüttung vom Rechtsvorgänger erfolgt ist und damit Störung ohne Willen der B erfolgte und der Kläger für Störereigenschaft beweisbelastet war?
Jo, man kann den Fall über GoA oder Delikt lösen (in beiden Varianten kann man alle Schwerpunkte des Falles abarbeiten), GoA sperrt Delikt ja nicht. Sauberer ist GoA, das OLG hat das übersehen und ist gleich auf Delikt gesprungen. Oder wegen irgendwelcher INformationen aus der Akte, die nicht in den E-Gründen des Urteils abgedruckt sind, kam im Original-Fall GoA nicht in Betracht.
P.S. Bin ab morgen früh im Urlaubsmodus, daher bitte nicht erwarten, dass ich auf Fragen antworten kann. Sorry! Heute war ja schonmal ein guter Beginn für alle Kaiser-Teilnehmer von uns, das freut mich jedenfalls sehr.
Schönen Urlaub!
02.07.2020, 16:00
(02.07.2020, 15:54)T. Kaiser schrieb:(02.07.2020, 15:50)Gast NRW schrieb:(02.07.2020, 15:04)T. Kaiser schrieb: Gern. Das Urteil steht mit der Fundstelle NJOZ 2020, 389 auf meiner Liste aus dem BGB-Kaiser-Webinar, das AZ ist OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2019 – 5 U 59/18.
GoA dürfte hier übrigens auch vertretbar sein m.E., nur für diejenigen, die es nicht so wie das OLG gelöst haben.
Ich dachte GoA sperrt 812? Weil das OLG auch 812 anspricht aber nicht GoA.
Zudem müsste in unserem Fall eig die Zustandsstörereigenschaft ausgeschlossen sein, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Aufschüttung vom Rechtsvorgänger erfolgt ist und damit Störung ohne Willen der B erfolgte und der Kläger für Störereigenschaft beweisbelastet war?
Jo, man kann den Fall über GoA oder Delikt lösen (in beiden Varianten kann man alle Schwerpunkte des Falles abarbeiten), GoA sperrt Delikt ja nicht. Sauberer ist GoA, das OLG hat das übersehen und ist gleich auf Delikt gesprungen. Oder wegen irgendwelcher INformationen aus der Akte, die nicht in den E-Gründen des Urteils abgedruckt sind, kam im Original-Fall GoA nicht in Betracht.
P.S. Bin ab morgen früh im Urlaubsmodus, daher bitte nicht erwarten, dass ich auf Fragen antworten kann. Sorry! Heute war ja schonmal ein guter Beginn für alle Kaiser-Teilnehmer von uns, das freut mich jedenfalls sehr.
Ich möchte auch nochmal sagen, dass mir für diese Klausur (sofern GoA vertretbar ist :) ) dein Webinar im materiellen ZivilR geholfen hat!
02.07.2020, 16:00
Danke. Wen es interessiert: In Nds kam.... Verkehrsunfall! Wie immer. Verpackt in den Regress der Versicherung gg. den VN. Mit Einspurch gg. VU, auch wie immer immer immer immer immer.
02.07.2020, 16:01
(02.07.2020, 16:00)VerzweifelterJurist schrieb:(02.07.2020, 15:54)T. Kaiser schrieb:(02.07.2020, 15:50)Gast NRW schrieb:(02.07.2020, 15:04)T. Kaiser schrieb: Gern. Das Urteil steht mit der Fundstelle NJOZ 2020, 389 auf meiner Liste aus dem BGB-Kaiser-Webinar, das AZ ist OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2019 – 5 U 59/18.
GoA dürfte hier übrigens auch vertretbar sein m.E., nur für diejenigen, die es nicht so wie das OLG gelöst haben.
Ich dachte GoA sperrt 812? Weil das OLG auch 812 anspricht aber nicht GoA.
Zudem müsste in unserem Fall eig die Zustandsstörereigenschaft ausgeschlossen sein, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Aufschüttung vom Rechtsvorgänger erfolgt ist und damit Störung ohne Willen der B erfolgte und der Kläger für Störereigenschaft beweisbelastet war?
Jo, man kann den Fall über GoA oder Delikt lösen (in beiden Varianten kann man alle Schwerpunkte des Falles abarbeiten), GoA sperrt Delikt ja nicht. Sauberer ist GoA, das OLG hat das übersehen und ist gleich auf Delikt gesprungen. Oder wegen irgendwelcher INformationen aus der Akte, die nicht in den E-Gründen des Urteils abgedruckt sind, kam im Original-Fall GoA nicht in Betracht.
P.S. Bin ab morgen früh im Urlaubsmodus, daher bitte nicht erwarten, dass ich auf Fragen antworten kann. Sorry! Heute war ja schonmal ein guter Beginn für alle Kaiser-Teilnehmer von uns, das freut mich jedenfalls sehr.
Ich möchte auch nochmal sagen, dass mir für diese Klausur (sofern GoA vertretbar ist :) ) dein Webinar im materiellen ZivilR geholfen hat!
Ja, natürlich, es zählt immer die Begründung!! GoA ist auf jeden Fall zuerst anzudenken. Beides geht bei entsprechender Begründung, alles easy. Das war eine Abwandlung meines Wurzel-Falles aus unserem BGB-Webinar.
02.07.2020, 16:08
(02.07.2020, 16:00)T. Kaiser schrieb: Danke. Wen es interessiert: In Nds kam.... Verkehrsunfall! Wie immer. Verpackt in den Regress der Versicherung gg. den VN. Mit Einspurch gg. VU, auch wie immer immer immer immer immer.
Also ein Klassiker. Der dann super streng benotet wird, so dass man für ne gute Bewertung alles hätte perfekt machen müssen.