14.07.2019, 10:27
Hi Leute,
eine Frage, die ich mir trotz intensiver Recherche nicht beantworten kann:
Angenommen, die Parteien schließen einen Prozessvergleich und vereinbaren, dass beide Parteien
diesen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowohl gegenüber dem Gericht, als auch gegenüber der
jeweils anderen Partei widerrufen können.
Nun möchte der Kläger eine Vollstreckungsklausel erteilt bekommen, weil er meint, dass kein Widerruf
erfolgt sei. Es handelt sich um keinen Fall des § 795b ZPO, weil sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben
kann, ob möglicherweise unter den Parteien (also nicht gegenüber dem Gericht) ein Widerruf erfolgt ist.
Somit ist der Rechtspfleger zuständig und eine Klausel nach § 726 muss erteilt werden.
Nun ist meine Frage, wie denn der Kläger iSd § 726 mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden
beweisen soll, dass zwischen den Parteien kein Widerruf erfolgt ist? Wie genau soll eine solche Urkunde aussehen?
Bei Brox, der sich des Themas ziemlich ausführlich auf S. 70 annimmt, steht dazu leider auch nichts.
Siehe zu meinem Problem auch hier:
"Der Gläubiger eines Widerrufsvergleichs wird nun also als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO die qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO beantragen müssen. Danach muss der Eintritt der Bedingung, d.h. der nicht erfolgte Widerruf des Vergleichs, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Dies kann der Gläubiger durch Verweis auf die Gerichtsakte, die eine Gesamturkunde darstellt, bewerkstelligen. Vorsicht: Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Vergleich auch nur gegenüber dem Gericht widerrufen werden kann. Das wiederum ist nur der Fall, wenn dies im Vergleichstext ausdrücklich so festgehalten ist. "
https://www.iww.de/ve/archiv/verfahrensr...ren-f34621
eine Frage, die ich mir trotz intensiver Recherche nicht beantworten kann:
Angenommen, die Parteien schließen einen Prozessvergleich und vereinbaren, dass beide Parteien
diesen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowohl gegenüber dem Gericht, als auch gegenüber der
jeweils anderen Partei widerrufen können.
Nun möchte der Kläger eine Vollstreckungsklausel erteilt bekommen, weil er meint, dass kein Widerruf
erfolgt sei. Es handelt sich um keinen Fall des § 795b ZPO, weil sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben
kann, ob möglicherweise unter den Parteien (also nicht gegenüber dem Gericht) ein Widerruf erfolgt ist.
Somit ist der Rechtspfleger zuständig und eine Klausel nach § 726 muss erteilt werden.
Nun ist meine Frage, wie denn der Kläger iSd § 726 mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden
beweisen soll, dass zwischen den Parteien kein Widerruf erfolgt ist? Wie genau soll eine solche Urkunde aussehen?
Bei Brox, der sich des Themas ziemlich ausführlich auf S. 70 annimmt, steht dazu leider auch nichts.
Siehe zu meinem Problem auch hier:
"Der Gläubiger eines Widerrufsvergleichs wird nun also als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO die qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO beantragen müssen. Danach muss der Eintritt der Bedingung, d.h. der nicht erfolgte Widerruf des Vergleichs, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Dies kann der Gläubiger durch Verweis auf die Gerichtsakte, die eine Gesamturkunde darstellt, bewerkstelligen. Vorsicht: Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Vergleich auch nur gegenüber dem Gericht widerrufen werden kann. Das wiederum ist nur der Fall, wenn dies im Vergleichstext ausdrücklich so festgehalten ist. "
https://www.iww.de/ve/archiv/verfahrensr...ren-f34621
14.07.2019, 10:31
Das wird er durch öffentliche Urkunden nicht nachweisen können. Damit bleibt nur eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (731 ZPO).
14.07.2019, 10:36
Aber es kann doch nicht sein, dass ich bei einem solchen Prozessvergleich stets in den 731 gehen muss?
14.07.2019, 11:18
(14.07.2019, 10:36)BlackJack schrieb: Aber es kann doch nicht sein, dass ich bei einem solchen Prozessvergleich stets in den 731 gehen muss?
Deswegen sollte man regeln, dass der Vergleich nur gegenüber dem Gericht widerrufen werden kann. Außerdem zahlen die meisten nach Abschluss eines Vergleichs von sich aus, sodass es keiner Zwangsvollstreckung bedarf.
14.07.2019, 11:29
Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss bei Negativtatsachen grundsätzlich der den Beweis führen, der sich auf den Eintritt der negativen Tatsachen beruft. Bezüglich des Widerrufs gegenüber dem Gericht liegt ne Ausnahme vor, weil es sich direkt aus der Akte ergibt.
Also keine Bedingung diesbezüglich iSd 726, da nicht vom Gläubiger zu beweisen.
Sicher bin ich mir aber auch nicht ? aber macht ja anders keinen Sinn, sonst wäre so ein Vergleich ohne Klage ja nie vollstreckbar
Also keine Bedingung diesbezüglich iSd 726, da nicht vom Gläubiger zu beweisen.
Sicher bin ich mir aber auch nicht ? aber macht ja anders keinen Sinn, sonst wäre so ein Vergleich ohne Klage ja nie vollstreckbar
14.07.2019, 12:13
(14.07.2019, 11:29)Gast1678 schrieb: Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss bei Negativtatsachen grundsätzlich der den Beweis führen, der sich auf den Eintritt der negativen Tatsachen beruft. Bezüglich des Widerrufs gegenüber dem Gericht liegt ne Ausnahme vor, weil es sich direkt aus der Akte ergibt.
Also keine Bedingung diesbezüglich iSd 726, da nicht vom Gläubiger zu beweisen.
Sicher bin ich mir aber auch nicht ? aber macht ja anders keinen Sinn, sonst wäre so ein Vergleich ohne Klage ja nie vollstreckbar
Seit wann muss bei Negativtatsachen stets der Gegner den Beweis führen? Dann bräuchte es die Regelung zur Beweislastumkehr bezüglich des fehlenden Verschuldens in 280 BGB nicht, wenn der Anspruchsteller ohnehin nicht beweisen müsste, dass ihn kein Verschulden trifft. Richtig ist, dass den Gegner bei Negativtatsachen eine sekundäre Darlegungslast trifft, das darf man aber nicht mit der Beweislast verwechseln.