30.06.2019, 14:51
Hallo allerseits!
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
A mietet ein Auto für einen langen Zeitraum, damit sein Sohn B, der keine Fahrerlaubnis hat, ihn damit fahren kann (A ist krank und kann selbst nicht mehr gut fahren oder öff. Verkehrsmittel nutzen). Es steht fest, dass insg. 500 Fahrten innerhalb des Zeitraums vom 01.01.2015 bis zum 01.12.2016 erfolgt sind. A und B zeigen sich geständig. Sie erklären übereinstimmend, dass A ca. 10-15% der 500 Fahrten unternommen habe und B den Rest. Neben diesen Aussagen gibt es keine Anhaltspunkte, wer welche Fahrten unternommen hat.
Frage 1:
Was mache ich damit in der Anklageschrift einer StA-Klausur? Konkret: Kann ich schreiben
„XXX werden angeklagt in X im Zeitraum von 01.01.2015 bis zum 01.12.2016
I. B
durch mindestens 425 [85% von 500 Fahrten] selbstständige Handlungen (...)“?
Es geht mir um die Formulierung „Mindestens 425 s. H.“. Ist die Anklage bestimmt genug?
Frage 2:
Wenn ich im materiellrechtlichen Gutachten den hinreichenden Tatverdacht bzgl. B wegen § 21 I Nr. 1 StVG prüfe, reicht es dann, dass ich aufgrund der geständigen Einlassungen von A und B sagen kann, dass B mind. 425 Fahrten ohne Führerschein unternommen hat oder muss ich diese Fahrten auch konkret zuordnen können? Hilft hier vielleicht die unechte Wahlfeststellung weiter?
Vielen Dank im Voraus!
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
A mietet ein Auto für einen langen Zeitraum, damit sein Sohn B, der keine Fahrerlaubnis hat, ihn damit fahren kann (A ist krank und kann selbst nicht mehr gut fahren oder öff. Verkehrsmittel nutzen). Es steht fest, dass insg. 500 Fahrten innerhalb des Zeitraums vom 01.01.2015 bis zum 01.12.2016 erfolgt sind. A und B zeigen sich geständig. Sie erklären übereinstimmend, dass A ca. 10-15% der 500 Fahrten unternommen habe und B den Rest. Neben diesen Aussagen gibt es keine Anhaltspunkte, wer welche Fahrten unternommen hat.
Frage 1:
Was mache ich damit in der Anklageschrift einer StA-Klausur? Konkret: Kann ich schreiben
„XXX werden angeklagt in X im Zeitraum von 01.01.2015 bis zum 01.12.2016
I. B
durch mindestens 425 [85% von 500 Fahrten] selbstständige Handlungen (...)“?
Es geht mir um die Formulierung „Mindestens 425 s. H.“. Ist die Anklage bestimmt genug?
Frage 2:
Wenn ich im materiellrechtlichen Gutachten den hinreichenden Tatverdacht bzgl. B wegen § 21 I Nr. 1 StVG prüfe, reicht es dann, dass ich aufgrund der geständigen Einlassungen von A und B sagen kann, dass B mind. 425 Fahrten ohne Führerschein unternommen hat oder muss ich diese Fahrten auch konkret zuordnen können? Hilft hier vielleicht die unechte Wahlfeststellung weiter?
Vielen Dank im Voraus!
30.06.2019, 17:38
Zu deinen Fragen, die m. E. auf das gleiche hinauslaufen:
Deine Formulierung ist ausreichend bestimmt. Bei Serienstraftaten genügt es die Grundzüge der Tatbegehung und den Tatzeitraum mitzuteilen. Hier hast du den Zeitraum eingegrenzt, sodass die Taten individulisierbar und von sonstigen Tagen abgrenzbar sind.
Falls du noch im einzelnen feststellen kannst, wohin sie gefahren sind ist das natürlich noch besser.
Rückfrage:
Wie ist das bei dir mit A und seinen körperlichen Beschwerden, reichen die für 316?
Dann könnte man auch das anklagen
Deine Formulierung ist ausreichend bestimmt. Bei Serienstraftaten genügt es die Grundzüge der Tatbegehung und den Tatzeitraum mitzuteilen. Hier hast du den Zeitraum eingegrenzt, sodass die Taten individulisierbar und von sonstigen Tagen abgrenzbar sind.
Falls du noch im einzelnen feststellen kannst, wohin sie gefahren sind ist das natürlich noch besser.
Rückfrage:
Wie ist das bei dir mit A und seinen körperlichen Beschwerden, reichen die für 316?
Dann könnte man auch das anklagen
30.06.2019, 17:46
Blöde Rückfrage 2:
Ist ein Teil davon nicht schon verjährt? Oder wann war die erste Beschuldigtenvernehmung?
Ist ein Teil davon nicht schon verjährt? Oder wann war die erste Beschuldigtenvernehmung?
30.06.2019, 18:26
Danke Gast123 für Deine Antwort! Verjährung und § 316 spielen erst einmal keine Rolle, es ging mir nur um die beiden Fragen die ich gestellt habe :) Hast Du für deine erste Antwort auch eine Quelle (Urteil, Buch etc.), die Du empfehlen kannst? Ich hab dazu so ziemlich das ganze Internet durchsucht und nichts finden können.
30.06.2019, 18:41
https://www.burhoff.de/asp_beschluesse/b...te/591.htm
Passt vom Fall nicht ganz, aber inhaltlich sagen sie
"Bei Serienstraftaten ist zwar eine sachgerechte Zusammenfassung zulässig, dennoch sind die Einzeltaten aber dergestalt zu präzisieren, dass dem Angeklagten deutlich gemacht wird, gegen welche Einzelheiten er sich verteidigen muss, wobei an die Präzisierung der Einzeltaten keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. So kann es bei einer Vielzahl gleichartiger Taten unter Umständen ausreichen, den Geschädigten, die Grundzüge der Tatbegehung und den Tatzeitraum mitzuteilen"
Wenn du in die Richtung weitersuchst, wirst du sicher noch mehr finden
Passt vom Fall nicht ganz, aber inhaltlich sagen sie
"Bei Serienstraftaten ist zwar eine sachgerechte Zusammenfassung zulässig, dennoch sind die Einzeltaten aber dergestalt zu präzisieren, dass dem Angeklagten deutlich gemacht wird, gegen welche Einzelheiten er sich verteidigen muss, wobei an die Präzisierung der Einzeltaten keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. So kann es bei einer Vielzahl gleichartiger Taten unter Umständen ausreichen, den Geschädigten, die Grundzüge der Tatbegehung und den Tatzeitraum mitzuteilen"
Wenn du in die Richtung weitersuchst, wirst du sicher noch mehr finden
04.07.2019, 20:29
"mindestens" würde ich an dieser stelle niemals schreiben, sonst dürfte die prozessuale tat nicht klar genug umrissen sein
gruß
gruß