07.12.2019, 11:27
BGH:
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, hatte am 7.10.2007 über die Website der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 Euro bestellt. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der „Kanzlei Dr. B.“ an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, hatte am 7.10.2007 über die Website der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 Euro bestellt. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der „Kanzlei Dr. B.“ an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
07.12.2019, 11:45
(07.12.2019, 11:27)Gast schrieb: BGH:
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, hatte am 7.10.2007 über die Website der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 Euro bestellt. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der „Kanzlei Dr. B.“ an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Unsere Mandantin war die Verkäuferin; Perspektive Kollege, Perspektive! Man sollte versuchen, alles rauszuholen, was geht. Hier ließe sich mE die zweifelsfreie Nicht-Verbrauchereigenschaft (wohlgemerkt: es geht nicht darum, ob sie Unternehmerin ist, sie darf nur keine Verbraucherin sein. Es gibt auch etwas zwischendrin) gut vertreten.
07.12.2019, 12:10
(07.12.2019, 11:45)NRWXYZ schrieb:(07.12.2019, 11:27)Gast schrieb: BGH:
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, hatte am 7.10.2007 über die Website der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 Euro bestellt. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der „Kanzlei Dr. B.“ an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Unsere Mandantin war die Verkäuferin; Perspektive Kollege, Perspektive! Man sollte versuchen, alles rauszuholen, was geht. Hier ließe sich mE die zweifelsfreie Nicht-Verbrauchereigenschaft (wohlgemerkt: es geht nicht darum, ob sie Unternehmerin ist, sie darf nur keine Verbraucherin sein. Es gibt auch etwas zwischendrin) gut vertreten.
Ich selbst habe Sie auch nicht als Verbraucherin angenommen (Arg.: Rechnungsadresse, Architekten könnten das Bild auch für einen Mandanten bestellt haben, etc). Aber ich denke es ist sinnlos darüber zu streiten. Mit guten Argumenten war sicher beides gut vertretbar. Als Kriegsentscheidend sehe ich den Streit deshalb nicht, Hauptsache man hat es in der nötigen Breite diskutiert.
07.12.2019, 12:21
Insgesamt waren die Klausuren im Zivikrecht jetzt doch eher anspruchsvoll, finde ich. Meint ihr es gab Leute, die gar nicht fertig geworden sind etc? Weil es mich momentan wundert, wie da der Schnitt im Schriftlichen bei ca. 6 Punkten liegen soll. Oder ist die Benotung so gnädig bzw. relativ zu dem was der Rest bei schweren Klausuren (Kindesunterhalt) schreibt? Bin überall fertig geworden, hab aber trotzdem das Gefühl, zu oberflächlich gearbeitet zu haben bzw. gerade noch so die Klausuren "gerettet" zu haben. Ergo es fühlt sich nicht gerade an wie 7 Punkte aufwärts....
07.12.2019, 12:37
Ich hab die Argumente pro Verbrauchereigenschaft und kontra dargestellt und geschrieben, Beweislast trägt die K, ist letztlich unsicher, wie Gericht entscheiden würde. Deswegen hab ich geschrieben, dass vorsichtshalber im Gutachten auch geprüft werden sollte, wie die Rechtslage bei einer Verbraucherin ist
Und dann hab ich bei jedem Punkt, an dem die Verbrauchereigenschaft eine Rolle gespielt hat (476 BGB, 309 BGB) differenziert und sowohl dargestellt, wie die Klausel bei Verbrauchereigenschaft und wie bei Unternehmereigenschaft zu beurteilen ist.
Und dann hab ich bei jedem Punkt, an dem die Verbrauchereigenschaft eine Rolle gespielt hat (476 BGB, 309 BGB) differenziert und sowohl dargestellt, wie die Klausel bei Verbrauchereigenschaft und wie bei Unternehmereigenschaft zu beurteilen ist.
07.12.2019, 12:38
Was denkt ihr zur Relevanz von §315 d StGB? Wurde das in NRW bereits hoch und runter geprüft oder nicht? In Sachsen soweit ich weiß noch nicht, aber wir schreiben ja auch nur ein mal im Jahr.
07.12.2019, 12:59
(07.12.2019, 12:21)GastBW schrieb: Insgesamt waren die Klausuren im Zivikrecht jetzt doch eher anspruchsvoll, finde ich. Meint ihr es gab Leute, die gar nicht fertig geworden sind etc? Weil es mich momentan wundert, wie da der Schnitt im Schriftlichen bei ca. 6 Punkten liegen soll. Oder ist die Benotung so gnädig bzw. relativ zu dem was der Rest bei schweren Klausuren (Kindesunterhalt) schreibt? Bin überall fertig geworden, hab aber trotzdem das Gefühl, zu oberflächlich gearbeitet zu haben bzw. gerade noch so die Klausuren "gerettet" zu haben. Ergo es fühlt sich nicht gerade an wie 7 Punkte aufwärts....Wir in unserer Gruppe hatten das Gefühl, dass man uns Montag und Dienstag schocken wollte, wobei Montag eindeutig mehr als Dienstag. Donnerstag hat man uns dann zur "Erholung" gegeben und gestern war nochmal etwas anspruchsvoller, auch wenn es anfangs eher bekannt aussah. Dann natürlich noch die EV als praktischen Teil, hatte ich vorher nie formuliert, nur mal im Kurzvortrag gesehen...von daher wäre ich mit 7 im Schnitt aktuell mehr als zufrieden. Fürchte leider, dass es eher weniger sind.
07.12.2019, 13:04
(07.12.2019, 12:59)Gast schrieb:(07.12.2019, 12:21)GastBW schrieb: Insgesamt waren die Klausuren im Zivikrecht jetzt doch eher anspruchsvoll, finde ich. Meint ihr es gab Leute, die gar nicht fertig geworden sind etc? Weil es mich momentan wundert, wie da der Schnitt im Schriftlichen bei ca. 6 Punkten liegen soll. Oder ist die Benotung so gnädig bzw. relativ zu dem was der Rest bei schweren Klausuren (Kindesunterhalt) schreibt? Bin überall fertig geworden, hab aber trotzdem das Gefühl, zu oberflächlich gearbeitet zu haben bzw. gerade noch so die Klausuren "gerettet" zu haben. Ergo es fühlt sich nicht gerade an wie 7 Punkte aufwärts....Wir in unserer Gruppe hatten das Gefühl, dass man uns Montag und Dienstag schocken wollte, wobei Montag eindeutig mehr als Dienstag. Donnerstag hat man uns dann zur "Erholung" gegeben und gestern war nochmal etwas anspruchsvoller, auch wenn es anfangs eher bekannt aussah. Dann natürlich noch die EV als praktischen Teil, hatte ich vorher nie formuliert, nur mal im Kurzvortrag gesehen...von daher wäre ich mit 7 im Schnitt aktuell mehr als zufrieden. Fürchte leider, dass es eher weniger sind.
Bei der EV waren dich lediglich die Anträge gefragt, oder? Und montags fandest du schwerer als Kindesunterhalt? Das mein ich, dass es evtl allem schwerfiel und deswegen doch auch schnell mal ne höhere Punktzahl rauskommt, wenn wenigstens der Aufbau stimmt und man fertig geworden ist.
07.12.2019, 13:55
(07.12.2019, 13:04)Gast schrieb:Achso, das oben bezog sich auf NRW. Wir hatten Dienstag was mit nem Grundstück, was eigentlich ging wenn man sich nicht von den komischen Anträgen verwirren ließ, was leider manchen passiert ist. Und gestern war bei uns der gesamte Schriftsatz gefragt.(07.12.2019, 12:59)Gast schrieb:(07.12.2019, 12:21)GastBW schrieb: Insgesamt waren die Klausuren im Zivikrecht jetzt doch eher anspruchsvoll, finde ich. Meint ihr es gab Leute, die gar nicht fertig geworden sind etc? Weil es mich momentan wundert, wie da der Schnitt im Schriftlichen bei ca. 6 Punkten liegen soll. Oder ist die Benotung so gnädig bzw. relativ zu dem was der Rest bei schweren Klausuren (Kindesunterhalt) schreibt? Bin überall fertig geworden, hab aber trotzdem das Gefühl, zu oberflächlich gearbeitet zu haben bzw. gerade noch so die Klausuren "gerettet" zu haben. Ergo es fühlt sich nicht gerade an wie 7 Punkte aufwärts....Wir in unserer Gruppe hatten das Gefühl, dass man uns Montag und Dienstag schocken wollte, wobei Montag eindeutig mehr als Dienstag. Donnerstag hat man uns dann zur "Erholung" gegeben und gestern war nochmal etwas anspruchsvoller, auch wenn es anfangs eher bekannt aussah. Dann natürlich noch die EV als praktischen Teil, hatte ich vorher nie formuliert, nur mal im Kurzvortrag gesehen...von daher wäre ich mit 7 im Schnitt aktuell mehr als zufrieden. Fürchte leider, dass es eher weniger sind.
Bei der EV waren dich lediglich die Anträge gefragt, oder? Und montags fandest du schwerer als Kindesunterhalt? Das mein ich, dass es evtl allem schwerfiel und deswegen doch auch schnell mal ne höhere Punktzahl rauskommt, wenn wenigstens der Aufbau stimmt und man fertig geworden ist.
07.12.2019, 17:20
(07.12.2019, 12:21)GastBW schrieb: Insgesamt waren die Klausuren im Zivikrecht jetzt doch eher anspruchsvoll, finde ich. Meint ihr es gab Leute, die gar nicht fertig geworden sind etc? Weil es mich momentan wundert, wie da der Schnitt im Schriftlichen bei ca. 6 Punkten liegen soll. Oder ist die Benotung so gnädig bzw. relativ zu dem was der Rest bei schweren Klausuren (Kindesunterhalt) schreibt? Bin überall fertig geworden, hab aber trotzdem das Gefühl, zu oberflächlich gearbeitet zu haben bzw. gerade noch so die Klausuren "gerettet" zu haben. Ergo es fühlt sich nicht gerade an wie 7 Punkte aufwärts....
Während ich Ziv 3 + 4 ganz gut fand, hab ichs mir echt mit den ersten beiden Klausuren "verschissen".
Ich denke bei den ersten beiden Klausuren bin ich sogar unterm Strich :(
Was die Oberflächlichkeit angeht: war bei mir auch so, gerade bei der Klausur am Do und gestern war ich am Ende echt stark in Zeitnot...