12.11.2019, 17:14
S II: Revision
Vertretung des Angeklagten,
Zulässigkeit: keine Probleme,
Verfahrenshindernis: Strafantragsproblematik bzgl. 303 und verstorbenem Antragsberechtigten.
Verfahrensrügen: Fehlerhafte Besetzung des Gerichts, Schöffe war wegen Urlaubs verhindert und wurde ersetzt, zudem wurde Hilfsschöffin ersetzt, weil ihr die Ladung 3x nicht erfolgreich zugestellt werden konnte. Verteidigerin rügt die Besetzung in der Hauptverhandlung, Gericht hätte sich nicht nur auf Urlaubsantrag des Schöffen verlassen dürfen, sondern nachforschen müssen. Zudem sei auch die Ersetzung der Hilfsschöffin nicht wirksam gewesen. Gericht lehnt den Besetzungseinwand als unbegründet ab, sagt es hätte den Urlaub des Schöffen nicht überprüfen müssen, zudem sei eine Verlegung des Termins auf einen Zeitpunkt nach dem Urlaub nicht möglich gewesen, weil Beschleunigungsgrundsatz; Hilfsschöffin sei außerdem nicht erreichbar gewesen, dreifache fehlerhafte Zustellung, deswegen sei das Gericht davon ausgegangen, dass sie auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht erreichbar sein wird. Zuständigkeit des Schwurgerichts gegeben, Frist des 275 gewahrt. Angeklagter wurde nicht belehrt, er hatte nicht das letzte Wort, zudem wurde der beisitzende Richter aus der abgetrennten Verhandlung gegen den Mitbeschuldigten zu dessen Aussage vernommen, obwohl sich der Mitbeschuldigte auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (Bruder des Angeklagten) berief. Die Entscheidung gegen den Mitbeschuldigten ist mittlerweile rechtskräftig.
Materiellrechtlich: Verurteilung wegen Habgiermord und 239a, 25 II (Tatmehrheit) (wie angeklagt)
Tat 1: Der Mandant und sein Bruder erfahren, dass der Sohn eines reichen Geschäftsmanns entführt wurde, sie wissen nicht wer den Sohn entführt hat, noch wo sich dieser befindet, entscheiden aber die Situation für sich auszunutzen. Mandant ruft den Vater an, behauptet der entführte sei in seinem Gewahrsam und fordert 25.000 €, ansonsten werde er ihn töten. Mandant und Bruder treffen sich mit dem Vater, Vater übergibt 25.000 € an den Mandanten, beide fliehen. Im Voraus war abgesprochen, dass sich die beiden die Beute hälftig teilen.
2. Teil: Mandant hatte regelmäßig Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten, nach einer erneuten Auseinandersetzung am Nachmittag, begibt sich der Mandant am Abend zum Haus des Geschädigten, der Geschädigte rechnete nicht mit einem Angriff, Mandant schlägt mit einem Baseballschläger mehrfach auf seinen Kopf, wodurch der Geschädigte verstirbt. Mandant befürchtet die Aufdeckung der Tat, und nimmt Handy des Geschädigten ab, um die Tat wie eine Raubtat erscheinen zu lassen. Das Handy wirft er dann in den Fluss, wodurch seine Gebrauchsfähigkeit dauerhaft zerstört wird. Strafantrag stellt nur der Erbe des Geschädigten.
Vertretung des Angeklagten,
Zulässigkeit: keine Probleme,
Verfahrenshindernis: Strafantragsproblematik bzgl. 303 und verstorbenem Antragsberechtigten.
Verfahrensrügen: Fehlerhafte Besetzung des Gerichts, Schöffe war wegen Urlaubs verhindert und wurde ersetzt, zudem wurde Hilfsschöffin ersetzt, weil ihr die Ladung 3x nicht erfolgreich zugestellt werden konnte. Verteidigerin rügt die Besetzung in der Hauptverhandlung, Gericht hätte sich nicht nur auf Urlaubsantrag des Schöffen verlassen dürfen, sondern nachforschen müssen. Zudem sei auch die Ersetzung der Hilfsschöffin nicht wirksam gewesen. Gericht lehnt den Besetzungseinwand als unbegründet ab, sagt es hätte den Urlaub des Schöffen nicht überprüfen müssen, zudem sei eine Verlegung des Termins auf einen Zeitpunkt nach dem Urlaub nicht möglich gewesen, weil Beschleunigungsgrundsatz; Hilfsschöffin sei außerdem nicht erreichbar gewesen, dreifache fehlerhafte Zustellung, deswegen sei das Gericht davon ausgegangen, dass sie auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht erreichbar sein wird. Zuständigkeit des Schwurgerichts gegeben, Frist des 275 gewahrt. Angeklagter wurde nicht belehrt, er hatte nicht das letzte Wort, zudem wurde der beisitzende Richter aus der abgetrennten Verhandlung gegen den Mitbeschuldigten zu dessen Aussage vernommen, obwohl sich der Mitbeschuldigte auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (Bruder des Angeklagten) berief. Die Entscheidung gegen den Mitbeschuldigten ist mittlerweile rechtskräftig.
Materiellrechtlich: Verurteilung wegen Habgiermord und 239a, 25 II (Tatmehrheit) (wie angeklagt)
Tat 1: Der Mandant und sein Bruder erfahren, dass der Sohn eines reichen Geschäftsmanns entführt wurde, sie wissen nicht wer den Sohn entführt hat, noch wo sich dieser befindet, entscheiden aber die Situation für sich auszunutzen. Mandant ruft den Vater an, behauptet der entführte sei in seinem Gewahrsam und fordert 25.000 €, ansonsten werde er ihn töten. Mandant und Bruder treffen sich mit dem Vater, Vater übergibt 25.000 € an den Mandanten, beide fliehen. Im Voraus war abgesprochen, dass sich die beiden die Beute hälftig teilen.
2. Teil: Mandant hatte regelmäßig Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten, nach einer erneuten Auseinandersetzung am Nachmittag, begibt sich der Mandant am Abend zum Haus des Geschädigten, der Geschädigte rechnete nicht mit einem Angriff, Mandant schlägt mit einem Baseballschläger mehrfach auf seinen Kopf, wodurch der Geschädigte verstirbt. Mandant befürchtet die Aufdeckung der Tat, und nimmt Handy des Geschädigten ab, um die Tat wie eine Raubtat erscheinen zu lassen. Das Handy wirft er dann in den Fluss, wodurch seine Gebrauchsfähigkeit dauerhaft zerstört wird. Strafantrag stellt nur der Erbe des Geschädigten.
12.11.2019, 17:26
Ich hab noch das Problem des Antragsrechts iRd 303 StGB, weil Antragsberechtigter verstorben ist und Antragsrecht nicht auf Erben übergeht.
IRd zweiten Tat hab ich Heimtücke bejaht, aber gesagt, die Darstellungen sind widersprüchlich, da der Konfrontation eine Auseinandersetzung vorausging und Urteil darauf nicht ausreichend eingeht. Feststellungen tragen widerspruchsfrei also nur 212.
Bzgl. Mobiltelefon: 249, 242 (-), zwar fremde Sache wg 1922, aber kein Gewahrsamsbruch, weil Toter keinen Gewahrsam und 875 BGB nur Besitz regelt, 246 (-) weil keine Zueignungsabsicht, 303 (+), hier dann oben genanntes Antragsproblem.
ZMK: Antrag auf Einstellung bzgl. Handy und Zurückverweisung im Übrigen.
Zudem wurde scheinbar der M nicht belehrt, das hab ich aber übersehen, dürfte aber Beruhen (-) sein, weil er sich eh nicht geäußert hat.
IRd zweiten Tat hab ich Heimtücke bejaht, aber gesagt, die Darstellungen sind widersprüchlich, da der Konfrontation eine Auseinandersetzung vorausging und Urteil darauf nicht ausreichend eingeht. Feststellungen tragen widerspruchsfrei also nur 212.
Bzgl. Mobiltelefon: 249, 242 (-), zwar fremde Sache wg 1922, aber kein Gewahrsamsbruch, weil Toter keinen Gewahrsam und 875 BGB nur Besitz regelt, 246 (-) weil keine Zueignungsabsicht, 303 (+), hier dann oben genanntes Antragsproblem.
ZMK: Antrag auf Einstellung bzgl. Handy und Zurückverweisung im Übrigen.
Zudem wurde scheinbar der M nicht belehrt, das hab ich aber übersehen, dürfte aber Beruhen (-) sein, weil er sich eh nicht geäußert hat.
12.11.2019, 17:41
(12.11.2019, 17:26)Hessen 2 schrieb: Ich hab noch das Problem des Antragsrechts iRd 303 StGB, weil Antragsberechtigter verstorben ist und Antragsrecht nicht auf Erben übergeht.
IRd zweiten Tat hab ich Heimtücke bejaht, aber gesagt, die Darstellungen sind widersprüchlich, da der Konfrontation eine Auseinandersetzung vorausging und Urteil darauf nicht ausreichend eingeht. Feststellungen tragen widerspruchsfrei also nur 212.
Bzgl. Mobiltelefon: 249, 242 (-), zwar fremde Sache wg 1922, aber kein Gewahrsamsbruch, weil Toter keinen Gewahrsam und 875 BGB nur Besitz regelt, 246 (-) weil keine Zueignungsabsicht, 303 (+), hier dann oben genanntes Antragsproblem.
ZMK: Antrag auf Einstellung bzgl. Handy und Zurückverweisung im Übrigen.
Zudem wurde scheinbar der M nicht belehrt, das hab ich aber übersehen, dürfte aber Beruhen (-) sein, weil er sich eh nicht geäußert hat.
Hut ab, dass du das mit dem Strafantrag gesehen hast !
12.11.2019, 17:45
Antragsproblematik wollte ich auch schreiben, aber wofür Antrag? Sind ja keine Antragsdelikte gewesen...(bis auf diejenigen, die man dann prüft...§ 303 etc. wie du schreibst) Da hatte ich aber absolut keine Zeit mehr für :)
Bzgl. Heimtücke hab ich das so unterstellt, da ja drin stand, das mehrere Stunden vergangen sind. Frage ist ja da immer, ob das Opfer noch Arglos war und sich keines Angriffs versah...denke aber da kann man gut beides vertreten!
Bzgl. Heimtücke hab ich das so unterstellt, da ja drin stand, das mehrere Stunden vergangen sind. Frage ist ja da immer, ob das Opfer noch Arglos war und sich keines Angriffs versah...denke aber da kann man gut beides vertreten!
12.11.2019, 17:54
Genau, bzgl. des Handys war ja nur 303 zu bejahen und da stellt sich das Problem des Antrags.
12.11.2019, 17:58
Hausfriedensbruch keiner angeprüft?
12.11.2019, 18:15
Öh...nö?
12.11.2019, 19:29
12.11.2019, 19:35
(12.11.2019, 17:26)Hessen 2 schrieb: Ich hab noch das Problem des Antragsrechts iRd 303 StGB, weil Antragsberechtigter verstorben ist und Antragsrecht nicht auf Erben übergeht.
IRd zweiten Tat hab ich Heimtücke bejaht, aber gesagt, die Darstellungen sind widersprüchlich, da der Konfrontation eine Auseinandersetzung vorausging und Urteil darauf nicht ausreichend eingeht. Feststellungen tragen widerspruchsfrei also nur 212.
Bzgl. Mobiltelefon: 249, 242 (-), zwar fremde Sache wg 1922, aber kein Gewahrsamsbruch, weil Toter keinen Gewahrsam und 875 BGB nur Besitz regelt, 246 (-) weil keine Zueignungsabsicht, 303 (+), hier dann oben genanntes Antragsproblem.
ZMK: Antrag auf Einstellung bzgl. Handy und Zurückverweisung im Übrigen.
Zudem wurde scheinbar der M nicht belehrt, das hab ich aber übersehen, dürfte aber Beruhen (-) sein, weil er sich eh nicht geäußert hat.
§ 246 I hab ich wegen des fehlenden Rückführungswillens bejaht .
12.11.2019, 19:52
Habe noch Widerspruch in der Darstellung von Beweiswürdigung und Feststellung, 337