02.06.2017, 18:35
I. Also Antrag 1 (Herausgabeanspruch) war abzulehnen, schon gar kein Eigentumserwerb:
1. hätte über §§ 873 Abs. 1, 925, 926 BGB laufen müssen. Es lag aber m.E. kein Zubehör vor:
Verwendungszweck iSv. § 97 Abs. 1, 98 Nr. 2 BGB (-), es war unwidersprochen erst nach Betriebsaufgabe gekauft worden; damit konnte dahinstehen, ob "im Münsterland werden viele Äpfel gepresst" reicht.
Nur § 97 Abs. 1 BGB isoliert? (-), Kläger trägt nicht vor, dass Bekl. z.B. freizeitmäßig die Presse nutzte, weil z.B. Apfelwiesen oder so existieren. Sie hat unwidersprochen gesagt, das Ding auf dem Flohmarkt zu Sammelzwecken gekauft zu haben, das Ding ist 130 Jahre alt und stand doof in der Ecke rum.
2. § 929 S. 1 (-), keine Übergabe.
3. §§ 929 S. 1, 930 (-), kein § 868 vereinbart.
II. Der Hilfsantrag zu Antrag 1. ist zulässig, geht aber auch nicht durch. Es ist kein KV geschlossen.
1. In notarieller Urkunde nicht geregelt, Auslegung der Regelungen "gesetzliche Bestandteile, sämtliches Zubehör", das reichte nicht aus, konnte man kurz halten und nach oben verweisen auf die dingliche Prüfung.
2. KV außerhalb notarieller Urkunde? Fand ich super schwierig. Er trägt zu seinem ersten Besuch unwidersprochen vor, er habe das ding gesehen und sei Sammler und habe gesagt, das sei toll. Hierüber erhebt das Gericht mit der Nachfrage Beweis. Ist es also konkludent von der Beklagten bestritten? Egal, kann dahinstehen.
Zwar hat Zeuge die Aussage "ich freue mich auf die Presse" im Notartermin bestätigt, das ist aber kein Angebot. Selbst wenn man das anders sehen wollte, ist die Zeugenaussage zur konkludenten Annahme durch Kopfnicken unergiebig.
III. Antrag betreffend den entgangenen Gewinn bei den Gänsen hätte man wohl über § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG machen können. Dass es auf ProdHaftG hinauslief, war ziemlich offensichtlich; die haben ja ausführlich geschildert, wie sie das Futter HERGESTELLT hat. Aber nach § 11 ProdHaftG ist 500 Euro Eigenanteil zu beachten, insoweit half ProdHaftG dann nicht.
Hierfür hätte man dann noch einen "normalen" SEA wegen Mangels prüfen können (habe ich vergessen), der wohl mangels Verschuldens nicht durchgeht. Da hätte man dann die Rügeproblematik mit § 377 Abs. 1 und Landwirt ist kein Kaufmann ansprechen sollen?
Ich habe ein Fass aufgemacht über § 1 Abs. 4 ProdHaftG, weil sie ja bestreitet,
dass die eine Gans wegen ihres Futters vergiftet war,
dass die anderen Gänse überhaupt vergiftet waren,
dass das Futter kausal war.
Habe das über Anscheinsbeweis plattgehauen und gesagt, sie hätte in Anbetracht dieses sehr naheliegenden Geschehensablaufs mehr sagen müssen. Darüber hinaus war die Ordnungsverfügung rechtmäßig ergangen, weil 1 Gans vergiftet, so dass es nicht darauf ankam, ob die anderen tatsächlich vergiftet waren. Darüber hinaus haben die Kunden aufgrund des "sich herumsprechens" alle Rücktritt erklärt, das wohl auch rechtmäßig ohne Frist (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB), deshalb auch insoweit Kausalität letztlich (+). Habe es also mehrfach abgesichert, keine Ahnung, ob das richtig ist.
IV. Die Erledigung war echt 20 Minuten vor Schluss. Denke, eine Auslegung hin zu einem Antrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 wär gut gewesen, aber auch schwierig, weil Anwältin ausdrücklich Erledigung erklärt hat. Habe mich für die Prüfung der einseitigen Feststellung entschieden.
1. Klage ohne weiteres zulässig
2. Klage auch begründet: §§ 437 Nr. 3 iVm. § 281 BGB:
KV (+)
Mangel bei Gefahrübergang, §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (+), weil er ausdrücklich die Verwendung kundgetan hat und sich das Kartoffelsammelding dafür nicht geeignet hat.
Nichtleistung trotz Fristsetzung (+), hier hätte man problematisieren können, dass die Anhängerkupplung nicht die Sache selbst ist, Stückkauf (gebrauchter Kartoffelsammler) etc...hatte ich keine Zeit mehr zu.
Vertretenmüssen klar (+), ggfs. § 278 für die Tochter noch ansprechen (habe ich angenommen).
Schaden (+): Ersatzvornahme verstieß nicht gegen Recht zur 2. Andienung, Herausforderungsfall.
3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit (-),
Erledigendes Ereignis habe ich über § 364 Abs. 1 BGB gemacht: Eine Leistung an Erfüllungs statt. Ist ein Hilfsgeschäft, welches der Übereinkunft beider bedarf. Er hat "Dankeschön" gegrummelt. Man hätte da vielleicht sagen können, dass sie das tun konnte, weil nicht unter dem Eindruck drohender Vollstreckung etc. geleistet - sie kannte die Klage ja noch gar nicht - habe ich aber nicht mehr gemacht.
die ursprüngliche Zustellung war nicht korrekt nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn der Monteur war kein Hauspersonal (allenfalls bei Hausmädchen oder sowas wird das vertreten). Er war fremder und nur 1 x dort. Heilung nach § 189 ZPO erst als er die Klage abgab. Erst dort war Rechtshängigkeit nach §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO eingetreten, also noch vor Rechtshängigkeit erledigt.
Fazit: Thematisch eigentlich ganz gefällig, aber Stoff ohne ende, ich bin fast nicht fertig geworden und das passiert mir sonst nie. Bin mal gespannt...wie oben schon einer sagte: zwischen 5 und 12 Punkten alles drin..
1. hätte über §§ 873 Abs. 1, 925, 926 BGB laufen müssen. Es lag aber m.E. kein Zubehör vor:
Verwendungszweck iSv. § 97 Abs. 1, 98 Nr. 2 BGB (-), es war unwidersprochen erst nach Betriebsaufgabe gekauft worden; damit konnte dahinstehen, ob "im Münsterland werden viele Äpfel gepresst" reicht.
Nur § 97 Abs. 1 BGB isoliert? (-), Kläger trägt nicht vor, dass Bekl. z.B. freizeitmäßig die Presse nutzte, weil z.B. Apfelwiesen oder so existieren. Sie hat unwidersprochen gesagt, das Ding auf dem Flohmarkt zu Sammelzwecken gekauft zu haben, das Ding ist 130 Jahre alt und stand doof in der Ecke rum.
2. § 929 S. 1 (-), keine Übergabe.
3. §§ 929 S. 1, 930 (-), kein § 868 vereinbart.
II. Der Hilfsantrag zu Antrag 1. ist zulässig, geht aber auch nicht durch. Es ist kein KV geschlossen.
1. In notarieller Urkunde nicht geregelt, Auslegung der Regelungen "gesetzliche Bestandteile, sämtliches Zubehör", das reichte nicht aus, konnte man kurz halten und nach oben verweisen auf die dingliche Prüfung.
2. KV außerhalb notarieller Urkunde? Fand ich super schwierig. Er trägt zu seinem ersten Besuch unwidersprochen vor, er habe das ding gesehen und sei Sammler und habe gesagt, das sei toll. Hierüber erhebt das Gericht mit der Nachfrage Beweis. Ist es also konkludent von der Beklagten bestritten? Egal, kann dahinstehen.
Zwar hat Zeuge die Aussage "ich freue mich auf die Presse" im Notartermin bestätigt, das ist aber kein Angebot. Selbst wenn man das anders sehen wollte, ist die Zeugenaussage zur konkludenten Annahme durch Kopfnicken unergiebig.
III. Antrag betreffend den entgangenen Gewinn bei den Gänsen hätte man wohl über § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG machen können. Dass es auf ProdHaftG hinauslief, war ziemlich offensichtlich; die haben ja ausführlich geschildert, wie sie das Futter HERGESTELLT hat. Aber nach § 11 ProdHaftG ist 500 Euro Eigenanteil zu beachten, insoweit half ProdHaftG dann nicht.
Hierfür hätte man dann noch einen "normalen" SEA wegen Mangels prüfen können (habe ich vergessen), der wohl mangels Verschuldens nicht durchgeht. Da hätte man dann die Rügeproblematik mit § 377 Abs. 1 und Landwirt ist kein Kaufmann ansprechen sollen?
Ich habe ein Fass aufgemacht über § 1 Abs. 4 ProdHaftG, weil sie ja bestreitet,
dass die eine Gans wegen ihres Futters vergiftet war,
dass die anderen Gänse überhaupt vergiftet waren,
dass das Futter kausal war.
Habe das über Anscheinsbeweis plattgehauen und gesagt, sie hätte in Anbetracht dieses sehr naheliegenden Geschehensablaufs mehr sagen müssen. Darüber hinaus war die Ordnungsverfügung rechtmäßig ergangen, weil 1 Gans vergiftet, so dass es nicht darauf ankam, ob die anderen tatsächlich vergiftet waren. Darüber hinaus haben die Kunden aufgrund des "sich herumsprechens" alle Rücktritt erklärt, das wohl auch rechtmäßig ohne Frist (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB), deshalb auch insoweit Kausalität letztlich (+). Habe es also mehrfach abgesichert, keine Ahnung, ob das richtig ist.
IV. Die Erledigung war echt 20 Minuten vor Schluss. Denke, eine Auslegung hin zu einem Antrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 wär gut gewesen, aber auch schwierig, weil Anwältin ausdrücklich Erledigung erklärt hat. Habe mich für die Prüfung der einseitigen Feststellung entschieden.
1. Klage ohne weiteres zulässig
2. Klage auch begründet: §§ 437 Nr. 3 iVm. § 281 BGB:
KV (+)
Mangel bei Gefahrübergang, §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (+), weil er ausdrücklich die Verwendung kundgetan hat und sich das Kartoffelsammelding dafür nicht geeignet hat.
Nichtleistung trotz Fristsetzung (+), hier hätte man problematisieren können, dass die Anhängerkupplung nicht die Sache selbst ist, Stückkauf (gebrauchter Kartoffelsammler) etc...hatte ich keine Zeit mehr zu.
Vertretenmüssen klar (+), ggfs. § 278 für die Tochter noch ansprechen (habe ich angenommen).
Schaden (+): Ersatzvornahme verstieß nicht gegen Recht zur 2. Andienung, Herausforderungsfall.
3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit (-),
Erledigendes Ereignis habe ich über § 364 Abs. 1 BGB gemacht: Eine Leistung an Erfüllungs statt. Ist ein Hilfsgeschäft, welches der Übereinkunft beider bedarf. Er hat "Dankeschön" gegrummelt. Man hätte da vielleicht sagen können, dass sie das tun konnte, weil nicht unter dem Eindruck drohender Vollstreckung etc. geleistet - sie kannte die Klage ja noch gar nicht - habe ich aber nicht mehr gemacht.
die ursprüngliche Zustellung war nicht korrekt nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn der Monteur war kein Hauspersonal (allenfalls bei Hausmädchen oder sowas wird das vertreten). Er war fremder und nur 1 x dort. Heilung nach § 189 ZPO erst als er die Klage abgab. Erst dort war Rechtshängigkeit nach §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO eingetreten, also noch vor Rechtshängigkeit erledigt.
Fazit: Thematisch eigentlich ganz gefällig, aber Stoff ohne ende, ich bin fast nicht fertig geworden und das passiert mir sonst nie. Bin mal gespannt...wie oben schon einer sagte: zwischen 5 und 12 Punkten alles drin..
02.06.2017, 18:52
Das mit ProdHaftG kapiere ich nicht. Der Kl. hat irgendwann gesagt, die abel. sei ja Hersteller. Das hat mich dann getriggert und dachte "yes. ProdHaftG, das ist locker der Clou.". Aber dann habe ich § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG gelesen und habs wieder verworfen.
Aber vllt. war der SV in Berlin irgendwie anders? Anhand des Kl-Vortrags zur Saftpresse sehe ich aber schon, dass hier einige Unterschiede gewesen zu sein scheinen. Das war bei uns vom Sachvortrag anders.
Aber vllt. war der SV in Berlin irgendwie anders? Anhand des Kl-Vortrags zur Saftpresse sehe ich aber schon, dass hier einige Unterschiede gewesen zu sein scheinen. Das war bei uns vom Sachvortrag anders.
02.06.2017, 19:17
Jep, ProdHaftG passt nicht, da die Gänse gewerblich genutzt wurden. Fand den zweiten Antrag auf die 2800 Euro insgesamt ziemlich undankbar. Wenn man 280 I BGB iVm. 437 durchgehen lässt, kann man zum ProdHaftG gar nicht mehr Stellung nehmen... Bin mir mit der haftungsbegründenden Kausalität auch immer noch nicht sicher. Ohne Anscheinsbeweis kam man da wohl nicht weiter. Hat iwer geschafft alles zu verwerten?
Den letzten Antrag würde ich abweisen, da Erledigung wie schon beschrieben durch die fehlerhafte Zustellung gerade nicht nach rechtshängigkeit eingetreten und eine Umdeutung in 269 III 3 bei der klaren Formulierung und anwaltlichen Vertretung nach Ansicht des BGH wohl nicht in Betracht kommt.
Den letzten Antrag würde ich abweisen, da Erledigung wie schon beschrieben durch die fehlerhafte Zustellung gerade nicht nach rechtshängigkeit eingetreten und eine Umdeutung in 269 III 3 bei der klaren Formulierung und anwaltlichen Vertretung nach Ansicht des BGH wohl nicht in Betracht kommt.
02.06.2017, 19:26
Den will ich sehen, der alles verwerten konnte... Vielleicht, wenn du alles aus dem Kopf runterschreiben konntest und nix nachlesen musstest.
03.06.2017, 11:21
Also ich hab nix wegen Produkthaftung geschrieben und es auch über Gewährleistungsrechte gelöst - ansonsten so ähnlich bei bei euch allen. Bin zwar fertig geworden, aber total unsicher.
Und was erwartet uns wohl am Dienstag?
Ich vermute mal entweder:
- Verkehrsunfall
- oder irgendwas mit nem Kautelarteil
- oder wieder Kaufrecht, Sachenrecht
Und was erwartet uns wohl am Dienstag?
Ich vermute mal entweder:
- Verkehrsunfall
- oder irgendwas mit nem Kautelarteil
- oder wieder Kaufrecht, Sachenrecht
03.06.2017, 12:05
Na das war schonmal ein zeitlicher Hammer zu Beginn!
Materiellrechtlich wäre das eigentlich gut machbar gewesen, wenn denn
noch Zeit zur vernünftigen Bearbeitung geblieben wäre.
Ich hoffe, es bleibt der einzige Tatbestand in diesem Durchgang.
Ich hatte nen Seitenverhältnis von 10,5 (Tatbestand) zu 11,5 Seiten.
Wobei ich denke, dass es für den Tatbestand gut 4 Punkte geben könnte.
War eben nicht der Standard mit dem Erledigungskrams.
Irgendwie werden sie die regelmäßig unfertigen oder oberflächlichen
Bearbeitungen in den Entscheidungsgründen pushen wollen.
Hier gibt´s wohl schon Extrapunkte fürs Irgendwie-Fertigwerden...
Materiellrechtlich wäre das eigentlich gut machbar gewesen, wenn denn
noch Zeit zur vernünftigen Bearbeitung geblieben wäre.
Ich hoffe, es bleibt der einzige Tatbestand in diesem Durchgang.
Ich hatte nen Seitenverhältnis von 10,5 (Tatbestand) zu 11,5 Seiten.
Wobei ich denke, dass es für den Tatbestand gut 4 Punkte geben könnte.
War eben nicht der Standard mit dem Erledigungskrams.
Irgendwie werden sie die regelmäßig unfertigen oder oberflächlichen
Bearbeitungen in den Entscheidungsgründen pushen wollen.
Hier gibt´s wohl schon Extrapunkte fürs Irgendwie-Fertigwerden...
03.06.2017, 12:12
Nachtrag: Was habt ihr mit der (soweit mir ersichtlich) fehlenden Belehrung des Sohnes über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht?
03.06.2017, 12:28
War bei uns laut Bearbeitervermerk (alle Formalia ordnungsgemäß, sofern im Sachverhalt nicht ausdrücklich anderweitiges genannt) zu unterstellen.
03.06.2017, 12:35
Das wird bei uns auch so gestanden haben. War nur etwas verunsichert, weil sie
die anderen Formalia wie Ermahnung zur Wahrheit etc. im Protokoll abgedruckt hatten. Bin dann nur mit einem Satz darauf eingegangen mit Verweis auf § 385 I Nr. 1 ZPO, auch wenn der wohl eher nicht einschlägig ist.
die anderen Formalia wie Ermahnung zur Wahrheit etc. im Protokoll abgedruckt hatten. Bin dann nur mit einem Satz darauf eingegangen mit Verweis auf § 385 I Nr. 1 ZPO, auch wenn der wohl eher nicht einschlägig ist.
03.06.2017, 12:40
Hm ich glaube nicht, dass das ein Problem war. Aber man weiß ja nie, was sich das GJPA so denkt.