18.12.2020, 11:03
Einer von vier möglichen Standorten für die Zukunft.. meine ich mich zu erinnern. Irgendwas mit Trinkwasserbrunnen
18.12.2020, 11:05
Ich bin nicht ganz sicher, aber ich meine, es war derzeit kein Trinkwasserschutzgebiet. Es war nur nicht auszuschließen, dass es in Zukunft eins werden könnte oder? Jedoch bestanden keine konkreten Pläne und man hätte noch weitere potentielle Gebiete in der Umgebung zur Verfügung? (GPA)
18.12.2020, 13:42
(18.12.2020, 11:05)Gast GPA schrieb: Ich bin nicht ganz sicher, aber ich meine, es war derzeit kein Trinkwasserschutzgebiet. Es war nur nicht auszuschließen, dass es in Zukunft eins werden könnte oder? Jedoch bestanden keine konkreten Pläne und man hätte noch weitere potentielle Gebiete in der Umgebung zur Verfügung? (GPA)
So habe ich es für NRW auch in Erinnerung. Es gab 4 Gebiete zur Auswahl, eines davon war das hier Betroffene. Alle hatten ihre Vor- und Nachteile, genaue Pläne gab es nicht.
18.12.2020, 14:09
Hatte mit der Klausur auch so meine Probleme (GPA). Wenn ich mich richtig erinnere und den Bearbeitervermerk nicht gänzlich missverstanden habe, sollten wir doch im GPA-Gebiet kein Gutachten voranstellen, sondern direkt als Aufgabe a) den Entwurf des Bescheids des Landratsamts vorformulieren und in einem Vermerk (Aufgabe b) nur auf die Aspekte eingehen, die in der Akte vorkamen aber nicht im Bescheid eingeflossen sind. Ich denke in der Aufgabe b) sollte man dann z.B. bestimmte Erwägungen festhalten, die einen z.B. dazu veranlasst haben, eine Sachverständigenmeinung aus dem Ortstermin nicht anzunehmen.
Ich hab es auch über 12 Abs. 2 und dann Ermessen. Bin im Bescheid darauf eingegangen, dass beim Schutz des Grundwassers besondere Vorsicht geboten ist. Gemeingebrauch lag mangels expliziter Nennung im WHG in Bezug auf Grund/Trinkwasser nicht vor, hab dann etwas argumentiert, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, das aber mangels plandwidriger Regelungslücke abgelehnt (der Gesetzgeber hätte den Gemeingebrauch sicherlich geregelt, wenn er ihn gewollt hätte). Auch ein Argument war, dass im gesamten Gebiet keine weitere Sondenanlage in Betrieb ist, weshalb auch nicht auf Art. 3 iVm. Selbstbindung der Verwaltung abgestellt werden könne. Schließlich hab ich dann die Erlaubnis versagt, weil einfach für die Zukunft unklar ist, ob eventuell Trinkwasser betroffen sein könnte. Alles etwas durcheinander, weil mir am Ende dann doch etwas Zeit fehlte.
Ein jetzt schon bekannter Fehler meinerseits: Ich habe den Bescheid an den Vorsitzenden des Vereins gerichtet und nicht an seine Anwältin. Das ärgert mich total. Ist aber nur ein Zustellungsfehler, ansonsten ist der Bescheid geanu so zu formulieren, nur eben die Zustellung erfolgt an die Anwältin. Hoffentlich wird das nicht zu böse gewertet.
Wie habt ihr das gehandhabt? Also für das GPA-Gebiet? Gutachten voran oder nicht?
Ich hab es auch über 12 Abs. 2 und dann Ermessen. Bin im Bescheid darauf eingegangen, dass beim Schutz des Grundwassers besondere Vorsicht geboten ist. Gemeingebrauch lag mangels expliziter Nennung im WHG in Bezug auf Grund/Trinkwasser nicht vor, hab dann etwas argumentiert, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, das aber mangels plandwidriger Regelungslücke abgelehnt (der Gesetzgeber hätte den Gemeingebrauch sicherlich geregelt, wenn er ihn gewollt hätte). Auch ein Argument war, dass im gesamten Gebiet keine weitere Sondenanlage in Betrieb ist, weshalb auch nicht auf Art. 3 iVm. Selbstbindung der Verwaltung abgestellt werden könne. Schließlich hab ich dann die Erlaubnis versagt, weil einfach für die Zukunft unklar ist, ob eventuell Trinkwasser betroffen sein könnte. Alles etwas durcheinander, weil mir am Ende dann doch etwas Zeit fehlte.
Ein jetzt schon bekannter Fehler meinerseits: Ich habe den Bescheid an den Vorsitzenden des Vereins gerichtet und nicht an seine Anwältin. Das ärgert mich total. Ist aber nur ein Zustellungsfehler, ansonsten ist der Bescheid geanu so zu formulieren, nur eben die Zustellung erfolgt an die Anwältin. Hoffentlich wird das nicht zu böse gewertet.
Wie habt ihr das gehandhabt? Also für das GPA-Gebiet? Gutachten voran oder nicht?
18.12.2020, 14:52
(18.12.2020, 14:09)GPABremen schrieb: Hatte mit der Klausur auch so meine Probleme (GPA). Wenn ich mich richtig erinnere und den Bearbeitervermerk nicht gänzlich missverstanden habe, sollten wir doch im GPA-Gebiet kein Gutachten voranstellen, sondern direkt als Aufgabe a) den Entwurf des Bescheids des Landratsamts vorformulieren und in einem Vermerk (Aufgabe b) nur auf die Aspekte eingehen, die in der Akte vorkamen aber nicht im Bescheid eingeflossen sind. Ich denke in der Aufgabe b) sollte man dann z.B. bestimmte Erwägungen festhalten, die einen z.B. dazu veranlasst haben, eine Sachverständigenmeinung aus dem Ortstermin nicht anzunehmen.
Ich hab es auch über 12 Abs. 2 und dann Ermessen. Bin im Bescheid darauf eingegangen, dass beim Schutz des Grundwassers besondere Vorsicht geboten ist. Gemeingebrauch lag mangels expliziter Nennung im WHG in Bezug auf Grund/Trinkwasser nicht vor, hab dann etwas argumentiert, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, das aber mangels plandwidriger Regelungslücke abgelehnt (der Gesetzgeber hätte den Gemeingebrauch sicherlich geregelt, wenn er ihn gewollt hätte). Auch ein Argument war, dass im gesamten Gebiet keine weitere Sondenanlage in Betrieb ist, weshalb auch nicht auf Art. 3 iVm. Selbstbindung der Verwaltung abgestellt werden könne. Schließlich hab ich dann die Erlaubnis versagt, weil einfach für die Zukunft unklar ist, ob eventuell Trinkwasser betroffen sein könnte. Alles etwas durcheinander, weil mir am Ende dann doch etwas Zeit fehlte.
Ein jetzt schon bekannter Fehler meinerseits: Ich habe den Bescheid an den Vorsitzenden des Vereins gerichtet und nicht an seine Anwältin. Das ärgert mich total. Ist aber nur ein Zustellungsfehler, ansonsten ist der Bescheid geanu so zu formulieren, nur eben die Zustellung erfolgt an die Anwältin. Hoffentlich wird das nicht zu böse gewertet.
Wie habt ihr das gehandhabt? Also für das GPA-Gebiet? Gutachten voran oder nicht?
Ich habe kein Gutachten vorangestellt. Denke man hätte im GPA nur einen Vermerk schreiben sollen, wenn man nicht alle rechtlichen Aspekte im Bescheid berücksichtigt. Ich habe es über Abs. 1 mit Nebenbestimmungen gelöst. Denke es ist im Ausgangsbescheid vieles möglich.
Mit der Anrede ist ärgerlich, aber wird dir sicher nicht das Genick brechen. Ich habe zB formlose Bekanntgabe an die RA. Dachte immer das reicht im Ausgangsbescheid, wenn keine Zwangsmittel angedroht werden oÄ. Habe erst im Nachhinein gelesen, dass zu Beweiszwecken Zustellung "gegen EB" wohl immer (auch im Ausgangsbescheid) ratsam ist... Naja schauen wir mal.
18.12.2020, 15:46
Das beruhigt mich schon mal, Danke! Denn manche haben ein Gutachten geschrieben und waren im Anschluss an die Klausur auch davon überzeugt, dass ein Gutachten "immer" vorangestellt werden müsse. Aber meiner Meinung nach - und das scheinst du ja genau so zu sehen - war ganz klar im Bearbeitervermerk von zwei Aufgaben die Rede und bei beidem war kein Gutachten erforderlich.
18.12.2020, 15:49
(18.12.2020, 15:46)Gast schrieb: Das beruhigt mich schon mal, Danke! Denn manche haben ein Gutachten geschrieben und waren im Anschluss an die Klausur auch davon überzeugt, dass ein Gutachten "immer" vorangestellt werden müsse. Aber meiner Meinung nach - und das scheinst du ja genau so zu sehen - war ganz klar im Bearbeitervermerk von zwei Aufgaben die Rede und bei beidem war kein Gutachten erforderlich.
Also in NRW war 1. ein Gutachten und 2. ein Bescheid gefordert, in dem dann auf Teile im Gutachten Bezug genommen werden durfte
18.12.2020, 16:36
In Berlin Gutachten, Bescheid musste nicht ausformuliert werden, nur die Sachverhaltsdarstellung.
18.12.2020, 16:36
Also war im Bearbeitervermerk in NRW klar formuliert: 1. Gutachten und 2. Praktischer Teil: Bescheid mit Möglichkeit auf Verweis ins Gutachten?
Wenn ja, dann scheint beim GPA tatsächlich kein Gutachten gefordert gewesen zu sein, denn so explizit war definitiv nichts im Bearbeitervermerk notiert. Wir sollten einen Entwurf eines Bescheides schreiben, in der Aufgabe stand nichts von Gutachten oder Ähnlichem, auch nichts in die Richtung, man solle die Vorgedanken in einem Vermerk festhalten oder die rechtliche Begründung des Bescheids in einem Vermerk festhalten oder Ähnliches.
Lieben Gruß :)
Wenn ja, dann scheint beim GPA tatsächlich kein Gutachten gefordert gewesen zu sein, denn so explizit war definitiv nichts im Bearbeitervermerk notiert. Wir sollten einen Entwurf eines Bescheides schreiben, in der Aufgabe stand nichts von Gutachten oder Ähnlichem, auch nichts in die Richtung, man solle die Vorgedanken in einem Vermerk festhalten oder die rechtliche Begründung des Bescheids in einem Vermerk festhalten oder Ähnliches.
Lieben Gruß :)
18.12.2020, 17:26
(18.12.2020, 16:36)Gast schrieb: Also war im Bearbeitervermerk in NRW klar formuliert: 1. Gutachten und 2. Praktischer Teil: Bescheid mit Möglichkeit auf Verweis ins Gutachten?
Wenn ja, dann scheint beim GPA tatsächlich kein Gutachten gefordert gewesen zu sein, denn so explizit war definitiv nichts im Bearbeitervermerk notiert. Wir sollten einen Entwurf eines Bescheides schreiben, in der Aufgabe stand nichts von Gutachten oder Ähnlichem, auch nichts in die Richtung, man solle die Vorgedanken in einem Vermerk festhalten oder die rechtliche Begründung des Bescheids in einem Vermerk festhalten oder Ähnliches.
Lieben Gruß :)
Nee, genau. Sehe ich auch so. Ich würde sogar so "weit" gehen und sagen, dass ein Vermerk optional war soweit man alles rechtlich relevante im Bescheid unterbringt.