11.02.2017, 10:37
(11.02.2017, 09:36)Gast schrieb: Also bei mir war die sachliche Zuständigkeit in Ordnung, da es ja auf die tatsächlichen urteilsfestellungen ankommt. Ubd hier kam Ja nur 323c in Betracht. Ubd ich habe 338nr 4 abgelehnt, da das Gericht entscheiden kann ob Heranwachsender und dann Jugendgericht 107 Jgg
Wonach soll das Gericht entscheiden können ob der Angeklagte Heranwachsender ist? Das legt § 1 JGG ganz klar fest?! Ich verstehe § 108 JGG eher so: wenn es ein Heranwachsender war ist das JugendG zuständig und kann entscheiden ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewandt wird; da gilt dann die Reife usw
11.02.2017, 10:54
(11.02.2017, 10:37)Gast schrieb:(11.02.2017, 09:36)Gast schrieb: Also bei mir war die sachliche Zuständigkeit in Ordnung, da es ja auf die tatsächlichen urteilsfestellungen ankommt. Ubd hier kam Ja nur 323c in Betracht. Ubd ich habe 338nr 4 abgelehnt, da das Gericht entscheiden kann ob Heranwachsender und dann Jugendgericht 107 Jgg
Wonach soll das Gericht entscheiden können ob der Angeklagte Heranwachsender ist? Das legt § 1 JGG ganz klar fest?! Ich verstehe § 108 JGG eher so: wenn es ein Heranwachsender war ist das JugendG zuständig und kann entscheiden ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewandt wird; da gilt dann die Reife usw
Im Kommentar stand noch, dass die Unzuständigkeit bei eigentlich Zuständigkeit des Jugendgerichts gerügt werden muss. Hier hat doch nur die RAin beantragt, nach Jugendstrafrecht zu entscheiden. Kann das sein?
11.02.2017, 10:58
(11.02.2017, 10:54)Gasti schrieb:(11.02.2017, 10:37)Gast schrieb:(11.02.2017, 09:36)Gast schrieb: Also bei mir war die sachliche Zuständigkeit in Ordnung, da es ja auf die tatsächlichen urteilsfestellungen ankommt. Ubd hier kam Ja nur 323c in Betracht. Ubd ich habe 338nr 4 abgelehnt, da das Gericht entscheiden kann ob Heranwachsender und dann Jugendgericht 107 Jgg
Wonach soll das Gericht entscheiden können ob der Angeklagte Heranwachsender ist? Das legt § 1 JGG ganz klar fest?! Ich verstehe § 108 JGG eher so: wenn es ein Heranwachsender war ist das JugendG zuständig und kann entscheiden ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewandt wird; da gilt dann die Reife usw
Im Kommentar stand noch, dass die Unzuständigkeit bei eigentlich Zuständigkeit des Jugendgerichts gerügt werden muss. Hier hat doch nur die RAin beantragt, nach Jugendstrafrecht zu entscheiden. Kann das sein?
Das bezog sich nicht auf die Widerspruchslösung - Rüge in HV erforderlich -sondern diente der Klarstellung dass das Revisionsgericht die Zustöndigkeit der Jugendgerichte nicht von Amts wegen prüft: es ist nämlich kein Fall von § 6 StPO. Rüge also durch Revision!
11.02.2017, 11:24
Wie ist das denn mit der Aussage des Angeklagten selbst bei Gericht? Hätte das Gericht den Angeklagten qual. belehren müssen? Weil so könnte er ja denken, dass er ja eh schon alles ggü. dem Beamten gesagt hat und ihm ein Schweigen nichts nützt?!
11.02.2017, 13:23
(11.02.2017, 10:37)Gast schrieb:(11.02.2017, 09:36)Gast schrieb: Also bei mir war die sachliche Zuständigkeit in Ordnung, da es ja auf die tatsächlichen urteilsfestellungen ankommt. Ubd hier kam Ja nur 323c in Betracht. Ubd ich habe 338nr 4 abgelehnt, da das Gericht entscheiden kann ob Heranwachsender und dann Jugendgericht 107 Jgg
Wonach soll das Gericht entscheiden können ob der Angeklagte Heranwachsender ist? Das legt § 1 JGG ganz klar fest?! Ich verstehe § 108 JGG eher so: wenn es ein Heranwachsender war ist das JugendG zuständig und kann entscheiden ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewandt wird; da gilt dann die Reife usw
Dann lies mal 105jgg. Hier hat die Verteidigerin beantrag nach jugendstrastrafrecht zu entscheiden. Das war aber nicht notwendig
11.02.2017, 14:05
(11.02.2017, 13:23)Gast schrieb:(11.02.2017, 10:37)Gast schrieb:(11.02.2017, 09:36)Gast schrieb: Also bei mir war die sachliche Zuständigkeit in Ordnung, da es ja auf die tatsächlichen urteilsfestellungen ankommt. Ubd hier kam Ja nur 323c in Betracht. Ubd ich habe 338nr 4 abgelehnt, da das Gericht entscheiden kann ob Heranwachsender und dann Jugendgericht 107 Jgg
Wonach soll das Gericht entscheiden können ob der Angeklagte Heranwachsender ist? Das legt § 1 JGG ganz klar fest?! Ich verstehe § 108 JGG eher so: wenn es ein Heranwachsender war ist das JugendG zuständig und kann entscheiden ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewandt wird; da gilt dann die Reife usw
Dann lies mal 105jgg. Hier hat die Verteidigerin beantrag nach jugendstrastrafrecht zu entscheiden. Das war aber nicht notwendig
§ 105 JGG regelt nur, welches Recht auf den Heranwachsenden anzuwenden ist (Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht?). Die Zuständigkeit liegt aber immer beim Jugendgericht, § 108 JGG nur, dass es eben auch nach Erwachsenenstrafrecht entscheiden kann, wenn dies nach § 105 JGG bei dem Heranwachsenden geboten ist. Siehe § 108 Abs. 2 JGG. Der Strafrichter war einfach hier deswegen nicht zuständig weil unser M zur Tatzeit Hernwachsender war. Ob der jetzt zurecht nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurde spielt für die Frage der Zuständigkeit und für die (erfolgreiche) Rüge nach § 338 Nr. 4 StPO keine Rolle.
11.02.2017, 14:08
(11.02.2017, 13:23)Gast schrieb:(11.02.2017, 10:37)Gast schrieb:(11.02.2017, 09:36)Gast schrieb: Also bei mir war die sachliche Zuständigkeit in Ordnung, da es ja auf die tatsächlichen urteilsfestellungen ankommt. Ubd hier kam Ja nur 323c in Betracht. Ubd ich habe 338nr 4 abgelehnt, da das Gericht entscheiden kann ob Heranwachsender und dann Jugendgericht 107 Jgg
Wonach soll das Gericht entscheiden können ob der Angeklagte Heranwachsender ist? Das legt § 1 JGG ganz klar fest?! Ich verstehe § 108 JGG eher so: wenn es ein Heranwachsender war ist das JugendG zuständig und kann entscheiden ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewandt wird; da gilt dann die Reife usw
Dann lies mal 105jgg. Hier hat die Verteidigerin beantrag nach jugendstrastrafrecht zu entscheiden. Das war aber nicht notwendig
§ 105 JGG regelt doch nicht ob der Angeklagte Heranwachsender ist oder nicht. Das regelt einzig und alleine § 1 JGG. § 105 JGG regelt nur, welches Recht auf den Heranwachsenden anwendbar ist aber ein nach Erwachsenenstrafrecht zu behandelnder Heranwachsender bleibt Heranwachsender.
11.02.2017, 15:49
Was tippt ihr für die V2 - Anwalt oder Behörde?
13.02.2017, 16:54
einwenig durcheinander, aber hier der Fall:
Kläger hat 2 Waffen, Munition nicht erwähnt. Er wurde am 01.09.2015 bei einer Fahrkontrolle mit 1,04 ‰ beim Führen eines Kfz erwischt. Dies wurde nach 170 II StPO eingestellt.
Am22.6.2016 wurde er wieder erwischt mit 1,57 ‰. Keine Ausfallerscheinungen, keine Einsicht, war sehr orientiert. Hier besteht aber Beweisverwertungsverbot, da Umgehung des Richtervorbehalts nach § 81a StPO (abends um 20:45 Uhr wurde Richter nicht angerufen, da Polizist weiß, dass man da nie jemand erreicht um die Uhrzeit, der Kläger wollte nicht Blut abgeben.
Behörde schreibt nun Kläger an und sagt, sie will Zeugnis haben, dazu soll er sich zunächst äußern, Zeit 1 Monat. Er benennt Einstellung und Beweisverwertungsverbot. Nun ordnet Polizeipräsidium an, dass er zum Arzt muss und ein Zeugnis abgeben muss. Gleichzeitig spricht sie im selben Schreiben vom Gutachten (Gutachtennorm AWaffG extra abgedruckt). Hinweisergeh, dass bei Nichtbeachtung direkt angenommen werden kann, dass er unzuverlässig ist.
Kläger vereinbart nun Termin mit TÜF und teilt dies telefonisch mit. Hier ergehen nun einige Fristverlängerungsanträge (2 Mon. verlängert), Behörde stimmt immer wieder zu. Gutachten ergeht, Kläger will Gutachter wegen Befangenheit ablehnen, begründet dies aber nicht gegenüber der Behörde. Behörde erlässt nun Bescheid vom 13.05.2016, Zustellung am 19.05.2016 an bevollmächtigten RA:
1. Widerruf der Waffenbesitzkarte
2. Herausgabe der Waffenbesitzkarte
3. Herausgabe der Waffen und Munition oder Unbrauchbar machen+ Nachweis darüber
Klageschrift vom 20.06.2016 wird erst am 23.06.2016 zugestellt. Kläger sagt,
wegen Einstellung nicht einbeziehbar
wegen beweisverwertungsverbot nicht verwertbar und noch nicht rechtskräftig, hier muss noch entschieden werden
Unbestimmtheit (Zeugnis/Gutachten im selben Schreiben)
Erst ab 1,6 ‰, er hatte keine Verhaltensauffälligkeiten
Antrag: Aufhebung Bescheid vom 13.05.2016
Behörde sagt, Einstellung ist egal, er sei alkoholsüchtig, da eben keine Ausfallerscheinungen bestehen, Gefahrenabwehr, Ermessen wurde gesehen ausgeübt zu Gunsten Rechtsgüter Dritter,
Kläger stellt Wiedereinsetzungsantrag da Klagefrist verpasst. Entschuldigt dies dadurch das Rechtsanwaltsangestellte, sonst immer zuverlässig, er hat die oft stichprobeartig kontrolliert, alles war ok, sie hat falsche Faxnummer gewählt, dies wurde erst sichtbar, als Empfang der Klageschrift vom 23.06.2016 ankommt, Zustellung am 27.06.2016, er legt Antrag fristgerecht ein und bezieht sich am Ende auf Klageschrift.
Er beantragt Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Beklagter sagt, Organisationsverschulden, Klage unzulässig, auch unbegründet, Arg aus Bescheid, stimmt Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.
VV und Streitwert, -beschluss erlassen.
Kläger hat 2 Waffen, Munition nicht erwähnt. Er wurde am 01.09.2015 bei einer Fahrkontrolle mit 1,04 ‰ beim Führen eines Kfz erwischt. Dies wurde nach 170 II StPO eingestellt.
Am22.6.2016 wurde er wieder erwischt mit 1,57 ‰. Keine Ausfallerscheinungen, keine Einsicht, war sehr orientiert. Hier besteht aber Beweisverwertungsverbot, da Umgehung des Richtervorbehalts nach § 81a StPO (abends um 20:45 Uhr wurde Richter nicht angerufen, da Polizist weiß, dass man da nie jemand erreicht um die Uhrzeit, der Kläger wollte nicht Blut abgeben.
Behörde schreibt nun Kläger an und sagt, sie will Zeugnis haben, dazu soll er sich zunächst äußern, Zeit 1 Monat. Er benennt Einstellung und Beweisverwertungsverbot. Nun ordnet Polizeipräsidium an, dass er zum Arzt muss und ein Zeugnis abgeben muss. Gleichzeitig spricht sie im selben Schreiben vom Gutachten (Gutachtennorm AWaffG extra abgedruckt). Hinweisergeh, dass bei Nichtbeachtung direkt angenommen werden kann, dass er unzuverlässig ist.
Kläger vereinbart nun Termin mit TÜF und teilt dies telefonisch mit. Hier ergehen nun einige Fristverlängerungsanträge (2 Mon. verlängert), Behörde stimmt immer wieder zu. Gutachten ergeht, Kläger will Gutachter wegen Befangenheit ablehnen, begründet dies aber nicht gegenüber der Behörde. Behörde erlässt nun Bescheid vom 13.05.2016, Zustellung am 19.05.2016 an bevollmächtigten RA:
1. Widerruf der Waffenbesitzkarte
2. Herausgabe der Waffenbesitzkarte
3. Herausgabe der Waffen und Munition oder Unbrauchbar machen+ Nachweis darüber
Klageschrift vom 20.06.2016 wird erst am 23.06.2016 zugestellt. Kläger sagt,
wegen Einstellung nicht einbeziehbar
wegen beweisverwertungsverbot nicht verwertbar und noch nicht rechtskräftig, hier muss noch entschieden werden
Unbestimmtheit (Zeugnis/Gutachten im selben Schreiben)
Erst ab 1,6 ‰, er hatte keine Verhaltensauffälligkeiten
Antrag: Aufhebung Bescheid vom 13.05.2016
Behörde sagt, Einstellung ist egal, er sei alkoholsüchtig, da eben keine Ausfallerscheinungen bestehen, Gefahrenabwehr, Ermessen wurde gesehen ausgeübt zu Gunsten Rechtsgüter Dritter,
Kläger stellt Wiedereinsetzungsantrag da Klagefrist verpasst. Entschuldigt dies dadurch das Rechtsanwaltsangestellte, sonst immer zuverlässig, er hat die oft stichprobeartig kontrolliert, alles war ok, sie hat falsche Faxnummer gewählt, dies wurde erst sichtbar, als Empfang der Klageschrift vom 23.06.2016 ankommt, Zustellung am 27.06.2016, er legt Antrag fristgerecht ein und bezieht sich am Ende auf Klageschrift.
Er beantragt Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Beklagter sagt, Organisationsverschulden, Klage unzulässig, auch unbegründet, Arg aus Bescheid, stimmt Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.
VV und Streitwert, -beschluss erlassen.
13.02.2017, 17:35
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 2 A 85/16 –, juris
oder
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=5482
oder
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=5482