09.12.2020, 10:24
09.12.2020, 10:29
(09.12.2020, 10:23)Gast schrieb: Betrug keine rechtswidrige Tat... wegen 247 daher wäre es auch eigentlich abwegig wenn es angesprochen wird...also jedenfalls im 2. Examen.
Der Betrug wird doch durch den 247 nicht rechtmäßig.. er bleibt rechtswidrig, es fehlt lediglich die „Strafverfolgungserlaubnis“.
Wäre mir zumindest neu, einen Strafantrag als Rechtfertigungsgrund zu sehen. Belehrt mich gerne, falls das doch so ist :D
09.12.2020, 10:31
[quote pid='84215' dateline='1607444939']
Hab bei der Weitergabe des Blutes Unterschlagung angeprüft.
[/quote]
Son 18 Punkte Kandidat...?
Wie hast du es begründet?
Hab bei der Weitergabe des Blutes Unterschlagung angeprüft.
[/quote]
Son 18 Punkte Kandidat...?
Wie hast du es begründet?
09.12.2020, 10:33
Hätte man den Betrug auch mangels Stoffgleichheit der Bereicherung (der Verkaufserlös von dem Dritten) mit dem Sachwert des Gemäldes ablehnen können? Habe das so gemacht, aber bin jetzt selbst gar nicht mehr überzeugt davon.
09.12.2020, 10:43
(09.12.2020, 10:29)Gast schrieb:(09.12.2020, 10:23)Gast schrieb: Betrug keine rechtswidrige Tat... wegen 247 daher wäre es auch eigentlich abwegig wenn es angesprochen wird...also jedenfalls im 2. Examen.
Der Betrug wird doch durch den 247 nicht rechtmäßig.. er bleibt rechtswidrig, es fehlt lediglich die „Strafverfolgungserlaubnis“.
Wäre mir zumindest neu, einen Strafantrag als Rechtfertigungsgrund zu sehen. Belehrt mich gerne, falls das doch so ist :D
ja, man nimmt ja auch den Diebstahl als Vortat obwohl kein Antrag vorliegt
09.12.2020, 10:52
(08.12.2020, 15:17)NRWVerbesserung schrieb: Hello! Bin heute leider wieder etwas unsicher und habe keine Ahnung, worauf sie hinauswollten. Hier meine Lösung:
1 Teil: Gutachten
A. MR Gutachten
I. Hase
1. hTV bzg A
a) 242, 244 (Wohnungseinbruch)?
Hier absolutes Antragsdelikt gem 247 aufgrund sys Stellung auch auf 244 (verwundert mich). Oma hat keinen Antrag gestellt: Antrag wäre Prozessvoraussetzung...
b) 123 gleiche Erwägung
c) selbst wenn man eine erneute Unterschlagung bejahen wollte, wieder Antrag minus
2. hTV bzg B
a) 263 I ggü A zu Lasten von A
hier problematisch, ob unberechtigte Besitz = Vermögen. Bejaht, weil 858ff Schutz plus kein rechtsfreier Raum
b) 263 I ggü. Drittem minus, weil der die Herkunft kennt
c) 259 I plus! Hier dicke Inzidentprüfung von 242, 244.
Und dann: Täuschung des Vortäters? Gefahr von Schwarzmärkten, die 259 verhindern will: minus, aber egal, weil Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage (Perpet-Theorie), deshalb 259 plus
d) Etwaige 257 konsumiert
e) ZE und Konkurrenten: 259 und 263 natürliche Handlungseinheit: Idealkonkurrenz
II. Fahrt am 11.11.
1. 316 I?
B ist gefahren, wie nachweisbar?
Aussage der Clodius. Verwertbar? Keine Belehrung nach 55 II, nur Beschuldigte, aber Ansatz zu formalistisch, iÜ schützt 55 nicht Angeklagten.
Aber Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrds: Aussage der Clodius nötig: 55 zu befürchten? Minus, weil keine Gefahr der Verfolgung mehr, weil bereits endgültig eingestellt
BAK 1,2 Promille, Gutachten
Verwertbar? Kein Verstoß gegen 81a, der richtet sich nur an Staat
Privat erlangte Blutprobe: Regelung in StPO minus, Abwägung: Einerseits 223, 224 zumindest tatbestandlich erfüllt (Gebotsirrtum, 17), wäre widersprüchlich, Bürger etwas zu verbieten und es sich zu eigen zu machen? Außerdem 2 II GG, aber Privatperson hat es ohne Veranlassung getan und POK Prix hätte wegen 4.1 Erlass selbst die Blutentnahme anordnen können: hypothetisch alles ok! Verwertbar!
2. 315c minus, weil konkrete Gefährdung nicht in dem Sinne auf Trunkenheit beruht, dass diese der Grund, sondern Reifen!
B. Prozessuales G
1. A: 170 II
2. Bzg B Anklage zum AG Essen - Strafrichter
3. 111a
Praktischer Teil
Vfg
1. Vermerk
2. Einstellung + EN: Sehr geehrter Herr A... rechtliche Gründe bla
(Kein EB, weil kein Antrag von Oma)
3. Ermittlungen abgeschlossen
Üblicher Kram
Beim UmA nicht den 111a vergessen
Wv deshalb auch 1 Monat
Anklage..
Musste man den § 111a StPO prüfen? Sie hatte doch gar keine Fahrerlaubnis.
09.12.2020, 11:11
(09.12.2020, 10:52)Gast schrieb:(08.12.2020, 15:17)NRWVerbesserung schrieb: Hello! Bin heute leider wieder etwas unsicher und habe keine Ahnung, worauf sie hinauswollten. Hier meine Lösung:
1 Teil: Gutachten
A. MR Gutachten
I. Hase
1. hTV bzg A
a) 242, 244 (Wohnungseinbruch)?
Hier absolutes Antragsdelikt gem 247 aufgrund sys Stellung auch auf 244 (verwundert mich). Oma hat keinen Antrag gestellt: Antrag wäre Prozessvoraussetzung...
b) 123 gleiche Erwägung
c) selbst wenn man eine erneute Unterschlagung bejahen wollte, wieder Antrag minus
2. hTV bzg B
a) 263 I ggü A zu Lasten von A
hier problematisch, ob unberechtigte Besitz = Vermögen. Bejaht, weil 858ff Schutz plus kein rechtsfreier Raum
b) 263 I ggü. Drittem minus, weil der die Herkunft kennt
c) 259 I plus! Hier dicke Inzidentprüfung von 242, 244.
Und dann: Täuschung des Vortäters? Gefahr von Schwarzmärkten, die 259 verhindern will: minus, aber egal, weil Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage (Perpet-Theorie), deshalb 259 plus
d) Etwaige 257 konsumiert
e) ZE und Konkurrenten: 259 und 263 natürliche Handlungseinheit: Idealkonkurrenz
II. Fahrt am 11.11.
1. 316 I?
B ist gefahren, wie nachweisbar?
Aussage der Clodius. Verwertbar? Keine Belehrung nach 55 II, nur Beschuldigte, aber Ansatz zu formalistisch, iÜ schützt 55 nicht Angeklagten.
Aber Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrds: Aussage der Clodius nötig: 55 zu befürchten? Minus, weil keine Gefahr der Verfolgung mehr, weil bereits endgültig eingestellt
BAK 1,2 Promille, Gutachten
Verwertbar? Kein Verstoß gegen 81a, der richtet sich nur an Staat
Privat erlangte Blutprobe: Regelung in StPO minus, Abwägung: Einerseits 223, 224 zumindest tatbestandlich erfüllt (Gebotsirrtum, 17), wäre widersprüchlich, Bürger etwas zu verbieten und es sich zu eigen zu machen? Außerdem 2 II GG, aber Privatperson hat es ohne Veranlassung getan und POK Prix hätte wegen 4.1 Erlass selbst die Blutentnahme anordnen können: hypothetisch alles ok! Verwertbar!
2. 315c minus, weil konkrete Gefährdung nicht in dem Sinne auf Trunkenheit beruht, dass diese der Grund, sondern Reifen!
B. Prozessuales G
1. A: 170 II
2. Bzg B Anklage zum AG Essen - Strafrichter
3. 111a
Praktischer Teil
Vfg
1. Vermerk
2. Einstellung + EN: Sehr geehrter Herr A... rechtliche Gründe bla
(Kein EB, weil kein Antrag von Oma)
3. Ermittlungen abgeschlossen
Üblicher Kram
Beim UmA nicht den 111a vergessen
Wv deshalb auch 1 Monat
Anklage..
Musste man den § 111a StPO prüfen? Sie hatte doch gar keine Fahrerlaubnis.
In NRW stand meine ich nichts davon, dass sie keinen Führerschein hatte. Im BV stand nur, dass ihr Führerscheinregister keine Eintragungen hatte..Dachte damit wären Punkte in Flensburg u.ä. gemeint.
09.12.2020, 11:18
In Sachsen hatte sie ihren Führerschein zuvor bereits abgeben müssen.
egal, alles rein, was man weiß. :D
egal, alles rein, was man weiß. :D
09.12.2020, 11:18
(09.12.2020, 11:11)Gast234 schrieb:(09.12.2020, 10:52)Gast schrieb:(08.12.2020, 15:17)NRWVerbesserung schrieb: Hello! Bin heute leider wieder etwas unsicher und habe keine Ahnung, worauf sie hinauswollten. Hier meine Lösung:
1 Teil: Gutachten
A. MR Gutachten
I. Hase
1. hTV bzg A
a) 242, 244 (Wohnungseinbruch)?
Hier absolutes Antragsdelikt gem 247 aufgrund sys Stellung auch auf 244 (verwundert mich). Oma hat keinen Antrag gestellt: Antrag wäre Prozessvoraussetzung...
b) 123 gleiche Erwägung
c) selbst wenn man eine erneute Unterschlagung bejahen wollte, wieder Antrag minus
2. hTV bzg B
a) 263 I ggü A zu Lasten von A
hier problematisch, ob unberechtigte Besitz = Vermögen. Bejaht, weil 858ff Schutz plus kein rechtsfreier Raum
b) 263 I ggü. Drittem minus, weil der die Herkunft kennt
c) 259 I plus! Hier dicke Inzidentprüfung von 242, 244.
Und dann: Täuschung des Vortäters? Gefahr von Schwarzmärkten, die 259 verhindern will: minus, aber egal, weil Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage (Perpet-Theorie), deshalb 259 plus
d) Etwaige 257 konsumiert
e) ZE und Konkurrenten: 259 und 263 natürliche Handlungseinheit: Idealkonkurrenz
II. Fahrt am 11.11.
1. 316 I?
B ist gefahren, wie nachweisbar?
Aussage der Clodius. Verwertbar? Keine Belehrung nach 55 II, nur Beschuldigte, aber Ansatz zu formalistisch, iÜ schützt 55 nicht Angeklagten.
Aber Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrds: Aussage der Clodius nötig: 55 zu befürchten? Minus, weil keine Gefahr der Verfolgung mehr, weil bereits endgültig eingestellt
BAK 1,2 Promille, Gutachten
Verwertbar? Kein Verstoß gegen 81a, der richtet sich nur an Staat
Privat erlangte Blutprobe: Regelung in StPO minus, Abwägung: Einerseits 223, 224 zumindest tatbestandlich erfüllt (Gebotsirrtum, 17), wäre widersprüchlich, Bürger etwas zu verbieten und es sich zu eigen zu machen? Außerdem 2 II GG, aber Privatperson hat es ohne Veranlassung getan und POK Prix hätte wegen 4.1 Erlass selbst die Blutentnahme anordnen können: hypothetisch alles ok! Verwertbar!
2. 315c minus, weil konkrete Gefährdung nicht in dem Sinne auf Trunkenheit beruht, dass diese der Grund, sondern Reifen!
B. Prozessuales G
1. A: 170 II
2. Bzg B Anklage zum AG Essen - Strafrichter
3. 111a
Praktischer Teil
Vfg
1. Vermerk
2. Einstellung + EN: Sehr geehrter Herr A... rechtliche Gründe bla
(Kein EB, weil kein Antrag von Oma)
3. Ermittlungen abgeschlossen
Üblicher Kram
Beim UmA nicht den 111a vergessen
Wv deshalb auch 1 Monat
Anklage..
Musste man den § 111a StPO prüfen? Sie hatte doch gar keine Fahrerlaubnis.
In NRW stand meine ich nichts davon, dass sie keinen Führerschein hatte. Im BV stand nur, dass ihr Führerscheinregister keine Eintragungen hatte..Dachte damit wären Punkte in Flensburg u.ä. gemeint.
Alles klar, vielen Dank.
09.12.2020, 11:22
Wie habt ihr die Probleme mit den fehlenden Anträgen bei der Hehlerei/Betrug gelöst?
M.E. ist der A bei der Hehlerei gar nicht "Verletzter" und daher auch nicht antragsbefugt und die Großeltern sind im Verhältnis zu B keine Personen i.S.d. § 247.
Beim Betrug stand bei mir im Kommentar, dass es sich bei 263 IV iVm 247 um ein relatives Antragsdelikt handelt (was ich nicht glauben wollte und daher aufgrund der Zeitnot auch einfach übergangen habe :D)
M.E. ist der A bei der Hehlerei gar nicht "Verletzter" und daher auch nicht antragsbefugt und die Großeltern sind im Verhältnis zu B keine Personen i.S.d. § 247.
Beim Betrug stand bei mir im Kommentar, dass es sich bei 263 IV iVm 247 um ein relatives Antragsdelikt handelt (was ich nicht glauben wollte und daher aufgrund der Zeitnot auch einfach übergangen habe :D)