04.12.2020, 06:38
(03.12.2020, 22:36)Kiki_BW schrieb: Ich finde das zur Kündigung lässt sich gut hören und wie du die AGB daher aufgefasst hast.
Selbst wenn du die AGB für unwirksam gehalten hast könnte das zu späte Absagen eines Termin trotzdem eine Nebenpflichtverletzung sein, wenn der Arzt keinen dazwischenschieben konnte,
Mal abwarten. Aber falsch gibt es ja quasi nicht, Argumente zählen ;)
Hast du den Ehemann dann auch über 1357 mit ins Boot geholt?
04.12.2020, 15:16
Sachsen:
Zwangsvollstreckungsrecht, Urteil
Einspruch gegen VU, Zustellung an alter Adresse
Ursprungsklage:
Antrag 1: 767, 795, 797 gg notarielle Urkunde. Aufrechnung mit Anspruch aus Erbfolge, Pflichtteilsanspruch, etwaige Entzug des PfTeilAnspruchs, zwei Testamente (zuerst eines von Ehegatten, nach Tod des Mannes dann neues von überlebender Frau), Stundung u ZBR eingewandt
Antrag 2: 771 wegen Sicherungseigentum an PKW. Erbfolge aus Antrag 1 hat mit reingespielt, gutgl. Erwerb nach 929, 930
Kosten, Vorläufige Vollstr.
Streitwert 48 GKG
Rechtsmittel und Gericht benennen
Zwangsvollstreckungsrecht, Urteil
Einspruch gegen VU, Zustellung an alter Adresse
Ursprungsklage:
Antrag 1: 767, 795, 797 gg notarielle Urkunde. Aufrechnung mit Anspruch aus Erbfolge, Pflichtteilsanspruch, etwaige Entzug des PfTeilAnspruchs, zwei Testamente (zuerst eines von Ehegatten, nach Tod des Mannes dann neues von überlebender Frau), Stundung u ZBR eingewandt
Antrag 2: 771 wegen Sicherungseigentum an PKW. Erbfolge aus Antrag 1 hat mit reingespielt, gutgl. Erwerb nach 929, 930
Kosten, Vorläufige Vollstr.
Streitwert 48 GKG
Rechtsmittel und Gericht benennen
04.12.2020, 15:29
Dasselbe in NRW?
04.12.2020, 15:31
Meine Lösung heute:
Tenor: VU aufrechterhalten
Entscheidungsgründe:
Rubrumsberichtigung wegen Umzugs von Amts wegen
Klage zulässig und begründet
I. 342 plus, weil Einspruch zulässig, weil statthaft, form- und fristgerecht.
Statthaft, weil echtes VU, formgerecht 340 I, II, Frist war etwas problematisch, bin aber ohne WEA ausgekommen (denkbar wegen Urlaubs-Rspr), weil fristauslösend erst 189: 28.09. (eine Woche vor Einspruch am 5.10.), insb. keine Ersatzzustellung durch Briefkasten, weil trotz Schildes keine Wohnung, weil kein Lebensmittelpunkt. Also 2 Wochenfrist erst am 12.10. (oder so, habe die Daten nicht mehr genau im Kopf) abgelaufen.
I. Klage zulässig
1. Antrag zu 1.
Statthaft 767 I, da 389 und ZBR mr Einwendungen gegen titulierten (UWE) Anspruch iHv 50.000
Sachlich und örtlich LG Bonn
Rsb allg. und besonders plus (schon GV beauftragt)
2. Antrag zu 2. zulässig
Statthaft 771 trotz Sicherungseigentum (Blabla InsO, Volleigentum)
Örtlich und sachlich (6->22.000, auf 5 kommt es nicht an) LG Bonn
Rsb plus, insb 766 nicht einfacher, obschon kostengünstiger, weil zwar formelle Verfahrensfehler (Mit VB in eigene Sache wegen Geldschuld vollstreckt, str) aber keine materiellen Einwendungen.
II. 260 plus
III. Klage begründet
1. Antrag zu 1.
767 II keine Anwendung
Sachbefugnis plus
a) Anspruch iHv 30.000 erloschen gem 389 BGB, da Pflichtteilsanspruch iHv 30.000 gegen B. Denn B = Erbe der Magdalena, denn gemeinschaftliches Testament plus, Widerruf nicht mehr möglich nach Tod. K auch enterbt, auch kein Pflichtteil ausgeschlossen, weil B insofern beweisfällig geblieben (Gartenhaube).
b) im übrigen ZBR, weil K gegen B wegen 1967 einen Anspruch gegen Mutter auf Pflichtteil bzg Siegfried hatte, außerdem Auskunftsanspruch, Treu und glauben, 242, dolo agit
2. Antrag zu 2.
771 plus, weil Interventionsrecht und 242 minus
Erst Siegfried Eigentümer, dann gem 1922 I Magdalena, keine Übereignung an Linus, der nur aus 2174 einen Anspruch gegen Magdalena hatte. Dann mit Tod von Magda 1922 I: der Beklagte Eigentümer. Dann aber Marie-Luise an Söhnchen Paul gem 929S1, 932. Hier insb kein 935, weil selbst wenn Beklagter gem 857 mittelbarer Besitzer, so setzt 935 den unfreiwilligen Verlust unmittelbaren Besitzes voraus: Linus zwar Sohnemann, aber erwachsen, also selber unmittelbarer Besitz, Übergabe freiwillig. Anschließend hat Paul an Klägerin als Berechtiger gem 929S1, 930 übereignet (mE nicht nur 929S1, aber nimmt sich nichts). VU wirkt nur inter partes und ändert hieran nichts.
242 minus
Kosten, VV, RMB erlassen
Unterschrift
EdB
Tenor: VU aufrechterhalten
Entscheidungsgründe:
Rubrumsberichtigung wegen Umzugs von Amts wegen
Klage zulässig und begründet
I. 342 plus, weil Einspruch zulässig, weil statthaft, form- und fristgerecht.
Statthaft, weil echtes VU, formgerecht 340 I, II, Frist war etwas problematisch, bin aber ohne WEA ausgekommen (denkbar wegen Urlaubs-Rspr), weil fristauslösend erst 189: 28.09. (eine Woche vor Einspruch am 5.10.), insb. keine Ersatzzustellung durch Briefkasten, weil trotz Schildes keine Wohnung, weil kein Lebensmittelpunkt. Also 2 Wochenfrist erst am 12.10. (oder so, habe die Daten nicht mehr genau im Kopf) abgelaufen.
I. Klage zulässig
1. Antrag zu 1.
Statthaft 767 I, da 389 und ZBR mr Einwendungen gegen titulierten (UWE) Anspruch iHv 50.000
Sachlich und örtlich LG Bonn
Rsb allg. und besonders plus (schon GV beauftragt)
2. Antrag zu 2. zulässig
Statthaft 771 trotz Sicherungseigentum (Blabla InsO, Volleigentum)
Örtlich und sachlich (6->22.000, auf 5 kommt es nicht an) LG Bonn
Rsb plus, insb 766 nicht einfacher, obschon kostengünstiger, weil zwar formelle Verfahrensfehler (Mit VB in eigene Sache wegen Geldschuld vollstreckt, str) aber keine materiellen Einwendungen.
II. 260 plus
III. Klage begründet
1. Antrag zu 1.
767 II keine Anwendung
Sachbefugnis plus
a) Anspruch iHv 30.000 erloschen gem 389 BGB, da Pflichtteilsanspruch iHv 30.000 gegen B. Denn B = Erbe der Magdalena, denn gemeinschaftliches Testament plus, Widerruf nicht mehr möglich nach Tod. K auch enterbt, auch kein Pflichtteil ausgeschlossen, weil B insofern beweisfällig geblieben (Gartenhaube).
b) im übrigen ZBR, weil K gegen B wegen 1967 einen Anspruch gegen Mutter auf Pflichtteil bzg Siegfried hatte, außerdem Auskunftsanspruch, Treu und glauben, 242, dolo agit
2. Antrag zu 2.
771 plus, weil Interventionsrecht und 242 minus
Erst Siegfried Eigentümer, dann gem 1922 I Magdalena, keine Übereignung an Linus, der nur aus 2174 einen Anspruch gegen Magdalena hatte. Dann mit Tod von Magda 1922 I: der Beklagte Eigentümer. Dann aber Marie-Luise an Söhnchen Paul gem 929S1, 932. Hier insb kein 935, weil selbst wenn Beklagter gem 857 mittelbarer Besitzer, so setzt 935 den unfreiwilligen Verlust unmittelbaren Besitzes voraus: Linus zwar Sohnemann, aber erwachsen, also selber unmittelbarer Besitz, Übergabe freiwillig. Anschließend hat Paul an Klägerin als Berechtiger gem 929S1, 930 übereignet (mE nicht nur 929S1, aber nimmt sich nichts). VU wirkt nur inter partes und ändert hieran nichts.
242 minus
Kosten, VV, RMB erlassen
Unterschrift
EdB
04.12.2020, 15:32
BW heute wieder Kaiser Standard Sperrmüll
04.12.2020, 15:34
04.12.2020, 15:42
In Ba-Wü ungefähr dasselbe, nur ohne VU und sich noch Vollstreckungsbeschränkender Vertrag 767 I analog bei Klageziffer 1
04.12.2020, 15:51
(04.12.2020, 15:31)NRWVerbesserung schrieb: Meine Lösung heute:
Tenor: VU aufrechterhalten
Entscheidungsgründe:
Rubrumsberichtigung wegen Umzugs von Amts wegen
Klage zulässig und begründet
I. 342 plus, weil Einspruch zulässig, weil statthaft, form- und fristgerecht.
Statthaft, weil echtes VU, formgerecht 340 I, II, Frist war etwas problematisch, bin aber ohne WEA ausgekommen (denkbar wegen Urlaubs-Rspr), weil fristauslösend erst 189: 28.09. (eine Woche vor Einspruch am 5.10.), insb. keine Ersatzzustellung durch Briefkasten, weil trotz Schildes keine Wohnung, weil kein Lebensmittelpunkt. Also 2 Wochenfrist erst am 12.10. (oder so, habe die Daten nicht mehr genau im Kopf) abgelaufen.
I. Klage zulässig
1. Antrag zu 1.
Statthaft 767 I, da 389 und ZBR mr Einwendungen gegen titulierten (UWE) Anspruch iHv 50.000
Sachlich und örtlich LG Bonn
Rsb allg. und besonders plus (schon GV beauftragt)
2. Antrag zu 2. zulässig
Statthaft 771 trotz Sicherungseigentum (Blabla InsO, Volleigentum)
Örtlich und sachlich (6->22.000, auf 5 kommt es nicht an) LG Bonn
Rsb plus, insb 766 nicht einfacher, obschon kostengünstiger, weil zwar formelle Verfahrensfehler (Mit VB in eigene Sache wegen Geldschuld vollstreckt, str) aber keine materiellen Einwendungen.
II. 260 plus
III. Klage begründet
1. Antrag zu 1.
767 II keine Anwendung
Sachbefugnis plus
a) Anspruch iHv 30.000 erloschen gem 389 BGB, da Pflichtteilsanspruch iHv 30.000 gegen B. Denn B = Erbe der Magdalena, denn gemeinschaftliches Testament plus, Widerruf nicht mehr möglich nach Tod. K auch enterbt, auch kein Pflichtteil ausgeschlossen, weil B insofern beweisfällig geblieben (Gartenhaube).
b) im übrigen ZBR, weil K gegen B wegen 1967 einen Anspruch gegen Mutter auf Pflichtteil bzg Siegfried hatte, außerdem Auskunftsanspruch, Treu und glauben, 242, dolo agit
2. Antrag zu 2.
771 plus, weil Interventionsrecht und 242 minus
Erst Siegfried Eigentümer, dann gem 1922 I Magdalena, keine Übereignung an Linus, der nur aus 2174 einen Anspruch gegen Magdalena hatte. Dann mit Tod von Magda 1922 I: der Beklagte Eigentümer. Dann aber Marie-Luise an Söhnchen Paul gem 929S1, 932. Hier insb kein 935, weil selbst wenn Beklagter gem 857 mittelbarer Besitzer, so setzt 935 den unfreiwilligen Verlust unmittelbaren Besitzes voraus: Linus zwar Sohnemann, aber erwachsen, also selber unmittelbarer Besitz, Übergabe freiwillig. Anschließend hat Paul an Klägerin als Berechtiger gem 929S1, 930 übereignet (mE nicht nur 929S1, aber nimmt sich nichts). VU wirkt nur inter partes und ändert hieran nichts.
242 minus
Kosten, VV, RMB erlassen
Unterschrift
EdB
Habs ähnlich gelöst. Bei mir war aber der Auskunftsanspruch (-) und daher ZBR (-)
Und bei dem Klageantrag zu 2) bedurfte es der Vorschrift des 932 nicht, da jeweils immer vom Berechtigten erworben.
04.12.2020, 15:55
04.12.2020, 15:59
(04.12.2020, 15:51)Gast schrieb:Ich habe alles über die Aufrechnung bejaht, weil unstrittig war dass der Nachlass höher war als der von der Letztverstorbenen. und daher der Pflichtteilsanspruch unstrittig auch zumindest die 20.000€ beträgt.. dann muss man ja nicht die exakte höhe wissen ob es nun 300.000 oder 200.000 waren oder? und ZBR und diese Vereinbarung dann ins Hilfsgutachten gezogen...(04.12.2020, 15:31)NRWVerbesserung schrieb: Meine Lösung heute:
Tenor: VU aufrechterhalten
Entscheidungsgründe:
Rubrumsberichtigung wegen Umzugs von Amts wegen
Klage zulässig und begründet
I. 342 plus, weil Einspruch zulässig, weil statthaft, form- und fristgerecht.
Statthaft, weil echtes VU, formgerecht 340 I, II, Frist war etwas problematisch, bin aber ohne WEA ausgekommen (denkbar wegen Urlaubs-Rspr), weil fristauslösend erst 189: 28.09. (eine Woche vor Einspruch am 5.10.), insb. keine Ersatzzustellung durch Briefkasten, weil trotz Schildes keine Wohnung, weil kein Lebensmittelpunkt. Also 2 Wochenfrist erst am 12.10. (oder so, habe die Daten nicht mehr genau im Kopf) abgelaufen.
I. Klage zulässig
1. Antrag zu 1.
Statthaft 767 I, da 389 und ZBR mr Einwendungen gegen titulierten (UWE) Anspruch iHv 50.000
Sachlich und örtlich LG Bonn
Rsb allg. und besonders plus (schon GV beauftragt)
2. Antrag zu 2. zulässig
Statthaft 771 trotz Sicherungseigentum (Blabla InsO, Volleigentum)
Örtlich und sachlich (6->22.000, auf 5 kommt es nicht an) LG Bonn
Rsb plus, insb 766 nicht einfacher, obschon kostengünstiger, weil zwar formelle Verfahrensfehler (Mit VB in eigene Sache wegen Geldschuld vollstreckt, str) aber keine materiellen Einwendungen.
II. 260 plus
III. Klage begründet
1. Antrag zu 1.
767 II keine Anwendung
Sachbefugnis plus
a) Anspruch iHv 30.000 erloschen gem 389 BGB, da Pflichtteilsanspruch iHv 30.000 gegen B. Denn B = Erbe der Magdalena, denn gemeinschaftliches Testament plus, Widerruf nicht mehr möglich nach Tod. K auch enterbt, auch kein Pflichtteil ausgeschlossen, weil B insofern beweisfällig geblieben (Gartenhaube).
b) im übrigen ZBR, weil K gegen B wegen 1967 einen Anspruch gegen Mutter auf Pflichtteil bzg Siegfried hatte, außerdem Auskunftsanspruch, Treu und glauben, 242, dolo agit
2. Antrag zu 2.
771 plus, weil Interventionsrecht und 242 minus
Erst Siegfried Eigentümer, dann gem 1922 I Magdalena, keine Übereignung an Linus, der nur aus 2174 einen Anspruch gegen Magdalena hatte. Dann mit Tod von Magda 1922 I: der Beklagte Eigentümer. Dann aber Marie-Luise an Söhnchen Paul gem 929S1, 932. Hier insb kein 935, weil selbst wenn Beklagter gem 857 mittelbarer Besitzer, so setzt 935 den unfreiwilligen Verlust unmittelbaren Besitzes voraus: Linus zwar Sohnemann, aber erwachsen, also selber unmittelbarer Besitz, Übergabe freiwillig. Anschließend hat Paul an Klägerin als Berechtiger gem 929S1, 930 übereignet (mE nicht nur 929S1, aber nimmt sich nichts). VU wirkt nur inter partes und ändert hieran nichts.
242 minus
Kosten, VV, RMB erlassen
Unterschrift
EdB
Habs ähnlich gelöst. Bei mir war aber der Auskunftsanspruch (-) und daher ZBR (-)
Und bei dem Klageantrag zu 2) bedurfte es der Vorschrift des 932 nicht, da jeweils immer vom Berechtigten erworben.