02.12.2020, 14:47
Bei mir war der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Verjährung 10 Jahre, Beginn war Tag der KV, Ende war abzüglich der Verhandlungszeit von 20 Tagen genau der Tag an dem die Klage bei Gericht eingegangen ist. Hab aber leider total versäumt auf 167 ZPO abzustellen. Der Anspruch des Klägers ging bei mir aufgrund von 242 BGB und Verwirkung dennoch im Ergebnis nicht durch. Dafür bedarf es keiner Rede, 242 ist v.A.w. zu prüfen. Widerklage mit Verweis auf Klage ebenfalls unbegründet. Bei mir ging gar nichts durch. Aber immer noch keine wirkliche Ahnung wie der Fall richtig zu lösen war.
02.12.2020, 14:50
(02.12.2020, 14:32)RefBW schrieb: Ich habe die Klausur so gelöst:
Teil 1: Klage
Einspruch gegen VU (+), das Fax am 17. war nicht formgerecht, das am 18. schon, aber verfristet. Zustellung an angestellte Architektin im Rahmen der Fristberechnung war ok. Wiedereinsetzung (+), da kein Auswahl- oder Organisationsverschulden des RA.
Und ab hier fingen meine Probleme an. Ich habe mich absolut in der Zeit vertan und viel zu viel Zeit für den Anfang verschwendet, sodass es ab jetzt unsauber und gehetzt wurde. :(
Die Klage war zulässig aber unbegründet aufgrund der wirksamen verjährungseinrede. Vielleicht sehe ich ja gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht (und ich wäre dankebar, wenn mich jemand freundlich aufklärt) aber wenn eine Klage unbegründet ist, dann erwähnt man ja nur das, warum es scheitert udn prüft nicht alle Voraussetzungen durch meine ich. Deswegen bin ich direkt auf die Einrede gesprungen und habe geschrieben, dass die einrede Verjährt ist und auch § 209 BGB nicht greift aufgrund des Schriftwechsels 2010, da dieser „abgeschlossen“ war und die Verhandlungen beendet.
Dann hatte ich nur noch 30min Zeit für die Widerklage, sodass ich praktisch nichts zum materiellen recht geschrieben habe und noch noch panisch was hingekritzelt. Als Anspruchsgrundlage habe ich § 812 I 2 1. Fall BGB (+), dass durch den ErlassV der Rechtsgrund für die 2.000€ nachträglich entfallen ist. Hab dann mit einem Satz hingeklatscht, dass nicht formbedürftig da nur noch 2 min zeit war obwohl das ja der Knackpunkt war. Hab mich so geärgert. Einrede des Klägers wegen Verjährung habe ich (-), da er keinen Antrag gestellt hat und somit nichtverhandelt, sodass hier auch nichjt seine schriftsätze mit einbezogen werden.
Kann das irgendwie noch für 4 Punkte reichen? Wahrscheinlich eher nicht wenn man das materielle Recht so sehr vernachlässigt hat. Oh man, ich wollte mit Zivilrecht mein absolutes Nichtwissen im Strafrecht ausgleichen und dann verhau ich es gleich so. Mir sind einfach die Nerven zu sehr geflattert.
Am Ende ist es doch so, hat der Korrektur einen guten Schieß gehabt und vlt. So einen guten Tag läuft's gut, wenn nicht naja...
02.12.2020, 15:19
Solange man alle Probleme gesehen hat und auch etwas gesagt hat, sollte das schon passen. Ich mache den Verbesserungsversuch. Meine beste Klausur vorher war die Revision, weil ich persönlich finde, auch mit Ahnungslosigkeit kann man mindestens bestehen bei dem Klausurtyp. ( absolut empfehlenswert die Zulässigkeit sowie die standart Einleitungssätze auswendig zu lernen). Materiell ist man mit dem Kommentar ( wenn man zumindest weiß was man prüfen will echt gut dran).
Aber selbst da habe ich mich nach Prüfung und ansprechen absoluter revisionsgründe nachher gegen einen Verstoß entschieden und es stand dran, „ naja schwer vertretbar“ aber hey... 8 Punkte... Ergebnis ist nicht so wichtig. Wichtig es zu sehen, diskutieren mit Argumenten aus dem Sachverhalt und dann für etwas entscheiden.
Aber selbst da habe ich mich nach Prüfung und ansprechen absoluter revisionsgründe nachher gegen einen Verstoß entschieden und es stand dran, „ naja schwer vertretbar“ aber hey... 8 Punkte... Ergebnis ist nicht so wichtig. Wichtig es zu sehen, diskutieren mit Argumenten aus dem Sachverhalt und dann für etwas entscheiden.
02.12.2020, 15:44
(02.12.2020, 14:47)GastNRW8446789 schrieb: Bei mir war der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Verjährung 10 Jahre, Beginn war Tag der KV, Ende war abzüglich der Verhandlungszeit von 20 Tagen genau der Tag an dem die Klage bei Gericht eingegangen ist. Hab aber leider total versäumt auf 167 ZPO abzustellen. Der Anspruch des Klägers ging bei mir aufgrund von 242 BGB und Verwirkung dennoch im Ergebnis nicht durch. Dafür bedarf es keiner Rede, 242 ist v.A.w. zu prüfen. Widerklage mit Verweis auf Klage ebenfalls unbegründet. Bei mir ging gar nichts durch. Aber immer noch keine wirkliche Ahnung wie der Fall richtig zu lösen war.
Habe ich auch geprüft, allerdings mangels Vortrag zum Umstandsmoment abgelehnt. Zeitmoment (10 Jahre) war bei mir (+)
02.12.2020, 16:27
(02.12.2020, 14:47)GastNRW8446789 schrieb: Bei mir war der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Verjährung 10 Jahre, Beginn war Tag der KV, Ende war abzüglich der Verhandlungszeit von 20 Tagen genau der Tag an dem die Klage bei Gericht eingegangen ist. Hab aber leider total versäumt auf 167 ZPO abzustellen. Der Anspruch des Klägers ging bei mir aufgrund von 242 BGB und Verwirkung dennoch im Ergebnis nicht durch. Dafür bedarf es keiner Rede, 242 ist v.A.w. zu prüfen. Widerklage mit Verweis auf Klage ebenfalls unbegründet. Bei mir ging gar nichts durch. Aber immer noch keine wirkliche Ahnung wie der Fall richtig zu lösen war.Die entsprechenden Urteile wurden doch hier genannt...der Fall da war bis auf den Kram mit der Verjährung und die VU-Thematik komplett identisch. Sogar die Widerklage war dabei. DAS waren die Probleme, die das Prüfungsamt zur Ausgabe des Falles bewogen haben wie es immer so schön in den Prüfvermerken heißt.
Und da ich auch Verbesserer bin, folgende Erkenntnis aus meiner Einsichtnahme und der von AG-Kollegen: Es kommt viel weniger darauf an, wie gut ihr den Fall gelöst habt als darauf, wie die anderen ihn gelöst haben und wie ihr für den Korrektor im Vergleich abschneidet. Man kann mit nem guten Tatbestand und der richtigen AGL fünf Punkte kriegen, selbst wenn die restliche materielle Prüfung "fernliegend bis abwegig" (Zitat Erstkorrektor) ist. Wenn die anderen schlechter waren reicht das. Man kann genauso gut in einer Klausur, die man "zutreffend, aber zu knapp" gelöst hat und in der man "mehrere prozessuale Kleinigkeiten leider nicht gesehen" hat (wiederum Zitate Erstkorrektorin) nur drei Punkte bekommen. Beides von mir für euch getestet. Es kommt, gerade bei so völlig vollgepackten Klausuren wie der gestern, einfach auf die Leistung im Vergleich an.
Deswegen macht Euch alle nicht verrückt, die Klausur gestern ist vorbei und niemand weiß genau, was das Prüfungsamt außer den Standard-Sachen beim VU und der Frage nach der Formbedürftigkeit noch gerne gehört hätte.
02.12.2020, 16:30
Tipp von jemanden aus dem August Durchgang und als jemand, der selbst ewig gegrübelt hat:
hakt die Klausur ab, morgen geht es weiter und morgen ist wieder alles nach oben hin offen. Vergesst das nicht. Ich weiß es klingt einfacher als es ist, aber ihr ärgert euch sonst einfach zu sehr im Nachhinein, wenn der (vielleicht) suboptimale Start auch die weiteren Klausuren beeinflusst.
hakt die Klausur ab, morgen geht es weiter und morgen ist wieder alles nach oben hin offen. Vergesst das nicht. Ich weiß es klingt einfacher als es ist, aber ihr ärgert euch sonst einfach zu sehr im Nachhinein, wenn der (vielleicht) suboptimale Start auch die weiteren Klausuren beeinflusst.
02.12.2020, 17:59
(02.12.2020, 10:32)Berliner12345 schrieb: ÖLiebe NRWLer,
Welches Thema kam dann bei euch November 2019 in der 2. Klausur in ZivR dran ??
Ich glaube zwar kaum, dass ihr jetzt den kompletten November 2019 Durchgang kriegt, aber du kannst mir gerne eine Mail schreiben und ich schick dir alle Gedächtnisprotokolle, Erwartungshorizonte die ich habe.
Mail: november2019nrw@outlook.de
03.12.2020, 14:55
Kotz
03.12.2020, 14:58
03.12.2020, 15:01
Würg