02.12.2020, 13:13
(02.12.2020, 13:10)Nrw schrieb: Ups wo hast du den Herausgabe ?Achso ja, ich dachte Du meintest die Widerklage. Für die Klage stimmt was Du sagst und ich nehme alles zurück. Hab es so wie Du bzw. hab ich gesagt Änderung ist wirksam und deswegen Kaufpreis eh Minus, also Verjährung egal.
Der Kläger wollte doch kaufpreiszahlung...
196 Verjährung 10 Jahre bei Grundstücken
Ungerechtfertigte Bereicherung 812 war die widerklangen und die war bei mir regelmäßige Verjährung
02.12.2020, 13:19
Ich habe die Klausur etwas anders gelöst als die bislang aufgezeigten Wege. Das VU habe ich aufrecht erhalten und die WK abgewiesen.
Anspruch auf vollen KP (+), da wirksamer Vertrag, wovon 577.000 € bereits erfüllt. Dann "Loslösungskarteikarte" von Kaiser geprüft:
1. Widerruf (-), da kein Widerrufsrecht
2. Anfechtung (-), da kein Anfechtungsgrund. Lediglich internenr Kalkulationsirrtum. Zudem Anfechtung als Rechtsfolge nicht gewollt.
3. Mängelrechte (-), da kein Sachmangel. Zudem wäre Verkäufer nach Vortrag des Beklagten zur Beseitigung verpflichtet gewesen.
4. 313 I (-), (hier dann der Streit um die Vereinbarung), dabei aber Beweisfälligkeit des Beklagten, da wirksames Bestreiten mit Nichtwissen + fehlende weitere Substanziierung
5. 397 I (-), da einseitger Verzicht auf Forderungen im BGB nicht vorgesehen
6. 397 II (-). Erlassvertrag grds. nicht formbedürftig, da abstrakter Vertrag. Daher nicht auf das zugrundeliegende Geschäft anwendbar. Dann aber Auslegung, ob anstrakter Erlassvertrag gewollt oder Ergänzung des KV, wobei im Ergebnis die Ergänzung stehen musste, ob Formbedürftigkeit prüfen zu können und in den 311a zu kommen. Hier Annahme, dass die Einigung unter aufschiebender Bedingung stand, die aber wegen fehlender vollständiger KP-Zahlung nicht eingetreten. Dann Abgrenzung zu VSS der Formbedürftigkeit bei erfolgter Auflassung, im Ergebnis Formbedürfigkeit aus klausurtaktischen Gründen bejaht (anders wäre der Streit um die Vereinbarung nicht unterzubringen, da 313 BGB nicht anzusprechen wäre).
Keine Verjährung, da 1. Hemmung durch Verhandlung (o.g. Ergänzungsvertrag) u. 2. Klageerhebung
WK daher unbegründet, sodass Verjährung hier nicht geprüft werden musste
Kosten 91, 344, dabei Urteil in rechtmäßiger Weise ergangen, insbes. kein Verstoß gg Wahrheitspflicht, wobei mir da die Anknüpfung fehlte.
Anspruch auf vollen KP (+), da wirksamer Vertrag, wovon 577.000 € bereits erfüllt. Dann "Loslösungskarteikarte" von Kaiser geprüft:
1. Widerruf (-), da kein Widerrufsrecht
2. Anfechtung (-), da kein Anfechtungsgrund. Lediglich internenr Kalkulationsirrtum. Zudem Anfechtung als Rechtsfolge nicht gewollt.
3. Mängelrechte (-), da kein Sachmangel. Zudem wäre Verkäufer nach Vortrag des Beklagten zur Beseitigung verpflichtet gewesen.
4. 313 I (-), (hier dann der Streit um die Vereinbarung), dabei aber Beweisfälligkeit des Beklagten, da wirksames Bestreiten mit Nichtwissen + fehlende weitere Substanziierung
5. 397 I (-), da einseitger Verzicht auf Forderungen im BGB nicht vorgesehen
6. 397 II (-). Erlassvertrag grds. nicht formbedürftig, da abstrakter Vertrag. Daher nicht auf das zugrundeliegende Geschäft anwendbar. Dann aber Auslegung, ob anstrakter Erlassvertrag gewollt oder Ergänzung des KV, wobei im Ergebnis die Ergänzung stehen musste, ob Formbedürftigkeit prüfen zu können und in den 311a zu kommen. Hier Annahme, dass die Einigung unter aufschiebender Bedingung stand, die aber wegen fehlender vollständiger KP-Zahlung nicht eingetreten. Dann Abgrenzung zu VSS der Formbedürftigkeit bei erfolgter Auflassung, im Ergebnis Formbedürfigkeit aus klausurtaktischen Gründen bejaht (anders wäre der Streit um die Vereinbarung nicht unterzubringen, da 313 BGB nicht anzusprechen wäre).
Keine Verjährung, da 1. Hemmung durch Verhandlung (o.g. Ergänzungsvertrag) u. 2. Klageerhebung
WK daher unbegründet, sodass Verjährung hier nicht geprüft werden musste
Kosten 91, 344, dabei Urteil in rechtmäßiger Weise ergangen, insbes. kein Verstoß gg Wahrheitspflicht, wobei mir da die Anknüpfung fehlte.
02.12.2020, 13:20
Ja stimmt. In den letzten Minuten ist mir eingefallen, dass man es vielleicht doch besser anspricht. Eben weil es ein Einwand war des Beklagten und weil es der Unterschied zur Verjährung der widerklage zeigt, halt eben nicht beides die gleiche Verjährung. Und zum anderen macht es irgendwie wenig Sinn einen Schuldenerlassvertrag ( oder wie auch immer bezeichnet) zu diskutieren, wenn der Anspruch durch Verjährung eh schon ausgeschlossen ist...
man schreibt ja ein Urteil und wie war das. Das Gericht prüft erstmal das offensichtliche, eh es dann vertieft einsteigt.
Dementsprechend hab ich mich dann aber auch einer anspruchsprüfung der widerklage entzogen indem ich direkt mit der Verjährung ins Haus gefallen bin. Hätte man schönheitshalber vielleicht noch sagen können, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch verjährt ist ?
Naja morgen gehts weiter ?
man schreibt ja ein Urteil und wie war das. Das Gericht prüft erstmal das offensichtliche, eh es dann vertieft einsteigt.
Dementsprechend hab ich mich dann aber auch einer anspruchsprüfung der widerklage entzogen indem ich direkt mit der Verjährung ins Haus gefallen bin. Hätte man schönheitshalber vielleicht noch sagen können, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch verjährt ist ?
Naja morgen gehts weiter ?
02.12.2020, 13:26
(02.12.2020, 13:19)nochnGastNRW schrieb: Ich habe die Klausur etwas anders gelöst als die bislang aufgezeigten Wege. Das VU habe ich aufrecht erhalten und die WK abgewiesen.Klingt zumindest strukturiert, wobei ich dachte im Urteil sagt man nur dass was vorliegt und nicht das was nicht vorliegt ?
Anspruch auf vollen KP (+), da wirksamer Vertrag, wovon 577.000 € bereits erfüllt. Dann "Loslösungskarteikarte" von Kaiser geprüft:
1. Widerruf (-), da kein Widerrufsrecht
2. Anfechtung (-), da kein Anfechtungsgrund. Lediglich internenr Kalkulationsirrtum. Zudem Anfechtung als Rechtsfolge nicht gewollt.
3. Mängelrechte (-), da kein Sachmangel. Zudem wäre Verkäufer nach Vortrag des Beklagten zur Beseitigung verpflichtet gewesen.
4. 313 I (-), (hier dann der Streit um die Vereinbarung), dabei aber Beweisfälligkeit des Beklagten, da wirksames Bestreiten mit Nichtwissen + fehlende weitere Substanziierung
5. 397 I (-), da einseitger Verzicht auf Forderungen im BGB nicht vorgesehen
6. 397 II (-). Erlassvertrag grds. nicht formbedürftig, da abstrakter Vertrag. Daher nicht auf das zugrundeliegende Geschäft anwendbar. Dann aber Auslegung, ob anstrakter Erlassvertrag gewollt oder Ergänzung des KV, wobei im Ergebnis die Ergänzung stehen musste, ob Formbedürftigkeit prüfen zu können und in den 311a zu kommen. Hier Annahme, dass die Einigung unter aufschiebender Bedingung stand, die aber wegen fehlender vollständiger KP-Zahlung nicht eingetreten. Dann Abgrenzung zu VSS der Formbedürftigkeit bei erfolgter Auflassung, im Ergebnis Formbedürfigkeit aus klausurtaktischen Gründen bejaht (anders wäre der Streit um die Vereinbarung nicht unterzubringen, da 313 BGB nicht anzusprechen wäre).
Keine Verjährung, da 1. Hemmung durch Verhandlung (o.g. Ergänzungsvertrag) u. 2. Klageerhebung
WK daher unbegründet, sodass Verjährung hier nicht geprüft werden musste
Kosten 91, 344, dabei Urteil in rechtmäßiger Weise ergangen, insbes. kein Verstoß gg Wahrheitspflicht, wobei mir da die Anknüpfung fehlte.
Habe in Nebensätzen sowas rausgehauen wie Minderung wegen sachmangel und den motivirrtum, oder du schriebst es so nun nur wegen der vollständigkeitshalber. Zumal Widerruf und Anfechtung ja kontraproduktiv ist, weil es den Kauf insgesamt aufhebt. Und Kläger will ja Geld nicht den Vertrag beseitigen.
Nur wenn du sagst Bedingung war kaufpreiszahlung. Dann ist dies doch passiert, im Gegenteil er hat ja dann mehr bezahlt. Die 2000 die er wieder haben will...
oder meinst du er muss erst alles bezahlen und dann erst kann er einen erlassvertrag machen, damit er das Geld wieder bekommt ?
02.12.2020, 13:31
(02.12.2020, 13:19)nochnGastNRW schrieb: Ich habe die Klausur etwas anders gelöst als die bislang aufgezeigten Wege. Das VU habe ich aufrecht erhalten und die WK abgewiesen.Hab auch direkt an den ganzen Kram von Kaiser gedacht, mich dann aber dagegen entschieden. Eine Loslösung war ja offensichtlich nicht gewollt, sondern nur die Anpassung. Niemand wollte den Vertrag widerrufen oder anfechten (wer hätte das denn wo erklärt?). Mängelrechte hab ich kurz angesprochen. Dass der Beklagte nach Vorlage der Vereinbarung beweisfällig geblieben sei hat mich auch nicht überzeugt. Gerade nachdem jemand gestern die beiden Urteile gepostet hat, auf denen die Entscheidung beruht glaub ich eher, dass das einzige materielle Problem wirklich in der Formbedürftigkeit lag...und je nachdem wie man das entschieden hat in der Verjährung des Widerklageanspruchs.
Anspruch auf vollen KP (+), da wirksamer Vertrag, wovon 577.000 € bereits erfüllt. Dann "Loslösungskarteikarte" von Kaiser geprüft:
1. Widerruf (-), da kein Widerrufsrecht
2. Anfechtung (-), da kein Anfechtungsgrund. Lediglich internenr Kalkulationsirrtum. Zudem Anfechtung als Rechtsfolge nicht gewollt.
3. Mängelrechte (-), da kein Sachmangel. Zudem wäre Verkäufer nach Vortrag des Beklagten zur Beseitigung verpflichtet gewesen.
4. 313 I (-), (hier dann der Streit um die Vereinbarung), dabei aber Beweisfälligkeit des Beklagten, da wirksames Bestreiten mit Nichtwissen + fehlende weitere Substanziierung
5. 397 I (-), da einseitger Verzicht auf Forderungen im BGB nicht vorgesehen
6. 397 II (-). Erlassvertrag grds. nicht formbedürftig, da abstrakter Vertrag. Daher nicht auf das zugrundeliegende Geschäft anwendbar. Dann aber Auslegung, ob anstrakter Erlassvertrag gewollt oder Ergänzung des KV, wobei im Ergebnis die Ergänzung stehen musste, ob Formbedürftigkeit prüfen zu können und in den 311a zu kommen. Hier Annahme, dass die Einigung unter aufschiebender Bedingung stand, die aber wegen fehlender vollständiger KP-Zahlung nicht eingetreten. Dann Abgrenzung zu VSS der Formbedürftigkeit bei erfolgter Auflassung, im Ergebnis Formbedürfigkeit aus klausurtaktischen Gründen bejaht (anders wäre der Streit um die Vereinbarung nicht unterzubringen, da 313 BGB nicht anzusprechen wäre).
Keine Verjährung, da 1. Hemmung durch Verhandlung (o.g. Ergänzungsvertrag) u. 2. Klageerhebung
WK daher unbegründet, sodass Verjährung hier nicht geprüft werden musste
Kosten 91, 344, dabei Urteil in rechtmäßiger Weise ergangen, insbes. kein Verstoß gg Wahrheitspflicht, wobei mir da die Anknüpfung fehlte.
02.12.2020, 13:37
(02.12.2020, 13:26)Nrw schrieb:(02.12.2020, 13:19)nochnGastNRW schrieb: Ich habe die Klausur etwas anders gelöst als die bislang aufgezeigten Wege. Das VU habe ich aufrecht erhalten und die WK abgewiesen.Klingt zumindest strukturiert, wobei ich dachte im Urteil sagt man nur dass was vorliegt und nicht das was nicht vorliegt ?
Anspruch auf vollen KP (+), da wirksamer Vertrag, wovon 577.000 € bereits erfüllt. Dann "Loslösungskarteikarte" von Kaiser geprüft:
1. Widerruf (-), da kein Widerrufsrecht
2. Anfechtung (-), da kein Anfechtungsgrund. Lediglich internenr Kalkulationsirrtum. Zudem Anfechtung als Rechtsfolge nicht gewollt.
3. Mängelrechte (-), da kein Sachmangel. Zudem wäre Verkäufer nach Vortrag des Beklagten zur Beseitigung verpflichtet gewesen.
4. 313 I (-), (hier dann der Streit um die Vereinbarung), dabei aber Beweisfälligkeit des Beklagten, da wirksames Bestreiten mit Nichtwissen + fehlende weitere Substanziierung
5. 397 I (-), da einseitger Verzicht auf Forderungen im BGB nicht vorgesehen
6. 397 II (-). Erlassvertrag grds. nicht formbedürftig, da abstrakter Vertrag. Daher nicht auf das zugrundeliegende Geschäft anwendbar. Dann aber Auslegung, ob anstrakter Erlassvertrag gewollt oder Ergänzung des KV, wobei im Ergebnis die Ergänzung stehen musste, ob Formbedürftigkeit prüfen zu können und in den 311a zu kommen. Hier Annahme, dass die Einigung unter aufschiebender Bedingung stand, die aber wegen fehlender vollständiger KP-Zahlung nicht eingetreten. Dann Abgrenzung zu VSS der Formbedürftigkeit bei erfolgter Auflassung, im Ergebnis Formbedürfigkeit aus klausurtaktischen Gründen bejaht (anders wäre der Streit um die Vereinbarung nicht unterzubringen, da 313 BGB nicht anzusprechen wäre).
Keine Verjährung, da 1. Hemmung durch Verhandlung (o.g. Ergänzungsvertrag) u. 2. Klageerhebung
WK daher unbegründet, sodass Verjährung hier nicht geprüft werden musste
Kosten 91, 344, dabei Urteil in rechtmäßiger Weise ergangen, insbes. kein Verstoß gg Wahrheitspflicht, wobei mir da die Anknüpfung fehlte.
Habe in Nebensätzen sowas rausgehauen wie Minderung wegen sachmangel und den motivirrtum, oder du schriebst es so nun nur wegen der vollständigkeitshalber. Zumal Widerruf und Anfechtung ja kontraproduktiv ist, weil es den Kauf insgesamt aufhebt. Und Kläger will ja Geld nicht den Vertrag beseitigen.
Nur wenn du sagst Bedingung war kaufpreiszahlung. Dann ist dies doch passiert, im Gegenteil er hat ja dann mehr bezahlt. Die 2000 die er wieder haben will...
oder meinst du er muss erst alles bezahlen und dann erst kann er einen erlassvertrag machen, damit er das Geld wieder bekommt ?
Ja, aber da ich ablehne, muss ich alle in Betracht kommenden Ansprüchen prüfen.
Eben, er will weniger zahlen müssen, daher habe ich die Möglichkeiten auch alle abgelehnt, da es nicht seinem Interesse entsprucht.
Ja, die Bedingung war die Kaufpreiszahlung. Nein, er hat nur dann mehr gezahlt, wenn der Minderungsvertrag wirksam gewesen wäre, denn die Zahlung lag ja vor dem Minderungsvertrag. Das heißt zum Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen wurde, war der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt. Nur für den Fall, dass er wirksam wäre, wäre eine vollständige Zahlung erfolgt. Die Wirksamkeit scheitert aber am fehlenden Bedingungseintritt.
Genau. So habe ich das argumentiert, insbes. im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Verkäufers, da andernfalls der S&Z von 311a zu leicht unterlaufen werden könnte.
02.12.2020, 13:46
Okay. Verstehe den Gedankengang.
Naja okay stand Zahlung sofort ... aber irgendwie hätte mir dann eine Zahlungsaufforderung oder irgendwie mehr Sachverhalt gefehlt. Dass er nun das Geld endlich haben will.
Hab an sowas gedacht wie in Zahlung nehme eines gebrauchten Autos als Surrogat für einen Teil der kaufpreissumme. Privatautonomie, wieso wenn sich keiner dran stört, diesen Vertrag nachher aufsetzten, er hätte ja damals den Kaufpreis direkt einklagen können oder nicht zustimmen...
aber denke wenn man es gut begründet geht fast alles.
Aus meinem ersten Durchgang weiß ich, dass es überhaupt nicht aufs Ergebnis ankommt, sondern dass man es begründet und vernünftig schreibt und Formalien einhält. Basics müssen spitzten, Ergebnis der Klausur muss nicht das richtige sein, nur überzeugend dargestellt werden.
Naja okay stand Zahlung sofort ... aber irgendwie hätte mir dann eine Zahlungsaufforderung oder irgendwie mehr Sachverhalt gefehlt. Dass er nun das Geld endlich haben will.
Hab an sowas gedacht wie in Zahlung nehme eines gebrauchten Autos als Surrogat für einen Teil der kaufpreissumme. Privatautonomie, wieso wenn sich keiner dran stört, diesen Vertrag nachher aufsetzten, er hätte ja damals den Kaufpreis direkt einklagen können oder nicht zustimmen...
aber denke wenn man es gut begründet geht fast alles.
Aus meinem ersten Durchgang weiß ich, dass es überhaupt nicht aufs Ergebnis ankommt, sondern dass man es begründet und vernünftig schreibt und Formalien einhält. Basics müssen spitzten, Ergebnis der Klausur muss nicht das richtige sein, nur überzeugend dargestellt werden.
02.12.2020, 14:09
(02.12.2020, 13:02)Nrw schrieb: Ich hab es ein bisschen durcheinander leider geprüft und tatsächlich ein paar Sachen dann einfach vergessen genauer zu analysieren oder zu bezeichnen...
Hab das Rubrum korrigiert, aber tatsächlich vergessen es anzusprechen bei den Entscheidungsgründen... verdammt
Verjährung vom kaufpreisanspruch minus, denn es galt die 10 jährige Verjährung. Wenn man im Palandt schaut steht dort, dass der letzte Halbsatz der entsprechenden Norm mit „dem Gegenanspruch“ der Kaufpreis gemeint ist.
Klausurtaktisch war beabsichtigt, dass das vu aufgehoben wird, und die Klage abgewiesen, damit man zu dem Rückzahlungsanspruch der Wiederklage kommt. Denn ansonsten war darauf hilfsweise einzugehen.
Der Beklagte sprach in seinem Schreiben von Minderung. Minderung gibt es bei Sachmangel. Aber hier war ja gerade keiner geben. Also Minderung nicht richtiger Sprachgebrauch.
Eher unbeachtlicher Motivirrtum, wenn er Beseitigung von Altlasten als Grundlage seiner Preisgestaltung gemacht hat. Er ist Beweis belastet und hat den Beweis nicht gebracht. Im Gegenteil eher Anzeichen dafür, dass es nicht Bestandteil war. Wenn es ihm zu wichtig war, wieso steht gerade im notariellen Vertrag drinnen, dass es keine Altlasten gibt, wenn es die geben sollte. Und der Kläger hat mit seinem Zusatz gelesen und anerkannt nicht unbedingt zugestimmt auf Grundlage der Altlasten, sondern wohl eher der Reduzierung des Kaufpreises, aus dem es dem Beklagten wohl auch eher entscheidend drauf an kam.
Daher hab ich einen erlassvertrag oder halt einen Vertrag, der dazu gedacht ist, dass der Kläger dem Beklagten einen Schuldenerlass gibt ausgelegt ist. Hab einfach keine genaue Bezeichnung gefunden. Und da dies vollkommen unabhängig vom Grundstückskauf war, auch nicht formbedürftig, daher kommt es nicht darauf an was notariell mit Auflassung und Eintragung geschehen ist. Ich hab gelernt, wenn etwas nicht ausführlich vorgetragen bzw in der Klausur erwähnt wird, kommt es darauf nicht an. Hab gedacht, der Sachverhalt ist mau dafür, dass man nun sehen soll wann Auflassung war und ob er Zustimmung beim Notar gegeben hat. Wieso der Beklagte sich nicht fragt, warum er dann noch nicht eingetragen ist ins Grundbuch seit 10 Jahren ....
Zur widerklage. Entweder ich habe was übersehen oder was falsch gemacht. Der Erlass oder wie man ihn bezeichnen will. Der war doch im Jahr 2010... der Anspruch wäre ungerechtfertigte Bereicherung, wenn man denn die Reduzierung des Kaufpreises annimmt ( so war die Klausur taktisch angelegt meine ich) dann unterfällt doch ein normaler bereicherungsrechtlicher Anspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren also bis 31.12.2013 also jetzt 2020 lange verjährt...
hab das auch aus bereicherungsrecht!
und unbeachtlichen motiv irrtum schrieb ich auch was zu.
deine ausführungen sind total gut!
02.12.2020, 14:25
(02.12.2020, 14:09)hhu schrieb:Bis auf die Passage zum Erlassvertrag (vorletzter Absatz) finde ich das auch überzeugend. Aber der Sachverhalt gab schon einige Anknüpfungspunkte für den Zeitpunkt der Auflassung (wurde in der notariellen Urkunde explizit erklärt) und auch zu den Umständen der (noch durchzuführenden) Eintragung. Da war argumentativ eigentlich viel zu holen.(02.12.2020, 13:02)Nrw schrieb: Ich hab es ein bisschen durcheinander leider geprüft und tatsächlich ein paar Sachen dann einfach vergessen genauer zu analysieren oder zu bezeichnen...
Hab das Rubrum korrigiert, aber tatsächlich vergessen es anzusprechen bei den Entscheidungsgründen... verdammt
Verjährung vom kaufpreisanspruch minus, denn es galt die 10 jährige Verjährung. Wenn man im Palandt schaut steht dort, dass der letzte Halbsatz der entsprechenden Norm mit „dem Gegenanspruch“ der Kaufpreis gemeint ist.
Klausurtaktisch war beabsichtigt, dass das vu aufgehoben wird, und die Klage abgewiesen, damit man zu dem Rückzahlungsanspruch der Wiederklage kommt. Denn ansonsten war darauf hilfsweise einzugehen.
Der Beklagte sprach in seinem Schreiben von Minderung. Minderung gibt es bei Sachmangel. Aber hier war ja gerade keiner geben. Also Minderung nicht richtiger Sprachgebrauch.
Eher unbeachtlicher Motivirrtum, wenn er Beseitigung von Altlasten als Grundlage seiner Preisgestaltung gemacht hat. Er ist Beweis belastet und hat den Beweis nicht gebracht. Im Gegenteil eher Anzeichen dafür, dass es nicht Bestandteil war. Wenn es ihm zu wichtig war, wieso steht gerade im notariellen Vertrag drinnen, dass es keine Altlasten gibt, wenn es die geben sollte. Und der Kläger hat mit seinem Zusatz gelesen und anerkannt nicht unbedingt zugestimmt auf Grundlage der Altlasten, sondern wohl eher der Reduzierung des Kaufpreises, aus dem es dem Beklagten wohl auch eher entscheidend drauf an kam.
Daher hab ich einen erlassvertrag oder halt einen Vertrag, der dazu gedacht ist, dass der Kläger dem Beklagten einen Schuldenerlass gibt ausgelegt ist. Hab einfach keine genaue Bezeichnung gefunden. Und da dies vollkommen unabhängig vom Grundstückskauf war, auch nicht formbedürftig, daher kommt es nicht darauf an was notariell mit Auflassung und Eintragung geschehen ist. Ich hab gelernt, wenn etwas nicht ausführlich vorgetragen bzw in der Klausur erwähnt wird, kommt es darauf nicht an. Hab gedacht, der Sachverhalt ist mau dafür, dass man nun sehen soll wann Auflassung war und ob er Zustimmung beim Notar gegeben hat. Wieso der Beklagte sich nicht fragt, warum er dann noch nicht eingetragen ist ins Grundbuch seit 10 Jahren ....
Zur widerklage. Entweder ich habe was übersehen oder was falsch gemacht. Der Erlass oder wie man ihn bezeichnen will. Der war doch im Jahr 2010... der Anspruch wäre ungerechtfertigte Bereicherung, wenn man denn die Reduzierung des Kaufpreises annimmt ( so war die Klausur taktisch angelegt meine ich) dann unterfällt doch ein normaler bereicherungsrechtlicher Anspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren also bis 31.12.2013 also jetzt 2020 lange verjährt...
hab das auch aus bereicherungsrecht!
und unbeachtlichen motiv irrtum schrieb ich auch was zu.
deine ausführungen sind total gut!
Ärgere mich ein bisschen, dass ich das mit dem Motivirrtum nicht gesehen habe...das ist gut und erklärt auch den Kram zu den Altlasten...das hab ich irgendwie nicht zugeordnet gekriegt.
Naja, sei es drum. Morgen ne neue Chance für alle, die nicht direkt am Fenster sitzen. Wird schon echt scheißkalt da wenn gerad gelüftet wird.
02.12.2020, 14:32
Ich habe die Klausur so gelöst:
Teil 1: Klage
Einspruch gegen VU (+), das Fax am 17. war nicht formgerecht, das am 18. schon, aber verfristet. Zustellung an angestellte Architektin im Rahmen der Fristberechnung war ok. Wiedereinsetzung (+), da kein Auswahl- oder Organisationsverschulden des RA.
Und ab hier fingen meine Probleme an. Ich habe mich absolut in der Zeit vertan und viel zu viel Zeit für den Anfang verschwendet, sodass es ab jetzt unsauber und gehetzt wurde. :(
Die Klage war zulässig aber unbegründet aufgrund der wirksamen verjährungseinrede. Vielleicht sehe ich ja gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht (und ich wäre dankebar, wenn mich jemand freundlich aufklärt) aber wenn eine Klage unbegründet ist, dann erwähnt man ja nur das, warum es scheitert udn prüft nicht alle Voraussetzungen durch meine ich. Deswegen bin ich direkt auf die Einrede gesprungen und habe geschrieben, dass die einrede Verjährt ist und auch § 209 BGB nicht greift aufgrund des Schriftwechsels 2010, da dieser „abgeschlossen“ war und die Verhandlungen beendet.
Dann hatte ich nur noch 30min Zeit für die Widerklage, sodass ich praktisch nichts zum materiellen recht geschrieben habe und noch noch panisch was hingekritzelt. Als Anspruchsgrundlage habe ich § 812 I 2 1. Fall BGB (+), dass durch den ErlassV der Rechtsgrund für die 2.000€ nachträglich entfallen ist. Hab dann mit einem Satz hingeklatscht, dass nicht formbedürftig da nur noch 2 min zeit war obwohl das ja der Knackpunkt war. Hab mich so geärgert. Einrede des Klägers wegen Verjährung habe ich (-), da er keinen Antrag gestellt hat und somit nichtverhandelt, sodass hier auch nichjt seine schriftsätze mit einbezogen werden.
Kann das irgendwie noch für 4 Punkte reichen? Wahrscheinlich eher nicht wenn man das materielle Recht so sehr vernachlässigt hat. Oh man, ich wollte mit Zivilrecht mein absolutes Nichtwissen im Strafrecht ausgleichen und dann verhau ich es gleich so. Mir sind einfach die Nerven zu sehr geflattert.
Teil 1: Klage
Einspruch gegen VU (+), das Fax am 17. war nicht formgerecht, das am 18. schon, aber verfristet. Zustellung an angestellte Architektin im Rahmen der Fristberechnung war ok. Wiedereinsetzung (+), da kein Auswahl- oder Organisationsverschulden des RA.
Und ab hier fingen meine Probleme an. Ich habe mich absolut in der Zeit vertan und viel zu viel Zeit für den Anfang verschwendet, sodass es ab jetzt unsauber und gehetzt wurde. :(
Die Klage war zulässig aber unbegründet aufgrund der wirksamen verjährungseinrede. Vielleicht sehe ich ja gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht (und ich wäre dankebar, wenn mich jemand freundlich aufklärt) aber wenn eine Klage unbegründet ist, dann erwähnt man ja nur das, warum es scheitert udn prüft nicht alle Voraussetzungen durch meine ich. Deswegen bin ich direkt auf die Einrede gesprungen und habe geschrieben, dass die einrede Verjährt ist und auch § 209 BGB nicht greift aufgrund des Schriftwechsels 2010, da dieser „abgeschlossen“ war und die Verhandlungen beendet.
Dann hatte ich nur noch 30min Zeit für die Widerklage, sodass ich praktisch nichts zum materiellen recht geschrieben habe und noch noch panisch was hingekritzelt. Als Anspruchsgrundlage habe ich § 812 I 2 1. Fall BGB (+), dass durch den ErlassV der Rechtsgrund für die 2.000€ nachträglich entfallen ist. Hab dann mit einem Satz hingeklatscht, dass nicht formbedürftig da nur noch 2 min zeit war obwohl das ja der Knackpunkt war. Hab mich so geärgert. Einrede des Klägers wegen Verjährung habe ich (-), da er keinen Antrag gestellt hat und somit nichtverhandelt, sodass hier auch nichjt seine schriftsätze mit einbezogen werden.
Kann das irgendwie noch für 4 Punkte reichen? Wahrscheinlich eher nicht wenn man das materielle Recht so sehr vernachlässigt hat. Oh man, ich wollte mit Zivilrecht mein absolutes Nichtwissen im Strafrecht ausgleichen und dann verhau ich es gleich so. Mir sind einfach die Nerven zu sehr geflattert.