02.12.2020, 12:23
02.12.2020, 12:24
Hat jemand was zu der vereinbarung gesagt? der beklagte sprach ja davon, dass es bei den vertragsverhandlungen ne rolle gespielt habe, ob diese maßnahmen wegen altlasten ne auswirkung auf den kaufpreis hatten. ich hab das tatsächlich noch geprüft. im bv stand ja, dass
man alles prüfen soll. also eben alles trotz verjährung.
und: ich habe auf jeden fall ne ausnahme vom formerfordernis angenommen.
man alles prüfen soll. also eben alles trotz verjährung.
und: ich habe auf jeden fall ne ausnahme vom formerfordernis angenommen.
02.12.2020, 12:32
(02.12.2020, 12:24)hhu123 schrieb: Hat jemand was zu der vereinbarung gesagt? der beklagte sprach ja davon, dass es bei den vertragsverhandlungen ne rolle gespielt habe, ob diese maßnahmen wegen altlasten ne auswirkung auf den kaufpreis hatten. ich hab das tatsächlich noch geprüft. im bv stand ja, dass
man alles prüfen soll. also eben alles trotz verjährung.
und: ich habe auf jeden fall ne ausnahme vom formerfordernis angenommen.
Habe ich kurz angerissen, hatte 3 min. dafür. B trägt die Darlegungs- und Beweislast, da für ihn günstige Rechtsfolge. B blieb beweisfällig, da K wirksam mit Nichtwissen bestritten hat. Aus dem KV ergab sich ja auch das genau Gegenteil..
Keine Ahnung, hatte einfach keine Zeit
02.12.2020, 12:47
(02.12.2020, 12:32)Gast schrieb:(02.12.2020, 12:24)hhu123 schrieb: Hat jemand was zu der vereinbarung gesagt? der beklagte sprach ja davon, dass es bei den vertragsverhandlungen ne rolle gespielt habe, ob diese maßnahmen wegen altlasten ne auswirkung auf den kaufpreis hatten. ich hab das tatsächlich noch geprüft. im bv stand ja, dass
man alles prüfen soll. also eben alles trotz verjährung.
und: ich habe auf jeden fall ne ausnahme vom formerfordernis angenommen.
Habe ich kurz angerissen, hatte 3 min. dafür. B trägt die Darlegungs- und Beweislast, da für ihn günstige Rechtsfolge. B blieb beweisfällig, da K wirksam mit Nichtwissen bestritten hat. Aus dem KV ergab sich ja auch das genau Gegenteil..
Keine Ahnung, hatte einfach keine Zeit
genau hab das dann auch so mit beweisfällig geblieben/
die zeit war zu knapp einfach. kann man nicht anders sagen/
02.12.2020, 12:50
(02.12.2020, 12:47)hhu schrieb:(02.12.2020, 12:32)Gast schrieb:(02.12.2020, 12:24)hhu123 schrieb: Hat jemand was zu der vereinbarung gesagt? der beklagte sprach ja davon, dass es bei den vertragsverhandlungen ne rolle gespielt habe, ob diese maßnahmen wegen altlasten ne auswirkung auf den kaufpreis hatten. ich hab das tatsächlich noch geprüft. im bv stand ja, dass
man alles prüfen soll. also eben alles trotz verjährung.
und: ich habe auf jeden fall ne ausnahme vom formerfordernis angenommen.
Habe ich kurz angerissen, hatte 3 min. dafür. B trägt die Darlegungs- und Beweislast, da für ihn günstige Rechtsfolge. B blieb beweisfällig, da K wirksam mit Nichtwissen bestritten hat. Aus dem KV ergab sich ja auch das genau Gegenteil..
Keine Ahnung, hatte einfach keine Zeit
genau hab das dann auch so mit beweisfällig geblieben/
die zeit war zu knapp einfach. kann man nicht anders sagen/
und: zu „vereinbaren“, man habe keine kenntnis von versteckten mängeln sei auch keine vereinbarung.
02.12.2020, 13:02
Ich hab es ein bisschen durcheinander leider geprüft und tatsächlich ein paar Sachen dann einfach vergessen genauer zu analysieren oder zu bezeichnen...
Hab das Rubrum korrigiert, aber tatsächlich vergessen es anzusprechen bei den Entscheidungsgründen... verdammt
Verjährung vom kaufpreisanspruch minus, denn es galt die 10 jährige Verjährung. Wenn man im Palandt schaut steht dort, dass der letzte Halbsatz der entsprechenden Norm mit „dem Gegenanspruch“ der Kaufpreis gemeint ist.
Klausurtaktisch war beabsichtigt, dass das vu aufgehoben wird, und die Klage abgewiesen, damit man zu dem Rückzahlungsanspruch der Wiederklage kommt. Denn ansonsten war darauf hilfsweise einzugehen.
Der Beklagte sprach in seinem Schreiben von Minderung. Minderung gibt es bei Sachmangel. Aber hier war ja gerade keiner geben. Also Minderung nicht richtiger Sprachgebrauch.
Eher unbeachtlicher Motivirrtum, wenn er Beseitigung von Altlasten als Grundlage seiner Preisgestaltung gemacht hat. Er ist Beweis belastet und hat den Beweis nicht gebracht. Im Gegenteil eher Anzeichen dafür, dass es nicht Bestandteil war. Wenn es ihm zu wichtig war, wieso steht gerade im notariellen Vertrag drinnen, dass es keine Altlasten gibt, wenn es die geben sollte. Und der Kläger hat mit seinem Zusatz gelesen und anerkannt nicht unbedingt zugestimmt auf Grundlage der Altlasten, sondern wohl eher der Reduzierung des Kaufpreises, aus dem es dem Beklagten wohl auch eher entscheidend drauf an kam.
Daher hab ich einen erlassvertrag oder halt einen Vertrag, der dazu gedacht ist, dass der Kläger dem Beklagten einen Schuldenerlass gibt ausgelegt ist. Hab einfach keine genaue Bezeichnung gefunden. Und da dies vollkommen unabhängig vom Grundstückskauf war, auch nicht formbedürftig, daher kommt es nicht darauf an was notariell mit Auflassung und Eintragung geschehen ist. Ich hab gelernt, wenn etwas nicht ausführlich vorgetragen bzw in der Klausur erwähnt wird, kommt es darauf nicht an. Hab gedacht, der Sachverhalt ist mau dafür, dass man nun sehen soll wann Auflassung war und ob er Zustimmung beim Notar gegeben hat. Wieso der Beklagte sich nicht fragt, warum er dann noch nicht eingetragen ist ins Grundbuch seit 10 Jahren ....
Zur widerklage. Entweder ich habe was übersehen oder was falsch gemacht. Der Erlass oder wie man ihn bezeichnen will. Der war doch im Jahr 2010... der Anspruch wäre ungerechtfertigte Bereicherung, wenn man denn die Reduzierung des Kaufpreises annimmt ( so war die Klausur taktisch angelegt meine ich) dann unterfällt doch ein normaler bereicherungsrechtlicher Anspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren also bis 31.12.2013 also jetzt 2020 lange verjährt...
Hab das Rubrum korrigiert, aber tatsächlich vergessen es anzusprechen bei den Entscheidungsgründen... verdammt
Verjährung vom kaufpreisanspruch minus, denn es galt die 10 jährige Verjährung. Wenn man im Palandt schaut steht dort, dass der letzte Halbsatz der entsprechenden Norm mit „dem Gegenanspruch“ der Kaufpreis gemeint ist.
Klausurtaktisch war beabsichtigt, dass das vu aufgehoben wird, und die Klage abgewiesen, damit man zu dem Rückzahlungsanspruch der Wiederklage kommt. Denn ansonsten war darauf hilfsweise einzugehen.
Der Beklagte sprach in seinem Schreiben von Minderung. Minderung gibt es bei Sachmangel. Aber hier war ja gerade keiner geben. Also Minderung nicht richtiger Sprachgebrauch.
Eher unbeachtlicher Motivirrtum, wenn er Beseitigung von Altlasten als Grundlage seiner Preisgestaltung gemacht hat. Er ist Beweis belastet und hat den Beweis nicht gebracht. Im Gegenteil eher Anzeichen dafür, dass es nicht Bestandteil war. Wenn es ihm zu wichtig war, wieso steht gerade im notariellen Vertrag drinnen, dass es keine Altlasten gibt, wenn es die geben sollte. Und der Kläger hat mit seinem Zusatz gelesen und anerkannt nicht unbedingt zugestimmt auf Grundlage der Altlasten, sondern wohl eher der Reduzierung des Kaufpreises, aus dem es dem Beklagten wohl auch eher entscheidend drauf an kam.
Daher hab ich einen erlassvertrag oder halt einen Vertrag, der dazu gedacht ist, dass der Kläger dem Beklagten einen Schuldenerlass gibt ausgelegt ist. Hab einfach keine genaue Bezeichnung gefunden. Und da dies vollkommen unabhängig vom Grundstückskauf war, auch nicht formbedürftig, daher kommt es nicht darauf an was notariell mit Auflassung und Eintragung geschehen ist. Ich hab gelernt, wenn etwas nicht ausführlich vorgetragen bzw in der Klausur erwähnt wird, kommt es darauf nicht an. Hab gedacht, der Sachverhalt ist mau dafür, dass man nun sehen soll wann Auflassung war und ob er Zustimmung beim Notar gegeben hat. Wieso der Beklagte sich nicht fragt, warum er dann noch nicht eingetragen ist ins Grundbuch seit 10 Jahren ....
Zur widerklage. Entweder ich habe was übersehen oder was falsch gemacht. Der Erlass oder wie man ihn bezeichnen will. Der war doch im Jahr 2010... der Anspruch wäre ungerechtfertigte Bereicherung, wenn man denn die Reduzierung des Kaufpreises annimmt ( so war die Klausur taktisch angelegt meine ich) dann unterfällt doch ein normaler bereicherungsrechtlicher Anspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren also bis 31.12.2013 also jetzt 2020 lange verjährt...
02.12.2020, 13:04
Die Verjährung bei Grundstücken: 196 „ ... sowie auf die Gegenleistung verjähren in 10 Jahren“
Palandt 196 rn 4 ist gegenanspruch = Kaufpreis
Palandt 196 rn 4 ist gegenanspruch = Kaufpreis
02.12.2020, 13:08
(02.12.2020, 13:04)Nrw schrieb: Die Verjährung bei Grundstücken: 196 „ ... sowie auf die Gegenleistung verjähren in 10 Jahren“Es ging ja aber nicht um den Kaufpreis (AGL = 433 II), sondern um Herausgabe (AGL = 812 I 1 1). Da hätte man dann zumindest diskutieren müssen, ob das auch gelten soll, wenn man quasi ein Zuviel Gezahltes des Gegenanspruchs zurück fordert. Hätte man in sechs Stunden auch gut machen können...in fünf leider nein.
Palandt 196 rn 4 ist gegenanspruch = Kaufpreis
02.12.2020, 13:10
Ups wo hast du den Herausgabe ?
Der Kläger wollte doch kaufpreiszahlung...
196 Verjährung 10 Jahre bei Grundstücken
Ungerechtfertigte Bereicherung 812 war die widerklangen und die war bei mir regelmäßige Verjährung
Der Kläger wollte doch kaufpreiszahlung...
196 Verjährung 10 Jahre bei Grundstücken
Ungerechtfertigte Bereicherung 812 war die widerklangen und die war bei mir regelmäßige Verjährung
02.12.2020, 13:12
(02.12.2020, 12:50)hhu schrieb:(02.12.2020, 12:47)hhu schrieb:(02.12.2020, 12:32)Gast schrieb:(02.12.2020, 12:24)hhu123 schrieb: Hat jemand was zu der vereinbarung gesagt? der beklagte sprach ja davon, dass es bei den vertragsverhandlungen ne rolle gespielt habe, ob diese maßnahmen wegen altlasten ne auswirkung auf den kaufpreis hatten. ich hab das tatsächlich noch geprüft. im bv stand ja, dass
man alles prüfen soll. also eben alles trotz verjährung.
und: ich habe auf jeden fall ne ausnahme vom formerfordernis angenommen.
Habe ich kurz angerissen, hatte 3 min. dafür. B trägt die Darlegungs- und Beweislast, da für ihn günstige Rechtsfolge. B blieb beweisfällig, da K wirksam mit Nichtwissen bestritten hat. Aus dem KV ergab sich ja auch das genau Gegenteil..
Keine Ahnung, hatte einfach keine Zeit
genau hab das dann auch so mit beweisfällig geblieben/
die zeit war zu knapp einfach. kann man nicht anders sagen/
und: zu „vereinbaren“, man habe keine kenntnis von versteckten mängeln sei auch keine vereinbarung.
Versteh ich gerade nicht ganz. Warum sollte es keine Vereinbarung sein? Für mich ein normaler HAftungsausschluss. Bedeutet einfach nur, dass der Verkäufer nur haftet, wenn er arglistig also vorsätzlich den Mangel verschwiegen hat.