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Klausuren November 2020
Gast
Unregistered
 
#661
14.11.2020, 16:08
(14.11.2020, 10:28)Gast schrieb:  Es ging uns allen so .. und anstatt jetzt frustriert zu sein, sollten wir erstmal die Tatsache genießen, dass wir es hinter uns haben.  Cool :P 

Prost!

Ich liebe es aber, mich in Selbstmitleid zu suhlen und die Schule für mein juristisches Unvermögen beim JPA zu suchen.
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Gast
Unregistered
 
#662
14.11.2020, 16:08
(14.11.2020, 16:08)Gast schrieb:  
(14.11.2020, 10:28)Gast schrieb:  Es ging uns allen so .. und anstatt jetzt frustriert zu sein, sollten wir erstmal die Tatsache genießen, dass wir es hinter uns haben.  Cool :P 

Prost!

Ich liebe es aber, mich in Selbstmitleid zu suhlen und die Schule für mein juristisches Unvermögen beim JPA zu suchen.

*SCHULD
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Gast
Unregistered
 
#663
16.11.2020, 16:52
Hallo zusammen,
anbei poste ich hier meine Gedächtnisprotokolle der Klausuren, die in den vergangenen beiden Wochen in NRW geschrieben wurden.
Bewusst gebe ich nur den Sachverhalt, nicht aber den Lösungsweg an. Ich hoffe, dass diese Angaben weiteren Referendaren bei der Vorbereitung helfen. 
Beste Grüße,
M.

ZI vom 2.11.2020  
Verkehrsunfall. Die Klägerin macht Ansprüche gegen Halter 2), Fahrer 3) und Haftpflichtversicherung
1) geltend. Der Unfall passierte auf dem Grundstück eines Golfclubs, die Klägerin fuhr hinter ihrem
Mann  mit  dem  Fahrrad  auf  der  rechten  Seite  der  Spur  über  den  Parkplatz  am  Eingang  des  Clubs
Richtung Ausgang. Auf den an der linken Seite befindlichen Parkplätzen stand, sichtverdeckt durch
eine  kurze  Hecke,  der  Beklagte  zu  3)  mit  einem  Golfcart.  Er  sah  den  Mann  der  Klägerin  vor  sich
passieren, fuhr dann aus der Lücke raus, um nach rechts abzubiegen. Dabei erfasste er die Klägerin,
diese stürzte und zog sich mehrere Hämatome am rechten Arm und Bein zu.  
Das Fahrrad der Klägerin verfügt über einen unterstützenden Motor, der 0,2 kw Nennleistung hat
und sich bei Unterschreiten von 25 km/h selbsttätig ausschaltet. Das Golfcart wird zum Befördern
von Personen auf dem Platz benutzt, wie schnell es fahren kann ist umstritten.
Die  Klägerin  musste  monatelang  mit  Schmerzmitteln  behandelt  werden  und  erlitt  daraufhin  eine
schwere Magenschleimhautentzündung, die operativ behandelt werden musste. Die Behandlung ist
noch nicht abgeschlossen.  
Die Beklagte zu 1) hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht schon mal 750€ gezahlt, die die Klägerin
auf ihren Schmerzensgeldanspruch verrechnet hat.  
Klägerin: Mein Fahrrad wurde bei dem Unfall völlig zerstört, das haben mir die Polizisten, die an der
Unfallstelle waren, bestätigt. Ich habe es dann vor Ort liegen gelassen.  
Klägerin will:  
1) SMG 3750€ von 1-3 als GS mit Zinsen seit Unfalltag.  
2) Den Neupreis für ihr Fahrrad mit Zinsen seit Unfalltag ebenfalls von 1-3 als GS.
3) Feststellung der Verantwortlichkeit für alle weiteren Schäden als GS.  
4) vorgerichtliche RA-Kosten von 1-3 als GS aus Streitwert 8000€ mit Zinsen seit Unfalltag.  
Beklagte bestreitet sehr viele Dinge mit Nichtwissen: Das Golfcart unterfalle wegen § 8 Nr. 1 StVG
nicht der Gefährdungshaftung weil es in der Spitze  weniger als 20 km/h fährt. Daraufhin holt das
Gericht  ein  Sachverständigengutachten  ein,  in  dem  21-22  km/h  gemessen  werden,  allerdings  mit
einer Fehlertoleranz des Messgerätes von +/- 3 km/h.
Auch unterfalle es nicht der Versicherungspflicht, da es nach §2 Nr. 17, 18 der FahrzeugzulassungsVO
(mit abgedruckt) zulassungsfrei sei, § 2 II Nr. 6 b) PflVG (Hinweis im SV).
Das Fahrrad sei nicht beschädigt worden.  
Die  Betriebsgefahr  des  Fahrrades  sei  anzurechnen,  da  es  ein  KfZ  sei.  Die  Behandlung  mit
Schmerzmitteln sei nicht medizinisch veranlasst und die Entzündung beruhe  nicht auf dem Unfall.
Hierzu ebenfalls SV-Gutachten, dass für die Klägerin ausgeht.  
Wenigstens müsse berücksichtigt werden, dass sie keinen Helm getragen habe und sie und ihr Mann
nicht nebeneinander gefahren seien.  Ausserdem Zeugen: Ehemann und Polizist zum Zustand des Fahrrades nach dem Unfall. Beide haben
nicht gesehen, wie es aussah.
Klagezustellung bei 1) und 2) am 25.3.20 und bei 3) am 26.3.20. Gericht fragt, ob es im schriftlichen
Verfahren entscheiden darf und setzt eine Schriftsatzfrist.  
Bearbeitervermerk: Schreib das Urteil. Entscheidung über Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit erlassen.  
Bei der Frage zu 4) ist davon auszugehen, dass die Anwaltsgebühren richtig berechnet sind. Wenn
man zu einem anderen Streitwert gelangt, soll man einen Platzhalter [Gebühren aus Streitwert X]
einsetzen. 

Z II vom 3.11.20  
Anwaltsklausur. Die Mandantin ® ist eine GmbH, die professionelle Foto-Shootings veranstaltet. Sie
tritt  regelmäßig  mit  ihren  Leistungen  auf  den  Messen  der  MWW-GmbH  auf.  Das  sind
Modelwerbeveranstaltungen, die regelmäßig in Hotels abgehalten werden und nur für angemeldete
Teilnehmer zugänglich sind. Die R mischt sich dabei unters Volk und bietet erst dann ihre Leistungen
an  
Am  12.2.20  findet  eine  solche  Messe  im  Maritim-Hotel  in  Köln  statt.  Die  K  erscheint  dort  als
angemeldete  Modelbewerberin  und  bekommt  im  zwanglosen  Gespräch  das  Foto-Shooting
angeboten,  was  sie  annimmt.  K  unterschreibt  einen  Vertrag  unter  Hinweis  auf  die  rückseitig
befindlichen  AGB.  Eine  Widerrufsbelehrung  unterschreibt  sie  zwar,  sie  wird  ihr  aber  nicht
ausgehändigt. Auch wird sie nicht darauf hingewiesen, dass R sofort mit dem Shooting beginnt.  
R  schickt  eine  Rechnung  über  599€,  die  nicht  bezahlt  wird.  R  wendet  sich  daraufhin  an  die  M-
Rechtsanwalts GbR, die ihren angestellten Anwalt Dr. Finger mit dem Fall betraut. Dieser beantragt
einen  Mahnbescheid,  der  auch  ergeht.  K  legt  Widerspruch  gegen  den  Mahnbescheid  ein,  das
Mahngericht verweist alles an das Amtsgericht Köln.  
F verfasst eine Anspruchsbegründungsschrift, in der sich alle Unterlagen zum Widerrufsrecht für K
befinden. Diese wird ihr zugestellt.  
F  dachte,  dass  das  Gericht  im  vereinfachten  Verfahren  nach  §495a  ZPO  entscheiden  würde,  dies
geschieht jedoch nicht. Vielmehr wird ein Termin bestimmt, zu dem F nicht erscheint.  
Die K trägt dort vor, dass sie das Fotoshooting nur so aus Interesse mitgemacht habe. Geld wolle sie
damit  nicht  verdienen  und  außerdem  erkläre  sie  nun  den  Widerruf.  Danach  beantragt  sie
Klageabweisung.  
R kündigt daraufhin den Mandatsvertrag.  
F meint, dass das Gericht wegen des niedrigen Streitwerts keinen Termin hätte bestimmen sollen
und außerdem sei es ihm während der Corona-Pandemie nicht zuzumuten, hinzugehen.  
R will nun von ihrem neuen Anwalt wissen, was Sie gegen das VU unternehmen kann. Außerdem will
sie  wissen, wie  sie  Kosten  reduzieren kann, ob  sie  die  M  in  Regress  nehmen  kann  und  ob  sie  zur
Zahlung der mit F  vereinbarten Rechtsanwaltsgebühr verpflichtet ist.  
Bearbeitervermerk:  
Anwaltliches  Gutachten  ist  zu  entwerfen.  Sodann  entweder  Schriftsatz  an  das  Gericht  oder
Mandantenschreiben, wenn ein Vorgehen gegen das VU insgesamt nicht aussichtsreich erscheint. 

ZIII vom 5.11.2020  
Einziehungsklage. K pfändet Forderungen des S gegen B aus zwei Vorfällen.  
S geht mit seinem Hund in den Park, wo auch B mit ihrem ist. Man trifft sich auf einer Hundewiese,
wo die Tiere ohne Leine laufen dürfen.  
1. S will den Rottweiler der B streicheln und wird dabei gebissen. Die Wunde entzündet sich, er kann
sechs Wochen nicht seinem Beruf als Taxifahrer nachgehen, es verbleibt eine Narbe auf dem
Handrücken.  
2. B spielt mit dem Hund des S, indem sie einen Ball in die Luft wirft, mehrmals. Bei einem der Würfe
springt der Hund so hoch, dass er schief aufkommt und sich den Lauf bricht. Das muss aufwendig
behandelt werden.  
S macht bei B 6400€ SMG und SE (Verdienstausfall und Behandlungskosten) geltend. Diese lehnt ab.
K pfändet und will einziehen.  
B wendet weiter alles Mögliche ein, PfüB sei unwirksam weil ihr Name falsch geschrieben sei
(Caroliene statt Caroline), die Zustellung sei unwirksam, weil das Schreiben ihrer elfjährigen Tochter
übergeben wurde (B fand es später in der Wohnung), es sei keine Streitverkündung an S und auch
keine Zustellung an ihn erfolgt. K sei bei der Geltendmachung nicht prozessführungsbefugt.  
B behauptet außerdem zwei Gegenforderungen aus Miete gegen K und aus Vertrag gegen S. Mit
diesen erklärt die die Aufrechnung.  
Zum einen ist sie Mieterin des K und hat ein Wespennest in der Wohnung, in der sie eine
Säuglingsspielgruppe betreibt, entfernen lassen, nachdem sie vorher vergeblich versucht hatte ihn zu
erreichen. K war in Urlaub. B will dafür Ersatz. K meint sie hätte zuwarten müssen, weil wohl nicht
alle Kinder von den Wespen gestochen werden und die Erwachsenen halt ausweichen müssen.  
Außerdem hat S am 12.5. ein Konzert veranstaltet, zu dem B eine Karte gekauft hat weil der
bekannte Künstler F da auftreten soll. Dieser bricht sich vor dem Konzert die Haxen und kann nicht
kommen. B erklärt mit Fax vom 11.5 daraufhin den Rücktritt. K meint, es habe ja keine Abnahme
gegeben und die Aufrechnung hätte gegenüber S erklärt werden müssen.
K meint, die Aufrechnung scheitere an Verboten.  
Bearbeitervermerk: Schreib das Urteil. Entscheidung über den Streitwert erlassen.
Die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie seien nicht zu berücksichtigen
(als wenn man die erfassen könnte).


ZIV vom 5.11.2020  
Anwaltsklausur.  Es  klagt  die  F  GmbH  gegen  M  auf  Herausgabe  von  zwei  Maschinen:  Eine
Sattelzugmaschine, sowie ein Sattelauflieger, hilfsweise 25.000€ (17K+8K).  
M  betreibt  ein  kleines  Geschäft  ohne  Angestellte  für  An-  und  Verkauf  von  Nutzfahrzeugen  .  Die
Maschinen hat M von der B GmbH erworben.  
Die erste Maschine war seit 2015 bei F, die damit arbeitete, stand aber im Eigentum der B. F und B
schlossen im August 2018 einen Vertrag, in dem es unter anderem hieß:  
Die  F  erhält  zum  1.7.17  Besitz  an  der  Maschine  übertragen.  Die  Fahrzeugpapiere
(Zulassungsbescheinigung Teil II), die sich derzeit noch bei B befinden sollen baldmöglich, spätestens
jedoch  im  September  '17  an  F  herausgegeben  werden.  Der  Kaufpreis  soll  durch  Verrechnung
mehrerer Forderungen und die Übernahme einer letzten Leasingrate, die im November 17 fällig wird,
geleistet werden.  
Die zweite Maschine hat B von G geleast. Sie befindet sich ebenfalls bei F. Hier wird in dem Vertrag
vom August '18 zunächst festgestellt, dass die Maschine noch unter Eigentumsvorbehalt der G steht.
F soll den Besitz und die Fahrzeugpapiere erst übertragen erhalten, wenn sie selbst die Schlussrate
für den Leasingvertrag bezahlt.
Dies geschieht jedoch nie. F kann nicht zahlen, so dass B die Raten bei Fälligkeit gegenüber G letztlich
selbst tilgt.  
Im  Dezember  2018  kommt  es  wegen  der  Zahlungen  zu  einem  Rechtsstreit  von  F  und  B  vor  dem
Landgericht Köln, in dem die beiden einen Vergleich schließen. In dessen Ziff. 1 verpflichtet sich F,
11.000€ auf verschiedene Forderungen bis zu einem bestimmten Fälligkeitstermin in 600€ Raten zu
zahlen. Kommt sie mit mehr als zwei Raten in Verzug, wird der gesamte Betrag fällig.  
In  Ziff.  3  wird  vereinbart,  dass  B  die  Fahrzeugpapiere  für  beide  Maschinen,  die  sich  noch  bei  ihr
befinden, nach Zahlung des gesamten Betrages an F heraus gibt.  
F  kann  bei  einer  Restschuld  von  6000€  die  Raten  nicht  mehr  zahlen.  B  gibt  die  Fahrzeugpapiere
endgültig nicht heraus.
Der Geschäftsführer der B ist im Oktober 2019 komplett frustriert. Er bricht in das Grundstück des
Onkels des Geschäftsführers der F, L, ein. Hier hatte F beide Maschinen geparkt. Der Geschäftsführer
der F hatte einen eigenen Schlüssel zum Gelände des L, die Schlüssel zu der Sattelzugmaschine hatte
nur F  
F  nimmt  den  Sattelauflieger  mit  einer  mitgebrachten  Sattelzugmaschine  mit.  Die
streitgegenständliche Zugmaschine lässt er zunächst stehen. Diese verschwindet später auch, wobei
F sicher ist, dass der Geschäftsführer der B das Ding aufgebrochen und kurzgeschlossen haben muss.
Man weiß aber nicht, wie es genau war.  
B, der nun im Besitz beider Maschinen ist, verkauft diese unter Vorlage der Fahrzeugpapiere an M. M
verkauft  die  Sattelzugmaschine  für  15.000€  (Zeitwert  17.000€)  an  Herrn  Ivanov  aus  Bulgarien
(Achtung Klischee) weiter. Den Sattelauflieger verkauft er ihm ebenfalls.  F  verklagt  M  vor  dem  LG  Bonn  mit  Klageschrift  vom  24.7.20.  M  ist  in  Urlaub  und  wird  bei  der
Rückkehr nach Deutschland positiv auf Corona getestet. M muss in Quarantäne, bis er am 4.11.20
einen  negativen  Test  vorlegen  kann.  In  seiner  Abwesenheit  hatte  er  seinen  Freund  Kai  Fitzner
gebeten, die Post reinzuholen und außerdem ein Schild an die Tür zu hängen, dass der Betrieb dicht
ist. Das hat der auch gemacht, bis er am 28.9.20 selbst in den Urlaub fuhr. Als M am 5.11.20 wieder
sein  Geschäft  betritt,  findet  er  ein  Versäumnisurteil  vom  15.10.20,  dass  der  Postbote  ihm  am
19.10.20 in den Briefkasten gelegt hatte. Daneben finden sich einige Werbezettel. Der Briefkasten ist
noch nicht voll.  
M  will  nun  wissen,  was  er  gegen  das  Versäumnisurteil  unternehmen  kann.  Die  Unterlagen  des
Gesundheitsamtes zur Quarantäne hat er mitgebracht.  
Bearbeitervermerk:  
Anwaltliches  Gutachten.  Sodann  entweder  Schriftsatz  an  das  Gericht  oder  Mandantenschreiben,
wenn ein Vorgehen gegen das VU insgesamt nicht aussichtsreich erscheint.
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Gast
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#664
16.11.2020, 16:54
S I vom 9.11.2020
Anklage. G fährt mit seinem Audi A3 am 19.07.20 gegen ein Uhr morgens über die Königsallee. Mit
ihm im Wagen sind B und der 20 jährige W. W ist auf dem Rücksitz und B Beifahrer.
Auf  der  Höhe  der  Steinstraße  stehen,  rechts  am  Fahrbahnrand  unter  einer  Ampel  auf  der  Spur
dergestalt, dass G noch vorbei fahren könnte, das junge Pärchen H und A. H winkt mit den Armen,
weil er denkt, G wäre das bestellte Taxi für die Heimfahrt. G fühlt sich angesprochen, weiß aber nicht
wie er reagieren soll. Er fährt an die beiden heran und kommt so nah vor ihnen zum Stehen, dass er
mit der Stoßstange fast die Beine des H berührt.  
In  diesem  Moment  sagt  W  etwas  wie:  „Fahr  los!  Die  müssen  lernen,  dass  die  Straße  nicht  ihnen
gehört!“ G fährt an und erfasst H und A. H wird nach rechts auf den Gehweg geschleudert, wo er
bewusstlos liegen bleibt. Er zieht sich ein paar Prellungen zu, bleibt aber ansonsten unverletzt.  
A landet auf der Motorhaube des G, wo sie sich festzuhalten sucht und dabei vor Angst schreit. B und
W  sagen  zu  G,  dass  er  mal  lieber  anhalten  solle,  der  meint  aber  das  sei  nicht  notwendig.  Er
beschleunigt auf etwa 40-50km/h. An der nächsten Kreuzung verliert A den Halt und rutscht von der
Motorhaube. G und seine Beifahrer vernehmen ein deutliches Auf- und Ab im Wagen, „als würde
man über Buckel fahren.“  
B und W äußern gegenüber G, dass er die A wohl erfasst habe, er meint aber, das sei Unsinn. Er fährt
etwa 30 Sekunden lang weiter. Ab diesem Zeitpunkt reagiert die Lenkung nicht wie gewohnt. G hält
nun erst an, alle steigen aus. Sie stellen fest, dass die A unter das Fahrzeug geraten ist und die letzten
30 Sekunden lang etwa 400m mitgeschleift wurde. A erliegt sofort einer schweren Quetschung im
Brustkorb.  
G ruft sofort die Polizei und versucht gemeinsam mit W und B die A unter dem Wagen hervor zu
holen.  
Als die Polizei eintrifft äußert G, noch bevor er belehrt werden kann, dass es ihm alles unendlich leid
tue und er die A nicht habe überfahren wollen. Danach tritt auch W aus der Menge und äußert, es
tue ihm leid, dass er den G angestachelt habe.  
Die Polizei beschlagnahmt den deutschen Führerschein des G und das Auto.
Als Zeugen sagen aus: 2 Polizisten, B, H, W und ein Passant D, der alles von außen mitbekommen hat.
W  erleidet  in  der  Folge  eine  schwere  posttraumatische  Störung  und  muss  in  psychiatrische
Behandlung. Er wird über Monate nicht in der Lage sein, einer Hauptverhandlung zu folgen. W erhält
eine  Verteidigerin,  die  der  ankündigt,  dass  W  sein  Auskunftsverweigerungsrecht  nach  §55  StPO
geltend machen werde.  
Die  Staatsanwaltschaft  trennt  das  Verfahren  gegen  W  ab  und  stellt  es  nach  §153f  StPO  ein.
Gleichzeitig beantragt sie die Beschlagnahme von Krankenakten des W nach §§94, 98 StPO, in denen
dieser  seine  traumatischen  Erlebnisse  gegenüber  dem  behandelnden  Arzt  wie  oben  dargestellt
schildert. Diese wird bewilligt. Gleichzeitig lehnt das Gericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
ab.  
G  hat  am  20.7.20  einen  Verteidiger  mandatiert.  Dieser  beantragt  nun,  als  Pflichtverteidiger
beigeordnet zu werden. Er widerspricht der Verwertung der Angaben des W und der Krankenakten. Die Aussage des B sei von Belastungstendenzen geprägt und nicht glaubhaft. Zudem widerspricht er
der Beschlagnahme des Führerscheins.  
Bearbeitervermerk:
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist zu entwerfen. §§ 142, 240 und 323c StGB sind nicht zu
prüfen. 


SII vom 10.11. 2020
Urteil. Ein Polizeibericht vom 18.4.20 berichtet über einen Vorfall vom selben Tag, der sich in der
Kasernenstraße  in  Düsseldorf  zugetragen  hat.  Die  Zeugin  L,  die  seit  Jahren  in  einem  der
angrenzenden  Häuser  wohnt  und  gerade  mit  Malerarbeiten  in  ihrem  Haus  beschäftigt  war,  hat
gesehen, wie der S um 18.25h mit seinem Fahrrad die Straße herunter gefahren kam und dann nach
rechts zwischen zwei parkenden Fahrzeugen einbog, um sein Rad abzustellen. Dabei stürzte er über
den wackeligen Bordstein, über den die L sich schon bei der Stadt beschwert hatte, und fiel auf einen
parkenden Mercedes. An diesem entstand ein Sachschaden iHv 1744,69€.  
S  bemerkte  den  Schaden,  kümmerte  sich  jedoch  nicht  drum  und  betrat  sein  Wohnhaus
Kasernenstraße 3. Die L fand das unangemessen, wollte aber auch nicht die Polizei rufen, weil sie
nicht wusste, ob S den Schaden nicht auf andere Weise regulieren würde. Sie schrieb daher einen
Zettel mit ihrem Namen, Telefonnummer und Adresse sowie der Angabe:  
„Ich habe den Radfahrer gesehen, der den Schaden verursacht hat. Wäre Zeuge.“  
Diesen klemmte sie, in eine Plastikfolie gewickelt, hinter die Windschutzscheibe des Wagens. Der S,
der später am Abend um 19.20h erneut an der Stelle vorbei ging, fand den Zettel, las ihn und steckte
ihn in seine Tasche.  
Die  L  beobachtete  das  ebenfalls,  fand  das  nun  nicht  mehr  in  Ordnung  und  rief  die  Polizei.  Es
erschienen  zwei  POK  und  Stadtoberinspektorin  Öztürk.  Der  S  regte  sich  tierisch  auf,  erklärte  den
Polizisten, dass sie ihm gar nichts könnten. Bei dieser Gelegenheit äußerte er gegenüber der Sta'In, er
lasse sich „von einer Türkenschlampe nichts sagen“. Zudem spuckte er ihr auf die Sicherheitsweste.  
Die  Beamte  nahmen  deutlichen  Atemalkoholgeruch  bei  S  wahr.  Er  verweigerte  einen
Atemalkoholtest. Eine angeordnete Blutprobe ergab um 20.25h 0,6 Promille. Frau Öztürk wurde vor
Ort über ihr Strafantragsrecht belehrt. Sie kündigte an, einen entsprechenden Antrag zu stellen.  
Zudem hatte der S am 8.2.20 einen Internetbeitrag im Forum „mehrräderfürdd.de“ gepostet. Darin
erklärte er:  
„Der  oberste  Totschläger  der  Stadt,  Stadtverkehrsamtsleiter  Norbert  Claußen  und  seine  Lakaien
haben wieder einmal zugeschlagen und eine Radfahrerin abgeschlachtet. Sie werden nicht ruhen bis
den Mord-SUVs der Weg in die Innenstadt eröffnet ist.“
Darunter  fand  sich  ein  Link  zu  einem  Pressebericht  einer  Düsseldorfer  Tageszeitung,  in  dem  über
einen Unfall zwischen einem Lastzug und einer Fahrradfahrerin vom selben Tag berichtet wurde, bei
dem die Radfahrerin ums Leben kam.  
Weiter unten schrieb S dann: „Zynismusmode off, ich koche vor Wut.“  
Im Mai geht bei der bearbeitenden Staatsanwältin Becker ein Schreiben der Amtsrätin Rademacher
ein. Darin stellt Frau Rademacher Strafantrag hinsichtlich der Vorfälle vom 8.2.20 und 18.4.20.  
Wenig später ergeht auch ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Düsseldorf, Sanchez. Dieser
äußert darin, dass ihm heute der Vorfall vom 8.2.20 vorgelegt sei und er das ganz unmöglich finde. Da es in seiner Behörde keine Regelung zur Stellung von Strafanträgen stelle, mache er sich den Strafantrag  der  Frau  Rademacher  ausdrücklich  zu  Eigen.  Zudem  habe  ihm  Frau
Öztürk,  mit  der  er  immer  vor  dem  Rathaus  eine  rauchen  gehe,  bereits  am  20.4.20.  von  dem  sie betreffenden  Vorfall  erzählt.  Auch  das  finde  er  ganz  unmöglich  und  mache  sich  ebenfalls  den
Strafantrag der Frau Rademacher zu Eigen.  
Die Polizei vernimmt die V, die Freundin des S, die V. Sie gibt an, dass der S am 18.4.20 in deutlichen
Schlangenlinien  und  über  eine  rote  Ampel  in  ihre Richtung  gefahren  sei.  Auch  sie  habe  dann  den
Vorfall mit dem Schaden beobachtet.  
Es ergeht ein Sachverständigengutachten zum Schaden am KfZ.  
Die Staatsanwaltschaft klagt fünf Taten (§53 StGB) an:  
1. Beleidigung, §185 StGB,  vom 6.2.20
2. Trunkenheitsfahrt, §315c I Nr. 1 b) StGB, vom 18.4.20.  
3. Unfallflucht, §142 StGB, vom 18.4.  
4. Urkundenfälschung, §267 I Alt. 2 StGB, vom 18.4.  
5. Beleidigung, §185 StGB, vom 18.4.20.  
In der Hauptverhandlung sagt L wie vorher aus. Als V vernommen werden soll gibt sie an, dass sie im
Dezember mit der kämpfenden Truppe nach Afghanistan müsse und sich deshalb im Juni mit S nach
fünf Jahren Beziehung verlobt habe. Sie legt Bilder von der Feier vor, ein Anruf des Gerichts beim
Standesamt bestätigt, dass eine Trauung angemeldet ist.  
V verweigert daraufhin die Aussage.  
Das  Gericht  vernimmt  den  Polizeibeamten,  der  V  vernommen  hat.  S,  der  keinen  Verteidiger  hat,
widerspricht  der  Verwertung  der  Aussage.  Er  ist  der  Ansicht,  dass  die  Äußerung  vom  6.2.20  doch
wohl von seiner Meinungsfreiheit gedeckt sein müsse.  
Es ergeht ein Beschluss, wonach das KfZ-Gutachten gemäß §251 I Nr. 3, 4 StPO verlesen werden soll.
Ebenso werden der Bericht über die Blutprobe sowie die Dokumente von Frau Rademacher und der
Brief des Oberbürgermeisters verlesen.  
Der S hat am 13.7.20 einen Strafbefehl wegen einer am 19.4.20 begangenen Nötigung über 30 TS à
15€ erhalten. Die Strafe ist noch nicht vollständig bezahlt.  
Bearbeitervermerk:  
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Zuständigkeiten sind gewahrt. § 69, 69a StGB sind
nicht  zu  prüfen,  Einziehungsvorschriften  sind  außer  Acht  zu  lassen.  Die  Kostenentscheidung  ist
erlassen.  
 
Ergänzende Hinweise:  
Eine Klage des S wegen der Fahrradwege in der Kasernenstraße ist vor dem VG Düsseldorf unter dem
Az. X anhängig.  Frau Rademacher hat in der Behördenhierarchie keine besonderen Befugnisse, insbesondere ist sie  
nicht die Dienstvorgesetze von irgendwem.  
Frau  Öztürk  ist  Beamtin  der  Stadt  Düsseldorf,  ebenso  wie  Herr  Claußen.  Der  OB  ist  der  oberste
Dienstvorgesetzte für Alle.
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Gast
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#665
16.11.2020, 16:56
VI vom 12.11.20
Verwaltungsgerichtliches  Urteil.  Der  F  ist  Polizeianwärter  bei  der  Polizei  Hamm.  Er  hat  die
Fachprüfung II. zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit guten Ergebnissen bestanden. Daran
schließt sich regelmäßig die Berufung in den Polizeidienst als Beamter auf Probe (Kommisaranwärter)
an. Bei einem Personalgespräch wird F jedoch mitgeteilt, dass gegen seine Verbeamtung Bedenken
bestünden, da Zweifel an seiner charakterlichen Eignung vorlägen.  
F  stellt  einen  Antrag  auf  Verbeamtung,  der  mit  Bescheid  vom  16.9.19,  dem  Kläger  zugestellt  am
19.9.19, abgelehnt wird.  
Zur Begründung wird ausgeführt:
Er sei im Jahr 2015 zum Islam konvertiert. Seitdem habe er an mehreren (vier) Islamseminaren des
bekannten  salafistischen  Predigers  Khalid  Mezawi  teilgenommen.  Die  ersten  beiden  hätten  in
Dortmund und Hamm statt gefunden. Er habe in dem Gespräch zudem angegeben, auch an einem
dritten Seminar im Frühjahr 2019 teilgenommen zu haben, wo dies gewesen sei, wisse er aber nicht
mehr. Im April 2019 habe jedoch ein Seminar in Soest statt gefunden, bei dem Homosexuelle, Frauen
und  Juden  als  nicht  gleich  berechtigte  Personen  diskriminiert  worden,  und  ein  islamischer
Gottesstaat gefordert worden sei. Spätestens bei der Teilnahme am zweiten Seminar habe der Kläger
daher wissentlich eine salafistische veranstaltung besucht.  
Zudem sei der Kläger seit der Schulzeit mit dem bekannten Prediger Sebastian Rubens bekannt, der
ihn  auch  damals  in  die  El-Amir  Moschee  in  Hamm  eingeführt  habe,  wo  er  konvertiert  sei.  Die
Moschee  werde  seit  2005  vom  Verfassungsschutz  überwacht.  Sebastian  Rubens  veranstalte  in
seinem  Privathaus  regelmäßig  salafistische  Seminare  unter  anderem  unter  Teilnahme  des
„Hasspredigers“ Ben Wiethoff. Letzterer sei mehrfach vorbestraft und habe schon zweimal versucht
nach Syrien auszureisen, um sich dem „Islamischen Staat“ anzuschließen.  
Alle diese Gesichtspunkte ließen Zweifel an der Eignung des F erkennen. Diese Zweifel habe er nicht
ausgeräumt, weshalb von seiner Uneignung auszugehen sei.  
In  einer  angeschlossenen  Rechtsbehelfsbelehrung  heißt  es  unter  anderem,  dass  die  Klage  „mit
entsprechender Begründung“ erhoben werden müsse.  
F erhebt am 22.10.19 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Zur Begründung führt er aus, dass
er charakterlich geeignet sei. Der Ablehnungsbescheid sei fehlerhaft. Er habe lediglich an den ersten
beiden  Seminaren  teilgenommen.  Zwar  sei  es  zutreffend,  dass  man  bereits  bei  einer  einfachen
Google-Recherche  herausfinden  könne,  dass  der  Prediger  Mezawi  Inhalte  verbreite,  die  mit  der
demokratischen  Grundordnung  unvereinbar  seien.  Bei  den  Seminaren  sei  ihm  das  jedoch  nicht
aufgefallen. Das dritte Seminar sei nicht das vom April 2019 gewesen. Ein viertes Seminar habe er gar
nicht besucht, weshalb der Bescheid falsch sei.  
Nunmehr  habe  er  sich  im  Internet  über  die  Ansichten  von  Herrn  Mezawi  informiert  und  sei
erschüttert, dass es sich um einen Salafisten handele. Er, der F, stehe dieser Geisteshaltung völlig
fern. Zwar sei er gläubiger Moslem und halte die Gebote der fünf Säulen ein, das sei dann aber auch
alles.   Mit  Herrn  Rubens  sei  er  zwar  befreundet,  aber  man  spreche  nicht  über  Politik  oder  Religion.
Vielmehr  handele  es  sich  um  eine  private  Bekanntschaft,  die  er  jedoch  als  enge  Freundschaft
bezeichnen würde. Erst über Dritte und aus der Zeitung habe er von den Treffen im Haus des Herrn
Rubens erfahren.  
Die Beklagte schreibt in der Erwiderung nun, dass es in der Tat nur drei Seminare gewesen seien. Es
sei unerheblich, worüber der F mit Herrn Rubens spreche. Bereits die Bekanntschaft reiche aus.  
Die Beteiligten erklären das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.  
Bearbeitervermerk:  
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die Namen der Richter sind zu fingieren. Vorläufige
Vollstreckbarkeit und Streitwertbeschluss sind erlassen. 


VII vom 13.11.20
Anwaltsklausur.  Es  erscheint  der  Mandant  M.  Er  hat  von  seiner  Mutter  das  Grundstück  „Am
Sonnenhang“  11  in  40822  Mettmann  geerbt.  Das  Grundstück  war  mit  einem  Haus  bebaut,  dass
jedoch seither abgerissen wurde. Es war bereits vor dem Tod der Mutter unbebaut. Die Baubehörde
der  Stadt  hatte  der  Mutter  kurz  vor  ihrem  Tod  einen  Bauvorbescheid  für  die  Errichtung  eines
Zweifamilienhauses mit einem  Erdgeschoss  und  einem  besonders  hohen  Dachgeschoss erteilt.  Bei
dieser Bauform setzt sich die Hauswand im Bereich des Dachgeschosses noch für ca. 1,5m vertikal
fort,  bevor  das  Dach  in  einem  stumpfen  Winkel  knickt.  Dadurch  wird  aus  dem  Dachgeschoss
praktisch ein Vollgeschoss, weshalb das Haus rechnerisch beinahe zwei Vollgeschosse hat.  
Der  Bauvorbescheid  war  der  Mutter  am  3.3.20  und  allen  Nachbarn  am  4.3.20  mit
Postzustellungsurkunde  zugestellt  worden.  Eine  ordnungsgemäße  Rechtsbehelfsbelehrung  war
beigefügt.
Für die Umgebung des Hauses existiert kein Bebauungsplan. Sie ist ausschließlich mit Wohnhäusern
und  zusammenhängend  bebaut.  Die  Wohnhäuser  sind  zum  Teil  in  der  mit  dem  Vorbescheid
beantragten Bauweise ausgeführt, zum anderen besitzen sie aber auch nur ein Erdgeschoss und ein
niedriges Spitzdach, wobei sich rechnerisch nur ein Vollgeschoss eribt. Keine der beiden Bauweisen
überwiegt deutlich.  
Nach  dem  Tod  seiner  Mutter  wird  M  ein  Erbschein  erteilt.  Er  beantragt  am  2.6.20  eine
Baugenehmigung,  gestützt  auf  den  Vorbescheid.  Zwischenzeitlich  hat  sich  jedoch  eine
Bürgerinitiative der Anwohner im Gebiet „Am Sonnenhang“ gebildet, die sich gegen einer weitere
Verdichtung der Bebauung stark macht. Die Bürgerinitiative ist politisch gut vernetzt und erreicht es,
dass  der  Ausschuss  für  Bauen  und  Planung  im  Rat  der  Stadt  Mettmann  im  August  2020  eine
Beschlussvorlage annimmt. Darin heißt es:
1. Der Planungsausschuss der Stadt Mettmann wird gebeten, einen Bebauungsplan für das Gebiet am
Sonnenhang zu erlassen. Ziel der planerischen Entwicklung soll dabei die schonende Entwicklung der
Wohnraumsituation und die Erhaltung der luftigen Eigenschaften des Gebiets sein.  
2.  Zur  Sicherung  der  Planung  wird  der  Planungsausschuss  der  Stadt  Mettmann  gebeten,  eine
Veränderungssperre zu erlassen.  
Der  Rat  der  Stadt  Mettmann  stimmt  in  seiner  Sitzung  am  20.8.20  über  diese,  im  Wortlaut
unveränderte,  Vorlage  ab.  Dabei  stimmen  27  Ratsmitglieder  mit  Ja,  26  mit  Nein  und  es  gibt  eine
Enthaltung. Der Rat ist beschlussfähig, die Ratsmitglieder waren ordnungsgemäß geladen.  
Der Planungsausschuss der Stadt beschließt daraufhin eine Veränderungssperre, die am 24.8.20 im
Amtsblatt bekannt gemacht wird. Darin wird unter Angabe der mit der Planung verfolgten Ziele (s.o.)
in § 1 verfügt, dass in dem Bereich des Gebietes keine Vorhaben iSd § 29 BauGB verwirklicht werden
dürfen.  
In § 2 II wird bestimmt, dass eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden kann, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegen stehen.  
M hört davon und beantragt eine Ausnahme gemäß der Vorschrift, ohne sicher zu sein, ob er sie
braucht. In dem entsprechenden Schreiben führt er zudem aus, dass die Veränderungssperre doch wohl  aus  kommunalrechtlichen  Gründen  unwirksam  sein  müsse.  Zudem  scheine  sie  ihm  in  den
planerischen Zielen völlig beliebig und ausschließlich dazu gedacht, sein Bauvorhaben zu verhindern.
Auch fühle er sich in seinem Vertrauen auf den Bestand des Vorbescheids enttäuscht.  
Am 8.10.20 ergeht ein Bescheid an M. Darin wird verfügt:  
1. Der Bauvorbescheid wird zurückgenommen.  
2. Der Bauantrag wird abgelehnt  
3. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird abgelehnt.  
 
Zur  Begründung  führt  die  Baubehörde  aus,  dass  der  Bauvorbescheid  im  Widerspruch  zu  der
mittlerweile  erlassenen  Veränderungssperre  stehe  und  daher  keinen  Bestand  haben  könne.  Er  sei
daher zurückzunehmen. Er wirke sowieso nicht für M, da er dessen Mutter erteilt worden sei.  
Auch das von M beabsichtigte Bauvorhaben verstoße gegen die Veränderungssperre, wenn es auch
inhaltlich exakt der im Bauvorbescheid skizzierten Bauvorlage entspreche.  
Daher sei auch keine Erteilung einer Ausnahme möglich.  
Der Bescheid geht am 8.10.20 zur Post. M findet ihn erst am 13.10.20 im Briefkasten, als er mit seiner
Frau aus dem Herbsturlaub zurückkommt.  
M  will  auf  jeden  Fall  bauen.  Er  möchte  nun  am 13.11.20  wissen,  wie  er  sein  Vorhaben  umsetzen
kann. Seine Frau könne bestätigen, dass er den Brief am 13.10.20 gefunden habe.

Bearbeitervermerk:  Anwaltliches  Gutachten  mit  Zweckmäßigkeitsüberlegungen.  Sodann  entweder
Schriftsatz  an  das  Gericht  oder  Mandantenschreiben,  wenn  ein  Vorgehen  gegen  den  Bescheid
insgesamt nicht aussichtsreich erscheint.   
In der gesamten Akte findet sich kein Schreiben an ein Gericht.  
Ergänzende  Informationen:  Es  ist  davon  auszugehen,  dass  das  Bauwerk  des  M  nicht  gegen
bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt.
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Gast
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#666
16.11.2020, 17:04
Vielen herzlichen Dank!!!
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Gast
Unregistered
 
#667
16.11.2020, 17:20
Ehrenmann/Ehrenfrau!!!
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Gast
Unregistered
 
#668
16.11.2020, 17:38
Bosshaft!!!!!
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HHRef
Unregistered
 
#669
16.11.2020, 17:56
Vielen Dank!
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Gast
Unregistered
 
#670
18.11.2020, 01:47
Soviel habe ich nicht mal in den Klausuren geschrieben amk
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