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Klausuren November 2016
Bea
Unregistered
 
#21
04.11.2016, 17:29
Ehrlich gesagt ich hab keine Ahnung bei mir liefs auf jeden Fall scheisse...hab im Ergebnis darauf abgestellt dass sie den minderungsanspruch verwirkt hat weil dreieinhalb Jahre vorbehaltlos gezahlt.
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Gast
Unregistered
 
#22
04.11.2016, 17:29
Unbillig, wenn Fr. Koch einerseits verpflichtet wäre, den Wert der Küche gänzlich zu ersetzen, andererseits gleichwohl weiterhin Mietzins für diese zahlen müsste
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Dr. T
Unregistered
 
#23
04.11.2016, 17:40
VIII ZR 388/12 jedoch insofern anders, als dass im Mietvertrag (wenn auch nur durch "Eigenbedarf") eine Begründung erfolgt ist. Ferner wird dies durch die Gespräche im Vorfeld konkretisiert.
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Gast
Unregistered
 
#24
04.11.2016, 17:46
Dachte Anspruch auf Mietzins aus Zusatzvereinbarung - , da Vermieter nicht seinerseitigen Leistungspflichtig aus Zusatzvereinbarung (Zurverfügungstellen Küche) nachkommt. Synnallagmatisches Schuldverhältnis! Scheiße , Verwirkung garnicht angedacht! Scheissegal! Wochende! Gut, dass wir 2 davon zwischen den Klausuren haben
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Bea
Unregistered
 
#25
04.11.2016, 17:52
Das genügt aber denk ich nicht, weil nicht konkret genug. Der Mieter soll ja die Möglichkeit haben anhand der schriftlichen Vereinbarung zu überprüfen ob die vss für die nur in den gesetzlich normierten Fällen zulässige Befristung tatsächlich vorliegen. Da es bei uns aber so war dass es um das vom Vermieter selbst bewohnte haus ging wäre die Eigenbedarfskündigung ja auch dann möglich wenn man eine wirksame Befristung angenommem hat wg 575a
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Gast
Unregistered
 
#26
04.11.2016, 18:53
Ja hab ich in der Klausur auch im Kommentar gelesen. Sachverhalt des Befristungsgrundes muss schriftlich mitgeteilt werden, damit Mieter Möglichkeit der Überprüfung hat. Verweis oder Bezugnahme auf Gesetzeswortlaut genügt nicht. Problem:Diese einschränkende Auslegung des Wortlautes durch die Rspr. soll grds.den Mieterschutz bezwecken. Denn Befristung soll nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen möglich sein, da hier nicht der Mieterschutz des 573 BGB greift. Die einschränkende Auslegung des Wortlauts der schriftlichen Mitteilung des Befristungsgrundes dahingehend, dass dieser nur eine umfassende Sachverhaltsmiiteilung gerecht wird, soll Mieterschutz bezwecken. Hier würde sie aber im Ergebnis gerade das Gegenteil bewirken...
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Gast
Unregistered
 
#27
04.11.2016, 18:58
Eine Verwirkung würde doch nur in Betracht kommen, wenn die Küche auch dreieinhalb Jahre weg gewesen wäre. Soweit ich mich erinnern kann, war das aber nicht der Fall. Sonst wären ja alle Minderungsansprüche immer verwirkt, wenn länger nichts kaputt gegangen ist an der Mietsache...
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Gast
Unregistered
 
#28
04.11.2016, 19:16
Nein! Das Sonderkündigungsrecht der 573, 573 a BGB ist nur auf unbefristete Mietverhältnisse anwendbar. Wenn Befristung +, dann auch 573 a -
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Bea
Unregistered
 
#29
04.11.2016, 19:21
Hm ich denke dass es ja um die Frage der Minderung aufgrund eines mangels geht. Ob die Küche nun im Keller liegt oder nicht ändert ja nichts daran dass sie ihr nicht wie vereinbart zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird oder?und das war ja seit Ausbau schon nicht mehr der Fall.

Bei der Befristung ist es vom Ergebnis her ja kein Unterschied ob wirksam oder nicht wegen der priveligierten Kündigungsmöglichkeit. Die Frage ob die (wirksam oder nicht) vereinbarte Befristung dahingehend auszulegen ist dass damit ein Verzicht auf die Kündigung für die Dauer von vier Jahren von beiden Seiten erklärt wurde ist denk ich dann eher der Schwerpunkt oder?
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Bea
Unregistered
 
#30
04.11.2016, 19:24
(04.11.2016, 19:16)Gast schrieb:  Nein! Das Sonderkündigungsrecht der 573, 573 a BGB ist nur auf unbefristete Mietverhältnisse anwendbar. Wenn Befristung +, dann auch 573 a -

Dann habe ich 575a nicht richtig verstanden?
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