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Klausuren November 2020
Gast
Unregistered
 
#551
12.11.2020, 16:48
Ich habe das mit der Frist über § 78 I Nr 1, Hs. 2 VwGo gelöst. In der RBB stand ja drin, dass die Beklagte angegeben werden muss. Nach der Vorschrift reicht aber Angabe der Behörde. Hier gab womöglich mehrere Ansätze, wie man das hätte über § 58 II ziehen können
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Gast
Unregistered
 
#552
12.11.2020, 16:52
(12.11.2020, 16:40)Gast schrieb:  Hat jemand eine Lösungsskizze? Ich hab kein einziges richtiges Problem außer der Frist. Meine begründetheit liest sich wie ein Gesinnungsaufsatz

B(!)esinnungsaufsatz zur radikalen Gesinnung ;)
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Gast
Unregistered
 
#553
12.11.2020, 16:54
(12.11.2020, 16:48)Gast schrieb:  Ich habe das mit der Frist über § 78 I Nr 1, Hs. 2 VwGo gelöst. In der RBB stand ja drin, dass die Beklagte angegeben werden muss. Nach der Vorschrift reicht aber Angabe der Behörde. Hier gab womöglich mehrere Ansätze, wie man das hätte über § 58 II ziehen können

Hatte gar keinen Plan und hab einfach behauptet es sei verwirrend dass erst schriftlich und zur Niederschrift und dann doch noch elektronisch da stand. War ja irgendwie klar, dass es über die RMB gehen musste aber ich hab's in der Aufregung einfach nicht gesehen
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Gast
Unregistered
 
#554
12.11.2020, 16:58
Wenn der Betroffene sich dort gemeldet und vorher bei entsprechenden Veranstaltungen teilgenommen hat, wird man ihm nicht vorwerfen können, dass er, wenn bei entsprechenden Veranstaltern die Veranstaltung angemeldet war und zu seiner Teilnahme geführt hat, sich bewerben können und muss eine Zusage erhalten, soweit er sie annimmt. Gleiches gilt für den Fall, dass er lediglich keine Gesinnung zum Ausdruck bringt sondern sich nach Anmeldung neutral darstellt. Beim VG Minden war das anders.
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Gast
Unregistered
 
#555
12.11.2020, 17:00
(12.11.2020, 16:58)Gast schrieb:  Wenn der Betroffene sich dort gemeldet und vorher bei entsprechenden Veranstaltungen teilgenommen hat, wird man ihm nicht vorwerfen können, dass er, wenn bei entsprechenden Veranstaltern die Veranstaltung angemeldet war und zu seiner Teilnahme geführt hat, sich bewerben können und muss eine Zusage erhalten, soweit er sie annimmt. Gleiches gilt für den Fall, dass er lediglich keine Gesinnung zum Ausdruck bringt sondern sich nach Anmeldung neutral darstellt. Beim VG Minden war das anders.

Der Typ hat über Jahre Salafistenseminare besucht und mir Leuten gechillt, die nach Syrien zum kämpfen ausreisen wollten.

Da Zweifel reichen: Bye Bye Beamtenstatus
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Flauschi
Unregistered
 
#556
12.11.2020, 17:01
Hallo, 

hat jemand das Rubrum berichtigt, weil das Land Hessen laut Klage vom Polizeipräsidium vertreten werden sollte? Oder wie war das zu lösen? 

LG
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Gast
Unregistered
 
#557
12.11.2020, 17:04
(12.11.2020, 17:00)Gast schrieb:  
(12.11.2020, 16:58)Gast schrieb:  Wenn der Betroffene sich dort gemeldet und vorher bei entsprechenden Veranstaltungen teilgenommen hat, wird man ihm nicht vorwerfen können, dass er, wenn bei entsprechenden Veranstaltern die Veranstaltung angemeldet war und zu seiner Teilnahme geführt hat, sich bewerben können und muss eine Zusage erhalten, soweit er sie annimmt. Gleiches gilt für den Fall, dass er lediglich keine Gesinnung zum Ausdruck bringt sondern sich nach Anmeldung neutral darstellt. Beim VG Minden war das anders.

Der Typ hat über Jahre Salafistenseminare besucht und mir Leuten gechillt, die nach Syrien zum kämpfen ausreisen wollten.

Da Zweifel reichen: Bye Bye Beamtenstatus


Die können doch im
Prinzip kämpfen wo sie wollen. Breit gebaut, braun gebrannt, 100 Kilo Hantelbank.
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EnErWeh
Unregistered
 
#558
12.11.2020, 17:07
Jetzt mal ganz doof, es stand doch in der RMB 1 Monat nach _Zustellung_ des Bescheids, aber die Frist fängt, da ein VV entbehrlich ist nach § 54 I 3 BeamtStG iVm § 103 I 1 LBG NRW, 1 Monat nach _Bekanntgabe_ gemäß § 74 II, I 2 VwGO an. Oder bin ich jetzt schief gewickelt?
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Gast
Unregistered
 
#559
12.11.2020, 17:08
(12.11.2020, 17:07)EnErWeh schrieb:  Jetzt mal ganz doof, es stand doch in der RMB 1 Monat nach _Zustellung_ des Bescheids, aber die Frist fängt, da ein VV entbehrlich ist nach § 54 I 3 BeamtStG iVm § 103 I 1 LBG NRW, 1 Monat nach _Bekanntgabe_ gemäß § 74 II, I 2 VwGO an. Oder bin ich jetzt schief gewickelt?
Habe ich auch so gesehen.
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EnErWeh
Unregistered
 
#560
12.11.2020, 17:10
(12.11.2020, 17:08)Gast schrieb:  
(12.11.2020, 17:07)EnErWeh schrieb:  Jetzt mal ganz doof, es stand doch in der RMB 1 Monat nach _Zustellung_ des Bescheids, aber die Frist fängt, da ein VV entbehrlich ist nach § 54 I 3 BeamtStG iVm § 103 I 1 LBG NRW, 1 Monat nach _Bekanntgabe_ gemäß § 74 II, I 2 VwGO an. Oder bin ich jetzt schief gewickelt?
Habe ich auch so gesehen.

Somit war die fehlerhaft und Zack Jahresfrist - also zumindest bei mir.
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