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Klausuren Oktober 2016
Gast NRW12345
Unregistered
 
#221
18.10.2016, 23:26
Es war also nicht falsch im Gutachten nur 123 oder nur die Verpflichtungsklage zu prüfen?

Oder musste man beides prüfen????
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Gast
Unregistered
 
#222
18.10.2016, 23:40
(18.10.2016, 23:26)Gast NRW12345 schrieb:  Es war also nicht falsch im Gutachten nur 123 oder nur die Verpflichtungsklage zu prüfen?

Oder musste man beides prüfen????

Je nachdem zu welchem Ergebnis du kamst musstest du beides machen. Bei mir ging halt nur der 123 durch. Ich wäre froh gewesen, es hätte auch die Klage geklappt
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Gast
Unregistered
 
#223
19.10.2016, 00:46
ANGEBLICH KOMMT IN JEDEM DURCHGANG MIETRECHT DRAN DAS HABEN WIR JA GESEHEN
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Gast
Unregistered
 
#224
19.10.2016, 00:48
Stimmt und Baurecht ist ja angeblich sooooooooooo
Examensrelevant
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Gast
Unregistered
 
#225
19.10.2016, 00:52
Das kam alles nicht dran:
Baurecht
Mietrecht
Polizeirecht
Revisionsklausur
Bereicherungsrecht
Sachenrecht
GoA/cici
Drittwiderspruchsklage
Erinnerung
Tötungsdelikte
Körperverletzungsdelikte
Brandstiftungsdelikte
Aussagedelikte
Urkundsdelikte
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Gast NRW12345
Unregistered
 
#226
19.10.2016, 00:54
Ich fand den Durchgang super!!!!!
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Manni111
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2016
#227
19.10.2016, 07:46
Musste man nicht zwingend gegen den belastenden Bescheid vom 3.10. erstmal vorgehen? Der konnte einfach per Widerspruch angegriffen werden und wenn man die Unzuverlässigkeit verneint hat dann bestand die große Chance auf Abhilfe der Behörde bzw. durch die Widerspruchsbehörde nach ausreichendem Nachweis z.B. der eidesstattlichen Versicherungen.
Bis dahin waren die Bescheide vorher doch wirksam und sie durfte die Schule besuchen Sie hatte sogar die Daten und alles.

Der Widerspruch wirkt wie ein 80 V einstweiliger Rechtsschutz, hat aufschiebende Wirkung. Die auflösende Bedingung war nicht eingetreten wenn die doch zuverlässig war. Der Einteitt der auflösenden Bedingung musste doch von der Widerspruchsbehörde und ggf. später Gericht überprüft werden ob die Unzuverlässigkeit tatsächlich vorliegt. Ist ein voll überprüfbarer unbest. Rechtsbegriff. Falls zuverlässig bleibt es bei der verbindlichen endgültigen Zusage.

Die Zusagen vorher blieben alle bestehen.

Allenfalls 123 auf Duldung der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, wenn man davon ausgeht dass die Schule stur bleibt. Aber dafür gab es keinen Anhaltspunkt. Die Direktorin irrte sich einfach nur ob Unzuverlässigkeit vorliegt.
Wenn die sich geweigert hätte trotz eidesstattlichen Versicherungen der Zuverlässigkeit und Widerspruch dann natürlich 123... Auf tatsächliche Teilnahme.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2016, 08:35 von Manni111.)
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Gast
Unregistered
 
#228
19.10.2016, 08:14
Muss es im einstweiligen Rechtsschutz der 123 sein?
Wie ich bei euch herauslesen, kommt ihr dazu, dass der frühere Bescheid mit Zusage auflebt. Dann hab ich ja schon eine Regelung. Wie geht's denn dann weiter?

P.s. Bin im Dezember dran und gerade echt verwirrt durch eure Anträge...
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Manni111
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2016
#229
19.10.2016, 08:48
Zum Sachverhalt:
Ja Regelungen in Form von Zusagen waren 2 vorhanden eine vorläufige die vorlag und eine spätere unanfechtbare endgültige mit auflösender Bedingung der persönlichen Zuverlässigkeit des Schülers sogar mit Adresse Datum und Uhrzeit Schulbeginn.
Einer weiteren "Regelung" bedurfte es nicht mehr. Waren noch 6 Tage bis Schulbeginn. Ausreichend Zeit für Widerspruch einlegen, eidesstattliche Versicherungen oder andere Belege der Zuverlässigkeit.

Nur wenn man davon ausgeht, dass sich Behörden nicht an die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage halten, dann brauch man den 123 um die Teilnahme faktisch durchzusetzen. Ggf. dann sogar im nächsten Schritt durch Zwang bzw Vollstreckung wenn 123 auch nicht hilft...

Für mich beinhaltet die Zusage der Schule, dass man am Unterricht auch tatsächlich teilnehmen darf. Das ist die Regelung.

Die 2 Zusagen, also vorläufige ubd endgültige waren auch nicht mit dem letzten Ablehnungsschreiben in Staub zerfallen. Die erste Zusage blieb bestehen und die zweite nur wenn die auflösende Bedingung der Unzuverlässigkeit tatsächlich vorliegt. Das wäre ja per Widerspruch und späterer Ak überprüfbar gewesen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2016, 09:08 von Manni111.)
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*Gast*
Unregistered
 
#230
19.10.2016, 09:19
(18.10.2016, 22:49)Gast schrieb:  Ich hab auch 123 auf Aufnahme in den Unterricht angenommen. In der Hauptsache war eine v-Klage für mich unzulässig, weil ich angenommen habe, dass erst noch ein widerspruchsverfahren gegen den ablehnungsbescheid durchgeführt werden muss

Habe es genau wie du! Hab dazu auch noch PKH bejaht.
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