11.11.2020, 10:59
(11.11.2020, 10:56)Gast schrieb:(11.11.2020, 10:47)RefHess schrieb:(10.11.2020, 23:04)HessGast2 schrieb: Ist bei jemandem der Antrag bei der Beleidigung gegenüber der Beamtin nicht verfristet?
Ja bei mir - weiß ehrlich gesagt nicht wie ich darauf kam aber hab das Schreiben der Sachbearbeiterin als fristwahrend angesehen durch rückwirkende Genehmigung des OBM analog § 184 BGB
Das hatte ich auch erst überlegt, aber im Fischer stand, dass das nicht geht um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden .... Beim Fischer bezog sich das auf 77 StGB, aber ich hab dann angenommen, dass es auch für Vertreter des Dienstvorgesetzten gelten muss...
Mist ok das hab ich leider nicht gefunden; hatte nur irgendwas von "kein Rückwirkungsverbot" in der Einleitung zu § 77 ff. gelesen.... war mir auch sehr unsicher aber hatte mich bei dem Gedanken des Teilfreispruchs und daneben Teileinstellung unwohl gefühlt - Pech gehabt :D
11.11.2020, 11:02
Ich hatte schon Bedenken, ob der Oberbürgermeister überhaupt der Dienstvorgesetzte der Staatsanwältin ist und damit antragsberechtigt, da diese ja nach § 147 GVG der Landesjustizverwaltung untersteht. Habe die Fristproblematik daher nur kurz angerissen. Noch jemand diesen Lösungsweg?
11.11.2020, 11:11
(11.11.2020, 11:02)Gast schrieb: Ich hatte schon Bedenken, ob der Oberbürgermeister überhaupt der Dienstvorgesetzte der Staatsanwältin ist und damit antragsberechtigt, da diese ja nach § 147 GVG der Landesjustizverwaltung untersteht. Habe die Fristproblematik daher nur kurz angerissen. Noch jemand diesen Lösungsweg?
Also in NRW war das keine Staatsanwältin, sondern eine Mitarbeiterin des Ordnungamtes und da stand im SV, dass der OB der Dienstvorgesetzte ist. Die Dienestbezeichnung der Dame sah aber so ähnlich aus, wie die einer Staatsanwältin, das stimmt. Kann mich nur nicht mehr dran erinnern, wie genau sie war
11.11.2020, 11:31
(11.11.2020, 11:11)Gast schrieb:(11.11.2020, 11:02)Gast schrieb: Ich hatte schon Bedenken, ob der Oberbürgermeister überhaupt der Dienstvorgesetzte der Staatsanwältin ist und damit antragsberechtigt, da diese ja nach § 147 GVG der Landesjustizverwaltung untersteht. Habe die Fristproblematik daher nur kurz angerissen. Noch jemand diesen Lösungsweg?
Also in NRW war das keine Staatsanwältin, sondern eine Mitarbeiterin des Ordnungamtes und da stand im SV, dass der OB der Dienstvorgesetzte ist. Die Dienestbezeichnung der Dame sah aber so ähnlich aus, wie die einer Staatsanwältin, das stimmt. Kann mich nur nicht mehr dran erinnern, wie genau sie war
In Hessen auch
11.11.2020, 12:07
(11.11.2020, 10:59)Gast schrieb:Super, danke dir(11.11.2020, 10:19)Gast schrieb: Komische Frage 24 Stunden vor der Klausur, aber kommt in der Ö I Klausur (Hessen) zwingend eine gerichtliche Entscheidung?
Also Urteil (ggfs Gerichtsbescheid) oder Beschluss?
Ich weiss nicht, ob es zwingend ist. Es ist aber üblich und ich würde mich darauf zu 99% einstellen. V2 ist Anwalt oder Behörde (laut Statistik eher Anwalt).
11.11.2020, 12:41
(11.11.2020, 12:07)Gast schrieb:(11.11.2020, 10:59)Gast schrieb:Super, danke dir(11.11.2020, 10:19)Gast schrieb: Komische Frage 24 Stunden vor der Klausur, aber kommt in der Ö I Klausur (Hessen) zwingend eine gerichtliche Entscheidung?
Also Urteil (ggfs Gerichtsbescheid) oder Beschluss?
Ich weiss nicht, ob es zwingend ist. Es ist aber üblich und ich würde mich darauf zu 99% einstellen. V2 ist Anwalt oder Behörde (laut Statistik eher Anwalt).
Laut der Klausurauswertungen kam es in der Zeit von 2010 bis 2018 in Hessen ein einziges Mal vor, dass in der ersten kein Urteil oder Beschluss verlangt wurde
11.11.2020, 13:05
(10.11.2020, 23:04)HessGast2 schrieb: Ist bei jemandem der Antrag bei der Beleidigung gegenüber der Beamtin nicht verfristet?
Bei mir ist er auch nicht verfristet. In § 194 III StGB steht, dass es der Dienstvorgesetzte machen kann und im Kommentar stand, dass er sich auch vertreten lassen kann und Angestellte nach Weisung den Antrag stellen lassen kann. Also hab ich den von der Verwaltungsfrau als Vertreterin ausgelegt, weil er ihn sich ja zueigen machen wollte. Sonst wäre das Schreiben von dieser Verwaltungsfrau ja völlig umsonst gewesen
11.11.2020, 13:12
(11.11.2020, 13:05)Gast schrieb:(10.11.2020, 23:04)HessGast2 schrieb: Ist bei jemandem der Antrag bei der Beleidigung gegenüber der Beamtin nicht verfristet?
Bei mir ist er auch nicht verfristet. In § 194 III StGB steht, dass es der Dienstvorgesetzte machen kann und im Kommentar stand, dass er sich auch vertreten lassen kann und Angestellte nach Weisung den Antrag stellen lassen kann. Also hab ich den von der Verwaltungsfrau als Vertreterin ausgelegt, weil er ihn sich ja zueigen machen wollte. Sonst wäre das Schreiben von dieser Verwaltungsfrau ja völlig umsonst gewesen
Ich hab eben diese Vertretung abgelehnt, weil nirgends ersichtlich war, dass die Verwaltungsfrau seine Vertreterin war oder er sie dazu ermächtigt hatte. Sie war ja eine ganze normale Sachbearbeiterin und ihr Ressort hatte ja auch nichts mit den hier betroffenen Bereichen zu tun. Der OB hat davon ja nur nachträglich erfahren und es gut geheißen. Selbst wenn man das als Genehmigung einer Vertreterin ohne Vertretungsmacht ansieht, ging das mit Blick auf Fischer wohl nicht.
Aber ich denke, dass es am wichtigsten war, dass man dieses Problem diskutiert hat (weswegen das Schreiben wohl auch drin war) und sich dann irgendwie entschieden hat :)
11.11.2020, 13:20
Eine Vertretung war abzulehnen. Aber ja. Hauptsache man schreibt etwas dazu.
11.11.2020, 16:18
(11.11.2020, 13:20)Gast schrieb: Eine Vertretung war abzulehnen. Aber ja. Hauptsache man schreibt etwas dazu.
Uff, habe es gar nicht diskutiert. Dienstvorgesetzer -> muss weisungsbefugt sein -> sie war es nicht -> nur Erklärung von OB relevant -> Antragsfrist drei Monate ab Kenntnis, daher für bzgl OPB'in Öztürk verfristet